§ 11 K-ISG § 11

Kärntner Informations- und Statistikgesetz - K-ISG

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2014 bis 31.12.9999

(1) Die informationspflichtigen Stellen haben dafür zu sorgen, dass Umweltinformationen, über die sie in Wahrnehmung landesgesetzlich übertragener Aufgaben im Bereich des Umweltschutzes verfügen, und an denen die Öffentlichkeit aus Gründen des Umweltschutzes ein Informationsinteresse hat, in geeigneter Weise veröffentlicht werden, soweit Geheimhaltungsinteressen nicht entgegenstehen. Solche Umweltinformationen sind möglichst in elektronischen Datenbanken, die der Öffentlichkeit über öffentliche Telekommunikationsnetze zugänglich sind, bereitzustellen, um eine aktive und systematische Verbreitung in der Öffentlichkeit zu fördern.

(2) Der Verbreitungsauftrag im Sinne von Abs. 1 gilt vor allem für folgende, erforderlichenfalls zu aktualisierende Informationen mit Umweltbezug:

a)

völkerrechtliche Verträge, Übereinkünfte und Vereinbarungen sowie gemeinschaftlicheUnionsrecht und sonstige Rechtsvorschriften;

b)

Politiken, Pläne und Programme;

c)

Berichte über Umsetzungsfortschritte der in lit. a und b genannten Punkte;

d)

Umweltzustandberichte;

e)

Daten aus der Überwachung von Tätigkeiten, die Umweltauswirkungen haben oder erwarten lassen;

f)

Genehmigungen mit erheblichen Umweltauswirkungen und Umweltvereinbarungen;

g)

Umweltverträglichkeitsprüfungen und Risikobewertungen, den Zustand der Umweltbestandteile wie Luft und Atmosphäre, Wasser, Boden, Land, Landschaft und natürliche Lebensräume einschließlich Feuchtgebiete, Küsten und Meeresgebiete, die Artenvielfalt und ihre Bestandteile einschließlich genetisch veränderter Organismen sowie die Wechselwirkungen zwischen diesen Bestandteilen betreffend.

(3) Wenn die menschliche Gesundheit oder die Umwelt unmittelbar bedroht sind, haben die informationspflichtigen Stellen die bei ihnen vorliegenden oder für sie bereitgehaltenen Umweltinformationen unverzüglich zu verbreiten, wenn es der betroffenen Öffentlichkeit dadurch ermöglicht wird, den drohenden Schaden abzuwenden oder zu begrenzen. Die Mitteilungsschranken im Sinne von § 8 sind dabei zu beachten.

Stand vor dem 31.12.2013

In Kraft vom 30.08.2010 bis 31.12.2013

(1) Die informationspflichtigen Stellen haben dafür zu sorgen, dass Umweltinformationen, über die sie in Wahrnehmung landesgesetzlich übertragener Aufgaben im Bereich des Umweltschutzes verfügen, und an denen die Öffentlichkeit aus Gründen des Umweltschutzes ein Informationsinteresse hat, in geeigneter Weise veröffentlicht werden, soweit Geheimhaltungsinteressen nicht entgegenstehen. Solche Umweltinformationen sind möglichst in elektronischen Datenbanken, die der Öffentlichkeit über öffentliche Telekommunikationsnetze zugänglich sind, bereitzustellen, um eine aktive und systematische Verbreitung in der Öffentlichkeit zu fördern.

(2) Der Verbreitungsauftrag im Sinne von Abs. 1 gilt vor allem für folgende, erforderlichenfalls zu aktualisierende Informationen mit Umweltbezug:

a)

völkerrechtliche Verträge, Übereinkünfte und Vereinbarungen sowie gemeinschaftlicheUnionsrecht und sonstige Rechtsvorschriften;

b)

Politiken, Pläne und Programme;

c)

Berichte über Umsetzungsfortschritte der in lit. a und b genannten Punkte;

d)

Umweltzustandberichte;

e)

Daten aus der Überwachung von Tätigkeiten, die Umweltauswirkungen haben oder erwarten lassen;

f)

Genehmigungen mit erheblichen Umweltauswirkungen und Umweltvereinbarungen;

g)

Umweltverträglichkeitsprüfungen und Risikobewertungen, den Zustand der Umweltbestandteile wie Luft und Atmosphäre, Wasser, Boden, Land, Landschaft und natürliche Lebensräume einschließlich Feuchtgebiete, Küsten und Meeresgebiete, die Artenvielfalt und ihre Bestandteile einschließlich genetisch veränderter Organismen sowie die Wechselwirkungen zwischen diesen Bestandteilen betreffend.

(3) Wenn die menschliche Gesundheit oder die Umwelt unmittelbar bedroht sind, haben die informationspflichtigen Stellen die bei ihnen vorliegenden oder für sie bereitgehaltenen Umweltinformationen unverzüglich zu verbreiten, wenn es der betroffenen Öffentlichkeit dadurch ermöglicht wird, den drohenden Schaden abzuwenden oder zu begrenzen. Die Mitteilungsschranken im Sinne von § 8 sind dabei zu beachten.

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