§ 14 K-ISG

Kärntner Informations- und Statistikgesetz - K-ISG

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2020 bis 31.12.9999
(1) Auf die nichtautomatisierte Verarbeitung personenbezogener Daten im Sinn des § 13 sind § 4 Abs. 2 und 3, §§ 6 bis 11, § 18 Abs. 1, § 22, § 24 bis 30 und § 62 Datenschutzgesetz, BGBl. I Nr. 165/1999, zuletzt in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 24/2018, sinngemäß anzuwenden.

(2) Die Datenschutzbehörde hat der Landesregierung in den Angelegenheiten des 3. Abschnittes dieses Gesetzes ihre Bescheide gleichzeitig mit der Zustellung an die Parteien zu übermitteln.

(3) Die Landesregierung ist berechtigt, in den Angelegenheiten des 3. Abschnittes dieses Gesetzes gegen Bescheide der Datenschutzbehörde wegen Rechtswidrigkeit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht zu erheben.

(4) Die Landesregierung ist berechtigt, in den Angelegenheiten des 3. Abschnittes dieses Gesetzes gegen Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichtes wegen Rechtswidrigkeit Revision an den Verwaltungsgerichtshof zu erheben.

Stand vor dem 31.12.2019

In Kraft vom 01.12.2018 bis 31.12.2019
(1) Auf die nichtautomatisierte Verarbeitung personenbezogener Daten im Sinn des § 13 sind § 4 Abs. 2 und 3, §§ 6 bis 11, § 18 Abs. 1, § 22, § 24 bis 30 und § 62 Datenschutzgesetz, BGBl. I Nr. 165/1999, zuletzt in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 24/2018, sinngemäß anzuwenden.

(2) Die Datenschutzbehörde hat der Landesregierung in den Angelegenheiten des 3. Abschnittes dieses Gesetzes ihre Bescheide gleichzeitig mit der Zustellung an die Parteien zu übermitteln.

(3) Die Landesregierung ist berechtigt, in den Angelegenheiten des 3. Abschnittes dieses Gesetzes gegen Bescheide der Datenschutzbehörde wegen Rechtswidrigkeit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht zu erheben.

(4) Die Landesregierung ist berechtigt, in den Angelegenheiten des 3. Abschnittes dieses Gesetzes gegen Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichtes wegen Rechtswidrigkeit Revision an den Verwaltungsgerichtshof zu erheben.

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