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Legende:
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(2) Die Datenschutzbehörde hat der Landesregierung in den Angelegenheiten des 3. Abschnittes dieses Gesetzes ihre Bescheide gleichzeitig mit der Zustellung an die Parteien zu übermitteln.
(3) Die Landesregierung ist berechtigt, in den Angelegenheiten des 3. Abschnittes dieses Gesetzes gegen Bescheide der Datenschutzbehörde wegen Rechtswidrigkeit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht zu erheben.
(4) Die Landesregierung ist berechtigt, in den Angelegenheiten des 3. Abschnittes dieses Gesetzes gegen Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichtes wegen Rechtswidrigkeit Revision an den Verwaltungsgerichtshof zu erheben.
(2) Die Datenschutzbehörde hat der Landesregierung in den Angelegenheiten des 3. Abschnittes dieses Gesetzes ihre Bescheide gleichzeitig mit der Zustellung an die Parteien zu übermitteln.
(3) Die Landesregierung ist berechtigt, in den Angelegenheiten des 3. Abschnittes dieses Gesetzes gegen Bescheide der Datenschutzbehörde wegen Rechtswidrigkeit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht zu erheben.
(4) Die Landesregierung ist berechtigt, in den Angelegenheiten des 3. Abschnittes dieses Gesetzes gegen Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichtes wegen Rechtswidrigkeit Revision an den Verwaltungsgerichtshof zu erheben.