§ 17 K-ISG

Kärntner Informations- und Statistikgesetz - K-ISG

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 23.12.2021 bis 31.12.9999

(1) Öffentliche Stellen haben nach Maßgabe dieses Abschnittes Dokumente, die sich in ihrem Besitz befinden, in allen bei ihr vorhandenen Formaten oder Sprachen, und soweit möglich und sinnvoll, in einem offenen und maschinenlesbaren Format (§ 15 Abs. 4 lit. d und e) zusammen mit den zugehörigen Metadaten bereitzustellen. Sowohl die Formate als auch die Metadaten sollen, soweit wie möglich, formellen, offenen Standards (§ 15 Abs. 4 lit. f) entsprechen.

(2) Öffentliche Stellen werden durch Abs. 1 nicht verpflichtet, Dokumente neu zu erstellen oder anzupassen oder Auszüge aus Dokumentenpotentiellen Marktteilnehmern zur Verfügung zu stellen, sofernselbst wenn auf diesen Dokumenten beruhende Mehrwertprodukte bereits von einem oder mehreren Marktteilnehmern genutzt werden. Verträge oder sonstige Vereinbarungen zwischen öffentlichen Stellen und Dritten, welche ausschließliche Rechte hinsichtlich der Weiterverwendung der in den Anwendungsbereich dieses Abschnittes fallenden Dokumente festlegen (Ausschließlichkeitsvereinbarungen), sind unzulässig.

(2) Abs. 1 gilt nicht, wenn für die ErstellungBereitstellung eines Dienstes im öffentlichen Interesse die Einräumung eines ausschließlichen Rechtes erforderlich ist. Der Grund für eine solche Ausschließlichkeitsvereinbarung ist regelmäßig, Anpassung oder auszugsweise Zurverfügungstellung mit einem unverhältnismäßigen Aufwandmindestens jedoch alle drei Jahre, zu überprüfen. In derartigen Ausschließlichkeitsvereinbarungen ist eine Bestimmung aufzunehmen, die der über eine einfache Bearbeitung hinausgehtöffentlichen Stelle dann ein besonderes Kündigungsrecht sichert, verbunden istwenn die regelmäßige Überprüfung ergibt, dass der die Ausschließlichkeitsvereinbarung rechtfertigende Grund nicht mehr vorliegt. Für die Digitalisierung von Kulturbeständen gelten die Abs. 4 und 5.

(3) Öffentliche StellenSofern eine öffentliche Stelle einem Dritten ein ausschließliches Recht gemäß Abs. 2 einräumt, sind aufgrunddie wesentlichen Aspekte der nach dem Inkrafttreten des 4. Abschnittes dieses Abschnittes nicht verpflichtet, die ErstellungGesetzes getroffenen Ausschließlichkeitsvereinbarungen spätestens zwei Monate vor ihrem Inkrafttreten im Internet öffentlich zugänglich zu machen. Die wesentlichen Aspekte der endgültigen Bedingungen der am oder nach dem 16. Juli 2019 getroffenen Ausschließlichkeitsvereinbarungen müssen transparent sein und Speicherung bestimmter Arten von Dokumenten im Hinblick auf deren Weiterverwendung fortzusetzenInternet öffentlich zugänglich gemacht werden.

(4) JedeBezieht sich ein ausschließliches Recht auf die Digitalisierung von Kulturbeständen, darf es unbeschadet des Abs. 1 im Allgemeinen für höchstens zehn Jahre gewährt werden. Wird es für mehr als zehn Jahre gewährt, wird die Gewährungsdauer im elften Jahr und danach gegebenenfalls alle sieben Jahre überprüft. In die Ausschließlichkeitsvereinbarung ist eine Bestimmung aufzunehmen, die der öffentlichen Stelle dann ein besonderes Kündigungsrecht sichert, wenn die Überprüfung ergibt, dass der die Ausschließlichkeitsvereinbarung rechtfertigende Grund nicht mehr vorliegt.

(5) Sofern eine öffentliche Stelle hat entsprechende praktische Vorkehrungen,ein ausschließliches Recht auf die eine SucheDigitalisierung von Kulturbeständen einräumt, müssen diese transparent sein und öffentlich – nach denMöglichkeit im Internet – bekannt gemacht werden. Im Falle eines solchen ausschließlichen Rechtes ist der betreffenden öffentlichen Stelle im Rahmen der Vereinbarung eine Kopie der digitalisierten Kulturbestände unentgeltlich zur Verfügung zu stellen. Diese Kopie ist am Ende des Ausschließlichkeitszeitraumes zur Weiterverwendung verfügbaren Dokumenten erleichtern,zur Verfügung zu treffenstellen. Hierzu zählen insbesondere

a)

die Führung und Bereitstellung von Bestandslisten der im Hinblick auf die bisherige oder künftig zu erwartende Nachfrage wichtigsten Dokumente oder Typen von verfügbaren Dokumenten aus ihrem jeweiligen Zuständigkeitsbereich, einschließlich der jeweils zugehörigen Metadaten, die soweit möglich und sinnvoll, online und in einem maschinenlesbaren Format bereitzustellen sind,

b)

der Betrieb von Internet-Portalen, die mit den Bestandlisten gemäß lit. a verknüpft sind, oder die Einrichtung von elektronischen Zugangspunkten zu derartigen Internet-Portalen,

c)

soweit möglich, die Zurverfügungstellung einer sprachübergreifenden Suche nach Dokumenten, und

d)

die Benennung von Auskunftspersonen oder Informationsstellen.

(56) Öffentliche StellenWerden rechtliche oder praktische Vereinbarungen getroffen, die fürnicht ausdrücklich ausschließliche Rechte gewähren, die aber darauf abzielen oder bei denen davon ausgegangen werden kann, dass sie die Weiterverwendung von Dokumenten Standardentgelte verlangen oderdurch andere als die Weiterverwendung von Dokumenten an Standardbedingungen (§ 18 Abs. 2) knüpfender Vereinbarung beteiligten Dritten beschränken, haben die entsprechenden Standardbedingungen und Standardentgelte einschließlichso sind deren Berechnungsgrundlage im Voraus festzulegen und nach Möglichkeitwesentlichen Aspekte spätestens zwei Monate vor ihrem Inkrafttreten im Internet öffentlich zugänglich zu veröffentlichen; andernfalls hatmachen. Die Auswirkungen solcher rechtlichen oder praktischen Vereinbarungen auf die öffentliche Stelle diese an einem bei ihr allgemein zugänglichen Ort im Vorhinein bekanntzugebenVerfügbarkeit von Daten zur Weiterverwendung sind regelmäßig, mindestens jedoch alle drei Jahre, zu überprüfen.

(6) Öffentliche StellenIn die rechtliche oder praktische Vereinbarung ist eine Bestimmung aufzunehmen, die Entgelte fürder öffentlichen Stelle dann ein besonderes Kündigungsrecht sichert, wenn die Weiterverwendung von Dokumenten verlangenregelmäßige Überprüfung ergibt, dass der die Vereinbarung rechtfertigende Grund nicht mehr vorliegt. Die wesentlichen Aspekte der endgültigen Bedingungen solcher Vereinbarungen müssen transparent sein und im Internet öffentlich zugänglich gemacht werden.

(7) Am 17. Juli 2013 bestehende Ausschließlichkeitsvereinbarungen, die keine Standardentgelte sindvon öffentlichen Stellen abgeschlossen wurden und nicht unter die Ausnahmen gemäß Abs. 2 bis 6 fallen, haben im Voraus bekanntzugeben, welche Faktorenenden mit Vertragsablauf; sie bei der Berechnung dieser Entgelte berücksichtigengelten spätestens mit Ablauf des 18. Sie haben auf Anfrage eines Antragstellers auch die Berechnungsweise der Entgelte für dessen Antrag auf Weiterverwendung anzugebenJuli 2043 als aufgelöst.

Stand vor dem 22.12.2021

In Kraft vom 07.04.2016 bis 22.12.2021

(1) Öffentliche Stellen haben nach Maßgabe dieses Abschnittes Dokumente, die sich in ihrem Besitz befinden, in allen bei ihr vorhandenen Formaten oder Sprachen, und soweit möglich und sinnvoll, in einem offenen und maschinenlesbaren Format (§ 15 Abs. 4 lit. d und e) zusammen mit den zugehörigen Metadaten bereitzustellen. Sowohl die Formate als auch die Metadaten sollen, soweit wie möglich, formellen, offenen Standards (§ 15 Abs. 4 lit. f) entsprechen.

(2) Öffentliche Stellen werden durch Abs. 1 nicht verpflichtet, Dokumente neu zu erstellen oder anzupassen oder Auszüge aus Dokumentenpotentiellen Marktteilnehmern zur Verfügung zu stellen, sofernselbst wenn auf diesen Dokumenten beruhende Mehrwertprodukte bereits von einem oder mehreren Marktteilnehmern genutzt werden. Verträge oder sonstige Vereinbarungen zwischen öffentlichen Stellen und Dritten, welche ausschließliche Rechte hinsichtlich der Weiterverwendung der in den Anwendungsbereich dieses Abschnittes fallenden Dokumente festlegen (Ausschließlichkeitsvereinbarungen), sind unzulässig.

(2) Abs. 1 gilt nicht, wenn für die ErstellungBereitstellung eines Dienstes im öffentlichen Interesse die Einräumung eines ausschließlichen Rechtes erforderlich ist. Der Grund für eine solche Ausschließlichkeitsvereinbarung ist regelmäßig, Anpassung oder auszugsweise Zurverfügungstellung mit einem unverhältnismäßigen Aufwandmindestens jedoch alle drei Jahre, zu überprüfen. In derartigen Ausschließlichkeitsvereinbarungen ist eine Bestimmung aufzunehmen, die der über eine einfache Bearbeitung hinausgehtöffentlichen Stelle dann ein besonderes Kündigungsrecht sichert, verbunden istwenn die regelmäßige Überprüfung ergibt, dass der die Ausschließlichkeitsvereinbarung rechtfertigende Grund nicht mehr vorliegt. Für die Digitalisierung von Kulturbeständen gelten die Abs. 4 und 5.

(3) Öffentliche StellenSofern eine öffentliche Stelle einem Dritten ein ausschließliches Recht gemäß Abs. 2 einräumt, sind aufgrunddie wesentlichen Aspekte der nach dem Inkrafttreten des 4. Abschnittes dieses Abschnittes nicht verpflichtet, die ErstellungGesetzes getroffenen Ausschließlichkeitsvereinbarungen spätestens zwei Monate vor ihrem Inkrafttreten im Internet öffentlich zugänglich zu machen. Die wesentlichen Aspekte der endgültigen Bedingungen der am oder nach dem 16. Juli 2019 getroffenen Ausschließlichkeitsvereinbarungen müssen transparent sein und Speicherung bestimmter Arten von Dokumenten im Hinblick auf deren Weiterverwendung fortzusetzenInternet öffentlich zugänglich gemacht werden.

(4) JedeBezieht sich ein ausschließliches Recht auf die Digitalisierung von Kulturbeständen, darf es unbeschadet des Abs. 1 im Allgemeinen für höchstens zehn Jahre gewährt werden. Wird es für mehr als zehn Jahre gewährt, wird die Gewährungsdauer im elften Jahr und danach gegebenenfalls alle sieben Jahre überprüft. In die Ausschließlichkeitsvereinbarung ist eine Bestimmung aufzunehmen, die der öffentlichen Stelle dann ein besonderes Kündigungsrecht sichert, wenn die Überprüfung ergibt, dass der die Ausschließlichkeitsvereinbarung rechtfertigende Grund nicht mehr vorliegt.

(5) Sofern eine öffentliche Stelle hat entsprechende praktische Vorkehrungen,ein ausschließliches Recht auf die eine SucheDigitalisierung von Kulturbeständen einräumt, müssen diese transparent sein und öffentlich – nach denMöglichkeit im Internet – bekannt gemacht werden. Im Falle eines solchen ausschließlichen Rechtes ist der betreffenden öffentlichen Stelle im Rahmen der Vereinbarung eine Kopie der digitalisierten Kulturbestände unentgeltlich zur Verfügung zu stellen. Diese Kopie ist am Ende des Ausschließlichkeitszeitraumes zur Weiterverwendung verfügbaren Dokumenten erleichtern,zur Verfügung zu treffenstellen. Hierzu zählen insbesondere

a)

die Führung und Bereitstellung von Bestandslisten der im Hinblick auf die bisherige oder künftig zu erwartende Nachfrage wichtigsten Dokumente oder Typen von verfügbaren Dokumenten aus ihrem jeweiligen Zuständigkeitsbereich, einschließlich der jeweils zugehörigen Metadaten, die soweit möglich und sinnvoll, online und in einem maschinenlesbaren Format bereitzustellen sind,

b)

der Betrieb von Internet-Portalen, die mit den Bestandlisten gemäß lit. a verknüpft sind, oder die Einrichtung von elektronischen Zugangspunkten zu derartigen Internet-Portalen,

c)

soweit möglich, die Zurverfügungstellung einer sprachübergreifenden Suche nach Dokumenten, und

d)

die Benennung von Auskunftspersonen oder Informationsstellen.

(56) Öffentliche StellenWerden rechtliche oder praktische Vereinbarungen getroffen, die fürnicht ausdrücklich ausschließliche Rechte gewähren, die aber darauf abzielen oder bei denen davon ausgegangen werden kann, dass sie die Weiterverwendung von Dokumenten Standardentgelte verlangen oderdurch andere als die Weiterverwendung von Dokumenten an Standardbedingungen (§ 18 Abs. 2) knüpfender Vereinbarung beteiligten Dritten beschränken, haben die entsprechenden Standardbedingungen und Standardentgelte einschließlichso sind deren Berechnungsgrundlage im Voraus festzulegen und nach Möglichkeitwesentlichen Aspekte spätestens zwei Monate vor ihrem Inkrafttreten im Internet öffentlich zugänglich zu veröffentlichen; andernfalls hatmachen. Die Auswirkungen solcher rechtlichen oder praktischen Vereinbarungen auf die öffentliche Stelle diese an einem bei ihr allgemein zugänglichen Ort im Vorhinein bekanntzugebenVerfügbarkeit von Daten zur Weiterverwendung sind regelmäßig, mindestens jedoch alle drei Jahre, zu überprüfen.

(6) Öffentliche StellenIn die rechtliche oder praktische Vereinbarung ist eine Bestimmung aufzunehmen, die Entgelte fürder öffentlichen Stelle dann ein besonderes Kündigungsrecht sichert, wenn die Weiterverwendung von Dokumenten verlangenregelmäßige Überprüfung ergibt, dass der die Vereinbarung rechtfertigende Grund nicht mehr vorliegt. Die wesentlichen Aspekte der endgültigen Bedingungen solcher Vereinbarungen müssen transparent sein und im Internet öffentlich zugänglich gemacht werden.

(7) Am 17. Juli 2013 bestehende Ausschließlichkeitsvereinbarungen, die keine Standardentgelte sindvon öffentlichen Stellen abgeschlossen wurden und nicht unter die Ausnahmen gemäß Abs. 2 bis 6 fallen, haben im Voraus bekanntzugeben, welche Faktorenenden mit Vertragsablauf; sie bei der Berechnung dieser Entgelte berücksichtigengelten spätestens mit Ablauf des 18. Sie haben auf Anfrage eines Antragstellers auch die Berechnungsweise der Entgelte für dessen Antrag auf Weiterverwendung anzugebenJuli 2043 als aufgelöst.

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