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(2) Wurde dem Antragsteller ein endgültiges Vertragsangebot (Lizenzangebot) unterbreitet (§ 16 Abs. 8 lit. c), ist auf sein Verlangen mit Bescheid festzustellen, ob einzelne Bestimmungen des Vertragsangebotes (Lizenzangebotes) diesem Abschnitt entsprechen. Wird festgestellt, dass Bestimmungen des Vertragsangebotes (Lizenzangebotes) diesem Abschnitt nicht entsprechen, hat die öffentliche Stelle dem Antragsteller neuerlich ein endgültiges Vertragsangebot (Lizenzangebot) zu unterbreiten, das diese Entscheidung berücksichtigt; hierbei gelten die in § 16 Abs. 7 festgelegten Fristen sinngemäß.
(3) Bescheide im Sinne des Abs. 1 und Abs. 2 sind spätestens innerhalb von acht Wochen nach dem Einlangen eines Verlangens auf Bescheiderlassung zu erlassen. Zuständig zur Erlassung eines Bescheides im Sinne des Abs. 1 und Abs. 2 ist die öffentliche Stelle, soweit sie behördliche Aufgaben besorgt; ist dies nicht der Fall, sind Anträge auf Erlassung eines Bescheides im Sinne des Abs. 1 und Abs. 2 ohne unnötigen Aufschub an die für die Führung der Aufsicht oder die für deren Einrichtung zuständige bescheiderlassende Stelle, in sonstigen Fällen an die Bezirksverwaltungsbehörde des Verwaltungsbezirkes, in dem die öffentliche Stelle ihren Sitz hat, weiterzuleiten.
(2) Wurde dem Antragsteller ein endgültiges Vertragsangebot (Lizenzangebot) unterbreitet (§ 16 Abs. 8 lit. c), ist auf sein Verlangen mit Bescheid festzustellen, ob einzelne Bestimmungen des Vertragsangebotes (Lizenzangebotes) diesem Abschnitt entsprechen. Wird festgestellt, dass Bestimmungen des Vertragsangebotes (Lizenzangebotes) diesem Abschnitt nicht entsprechen, hat die öffentliche Stelle dem Antragsteller neuerlich ein endgültiges Vertragsangebot (Lizenzangebot) zu unterbreiten, das diese Entscheidung berücksichtigt; hierbei gelten die in § 16 Abs. 7 festgelegten Fristen sinngemäß.
(3) Bescheide im Sinne des Abs. 1 und Abs. 2 sind spätestens innerhalb von acht Wochen nach dem Einlangen eines Verlangens auf Bescheiderlassung zu erlassen. Zuständig zur Erlassung eines Bescheides im Sinne des Abs. 1 und Abs. 2 ist die öffentliche Stelle, soweit sie behördliche Aufgaben besorgt; ist dies nicht der Fall, sind Anträge auf Erlassung eines Bescheides im Sinne des Abs. 1 und Abs. 2 ohne unnötigen Aufschub an die für die Führung der Aufsicht oder die für deren Einrichtung zuständige bescheiderlassende Stelle, in sonstigen Fällen an die Bezirksverwaltungsbehörde des Verwaltungsbezirkes, in dem die öffentliche Stelle ihren Sitz hat, weiterzuleiten.