§ 18a K-ISG (weggefallen)

Kärntner Informations- und Statistikgesetz - K-ISG

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 23.12.2021 bis 31.12.9999
(1) Wurde einem Antrag auf Weiterverwendung eines Dokumentes nach Maßgabe des § 16 § 18a K-ISGnur teilweise oder überhaupt nicht entsprochen oder ist die öffentliche Stelle mit der Erledigung des Begehrens säumig, ist auf Verlangen des Antragstellers hierüber ein Bescheid zu erlassen seit 22.12.2021 weggefallen. Ein Antrag auf Erlassung eines Bescheides kann – außer in den Fällen der Säumnis der öffentlichen Stelle – binnen vier Wochen ab Zugang der Mitteilung, dass dem Begehren nicht oder nur teilweise entsprochen wird oder die Bereitstellung des Dokuments vom Abschluss eines Vertrages (einer Lizenz) abhängig gemacht wird (§ 16 Abs. 8), gestellt werden.

(2) Wurde dem Antragsteller ein endgültiges Vertragsangebot (Lizenzangebot) unterbreitet (§ 16 Abs. 8 lit. c), ist auf sein Verlangen mit Bescheid festzustellen, ob einzelne Bestimmungen des Vertragsangebotes (Lizenzangebotes) diesem Abschnitt entsprechen. Wird festgestellt, dass Bestimmungen des Vertragsangebotes (Lizenzangebotes) diesem Abschnitt nicht entsprechen, hat die öffentliche Stelle dem Antragsteller neuerlich ein endgültiges Vertragsangebot (Lizenzangebot) zu unterbreiten, das diese Entscheidung berücksichtigt; hierbei gelten die in § 16 Abs. 7 festgelegten Fristen sinngemäß.

(3) Bescheide im Sinne des Abs. 1 und Abs. 2 sind spätestens innerhalb von acht Wochen nach dem Einlangen eines Verlangens auf Bescheiderlassung zu erlassen. Zuständig zur Erlassung eines Bescheides im Sinne des Abs. 1 und Abs. 2 ist die öffentliche Stelle, soweit sie behördliche Aufgaben besorgt; ist dies nicht der Fall, sind Anträge auf Erlassung eines Bescheides im Sinne des Abs. 1 und Abs. 2 ohne unnötigen Aufschub an die für die Führung der Aufsicht oder die für deren Einrichtung zuständige bescheiderlassende Stelle, in sonstigen Fällen an die Bezirksverwaltungsbehörde des Verwaltungsbezirkes, in dem die öffentliche Stelle ihren Sitz hat, weiterzuleiten.

Stand vor dem 22.12.2021

In Kraft vom 07.04.2016 bis 22.12.2021
(1) Wurde einem Antrag auf Weiterverwendung eines Dokumentes nach Maßgabe des § 16 § 18a K-ISGnur teilweise oder überhaupt nicht entsprochen oder ist die öffentliche Stelle mit der Erledigung des Begehrens säumig, ist auf Verlangen des Antragstellers hierüber ein Bescheid zu erlassen seit 22.12.2021 weggefallen. Ein Antrag auf Erlassung eines Bescheides kann – außer in den Fällen der Säumnis der öffentlichen Stelle – binnen vier Wochen ab Zugang der Mitteilung, dass dem Begehren nicht oder nur teilweise entsprochen wird oder die Bereitstellung des Dokuments vom Abschluss eines Vertrages (einer Lizenz) abhängig gemacht wird (§ 16 Abs. 8), gestellt werden.

(2) Wurde dem Antragsteller ein endgültiges Vertragsangebot (Lizenzangebot) unterbreitet (§ 16 Abs. 8 lit. c), ist auf sein Verlangen mit Bescheid festzustellen, ob einzelne Bestimmungen des Vertragsangebotes (Lizenzangebotes) diesem Abschnitt entsprechen. Wird festgestellt, dass Bestimmungen des Vertragsangebotes (Lizenzangebotes) diesem Abschnitt nicht entsprechen, hat die öffentliche Stelle dem Antragsteller neuerlich ein endgültiges Vertragsangebot (Lizenzangebot) zu unterbreiten, das diese Entscheidung berücksichtigt; hierbei gelten die in § 16 Abs. 7 festgelegten Fristen sinngemäß.

(3) Bescheide im Sinne des Abs. 1 und Abs. 2 sind spätestens innerhalb von acht Wochen nach dem Einlangen eines Verlangens auf Bescheiderlassung zu erlassen. Zuständig zur Erlassung eines Bescheides im Sinne des Abs. 1 und Abs. 2 ist die öffentliche Stelle, soweit sie behördliche Aufgaben besorgt; ist dies nicht der Fall, sind Anträge auf Erlassung eines Bescheides im Sinne des Abs. 1 und Abs. 2 ohne unnötigen Aufschub an die für die Führung der Aufsicht oder die für deren Einrichtung zuständige bescheiderlassende Stelle, in sonstigen Fällen an die Bezirksverwaltungsbehörde des Verwaltungsbezirkes, in dem die öffentliche Stelle ihren Sitz hat, weiterzuleiten.

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