§ 19 K-ISG

Kärntner Informations- und Statistikgesetz - K-ISG

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 23.12.2021 bis 31.12.9999

(1) Soweit dies zur Erfüllung unionsrechtlicher Berichtspflichten erforderlichWurde einem Antrag auf Weiterverwendung eines Dokumentes nicht oder nur teilweise entsprochen oder ist, haben die öffentliche Stellen (§ 15 Abs. 4 lit. a)Stelle mit der Erledigung des Antrages säumig, ist auf AufforderungVerlangen des Antragstragstellers hierüber ein Bescheid zu erlassen. Ein Antrag auf Erlassung eines Bescheides kann – außer in den Fällen der Landesregierung dieserSäumnis der öffentlichen Stelle – binnen vier Wochen ab Zugang der Mitteilung, dass dem Begehren nicht oder nur teilweise entsprochen wird oder die entsprechend Art. 13 Abs. 2 der Richtlinie 2003/98/EG in der Fassung der Richtlinie 2013/37/EU erforderlichen Informationen aus ihrem jeweiligen Wirkungskreis zu übermitteln. Die Informationen sind der Landesregierung in anonymisierter Form zur Verfügung zu stellenBereitstellung des Dokuments vom Abschluss einer Lizenz abhängig gemacht wird, gestellt werden.

(2) Das LandesverwaltungsgerichtWurde dem Antragsteller ein endgültiges Lizenzangebot unterbreitet, ist auf sein Verlangen mit Bescheid festzustellen, ob einzelne Bestimmungen des Lizenzangebotes diesem Abschnitt entsprechen. Wird festgestellt, dass Bestimmungen des Lizenzangebotes diesem Abschnitt nicht entsprechen, hat auf Aufforderung der Landesregierung dieserdie öffentliche Stelle dem Antragsteller neuerlich ein endgültiges Lizenzangebot zu unterbreiten, soweit dies zur Erfüllung unionsrechtlicher Berichtspflichtenwelches diese Entscheidung berücksichtigt; hierbei gelten die in § 15d Abs. 4 festgelegten Fristen sinngemäß.

(3) Bescheide im Sinne des Abs. 1 notwendigund 2 sind spätestens innerhalb von acht Wochen nach dem Einlangen eines Verlangens auf Bescheiderlassung zu erlassen. Zuständig zur Erlassung eines Bescheides im Sinne des Abs. 1 und 2 ist, Informationen über die jeweilige öffentliche Stelle, soweit sie behördliche Aufgaben besorgt; ist dies nicht der Fall, sind Anträge auf Erlassung eines Bescheides im Berichtszeitraum durchgeführten RechtsmittelverfahrenSinne des Abs. 1 und 2 ohne unnötigen Aufschub an die für die Führung der Aufsicht der die für deren Einrichtung zuständige bescheiderlassende Stelle, in anonymisierter Form zu übermittelnsonstigen Fällen an die Bezirksverwaltungsbehörde des Verwaltungsbezirkes, in dem die öffentliche Stelle ihren Sitz hat, weiterzuleiten.

Stand vor dem 22.12.2021

In Kraft vom 07.04.2016 bis 22.12.2021

(1) Soweit dies zur Erfüllung unionsrechtlicher Berichtspflichten erforderlichWurde einem Antrag auf Weiterverwendung eines Dokumentes nicht oder nur teilweise entsprochen oder ist, haben die öffentliche Stellen (§ 15 Abs. 4 lit. a)Stelle mit der Erledigung des Antrages säumig, ist auf AufforderungVerlangen des Antragstragstellers hierüber ein Bescheid zu erlassen. Ein Antrag auf Erlassung eines Bescheides kann – außer in den Fällen der Landesregierung dieserSäumnis der öffentlichen Stelle – binnen vier Wochen ab Zugang der Mitteilung, dass dem Begehren nicht oder nur teilweise entsprochen wird oder die entsprechend Art. 13 Abs. 2 der Richtlinie 2003/98/EG in der Fassung der Richtlinie 2013/37/EU erforderlichen Informationen aus ihrem jeweiligen Wirkungskreis zu übermitteln. Die Informationen sind der Landesregierung in anonymisierter Form zur Verfügung zu stellenBereitstellung des Dokuments vom Abschluss einer Lizenz abhängig gemacht wird, gestellt werden.

(2) Das LandesverwaltungsgerichtWurde dem Antragsteller ein endgültiges Lizenzangebot unterbreitet, ist auf sein Verlangen mit Bescheid festzustellen, ob einzelne Bestimmungen des Lizenzangebotes diesem Abschnitt entsprechen. Wird festgestellt, dass Bestimmungen des Lizenzangebotes diesem Abschnitt nicht entsprechen, hat auf Aufforderung der Landesregierung dieserdie öffentliche Stelle dem Antragsteller neuerlich ein endgültiges Lizenzangebot zu unterbreiten, soweit dies zur Erfüllung unionsrechtlicher Berichtspflichtenwelches diese Entscheidung berücksichtigt; hierbei gelten die in § 15d Abs. 4 festgelegten Fristen sinngemäß.

(3) Bescheide im Sinne des Abs. 1 notwendigund 2 sind spätestens innerhalb von acht Wochen nach dem Einlangen eines Verlangens auf Bescheiderlassung zu erlassen. Zuständig zur Erlassung eines Bescheides im Sinne des Abs. 1 und 2 ist, Informationen über die jeweilige öffentliche Stelle, soweit sie behördliche Aufgaben besorgt; ist dies nicht der Fall, sind Anträge auf Erlassung eines Bescheides im Berichtszeitraum durchgeführten RechtsmittelverfahrenSinne des Abs. 1 und 2 ohne unnötigen Aufschub an die für die Führung der Aufsicht der die für deren Einrichtung zuständige bescheiderlassende Stelle, in anonymisierter Form zu übermittelnsonstigen Fällen an die Bezirksverwaltungsbehörde des Verwaltungsbezirkes, in dem die öffentliche Stelle ihren Sitz hat, weiterzuleiten.

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