§ 19b K-ISG

Kärntner Informations- und Statistikgesetz - K-ISG

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 23.12.2021 bis 31.12.9999

(1) Dieser Abschnitt ist auf Geodatensätze anzuwenden, die

a)

ein in den Anhängen I, II oder III der Richtlinie 2007/2/EG zur Schaffung einer Geodateninfrastruktur in der Europäischen Gemeinschaft (INSPIRE) angeführtes Thema betreffen,

b)

sich auf das österreichische Staatsgebiet beziehen,

c)

in elektronischer Form vorliegen,

d)

vorhanden sind bei

1.

einer öffentlichen Geodatenstelle im Rahmen ihrer öffentlichen Aufgabe oder

2.

einem Dritten, dem gemäß § 19f Abs. 2 Netzzugang gewährt wird,

oder für eine solche Geodatenstelle oder einen solchen Dritten bereitgehalten werden und

e)

noch in Verwendung stehen.

(2) Dieser Abschnitt ist auch auf Geodatendienste anzuwenden, die sich auf Daten der in Abs. 1 genannten Geodatensätze beziehen.

(3) Sind von einem Geodatensatz nach Abs. 1 identische Kopien vorhanden, so gilt dieser Abschnitt nur für den Referenzdatensatz, von dem die Kopien abgeleitet worden sind.

(4) Wenn es sich bei einer öffentlichen Geodatenstelle gemäß § 19c lit. j um eine Einrichtung der untersten Verwaltungsebene handelt, so ist auf Geodatensätze und Geodatendienste, die bei einer solchen Stelle vorhanden sind oder für eine solche Stelle bereitgehalten werden, dieser Abschnitt nur dann anzuwenden, wenn die Sammlung oder Verbreitung dieser Geodatensätze rechtlich vorgeschrieben ist. Einrichtungen der untersten Verwaltungsebene können insbesondere die Bezirksverwaltungsbehörden, die Agrarbehörden erster Instanzdas Amt der Kärntner Landesregierung als Agrarbehörde Kärnten und die Gemeinden sein.

(5) Stehen einem Dritten Rechte geistigen Eigentums an Geodatensätzen nach Abs. 1 oder Geodatendiensten nach Abs. 2 zu, dürfen Maßnahmen nach diesem Abschnitt hinsichtlich dieser Geodatensätze und Geodatendienste nur getroffen werden, soweit der Dritte diesen Maßnahmen zustimmt.

(6) Dieser Abschnitt lässt

a)

alle anderen Rechtsvorschriften, die den Zugang zu oder die Weiterverwendung von Dokumenten öffentlicher Stellen regeln, insbesondere den 1., 2. und 4. Abschnitt dieses Gesetzes, soweit in diesem Abschnitt nicht ausdrücklich anderes bestimmt wird, sowie

b)

die Rechte des geistigen Eigentums öffentlicher Geodatenstellen (§ 19c lit. j) und die Rechte des geistigen Eigentums anderer Stellen im Sinne des Art. 3 Z 9 der Richtlinie 2007/2/EG nach den Bestimmungen anderer Länder, des Bundes oder anderer Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder gleichzustellender Staaten

unberührt.

(7) Öffentliche Geodatenstellen dürfen sich zur Erfüllung der ihnen nach diesem Abschnitt obliegenden Aufgaben mittels rechtsgeschäftlicher Vereinbarung auch anderer öffentlicher Geodatenstellen oder sonstiger Dritter als Dienstleister bedienen. Eine Änderung der den öffentlichen Geodatenstellen aus diesem Gesetz oder dem Geodateninfrastrukturgesetz, BGBl. I Nr. 14/2010, erwachsenden Rechte und Pflichten oder ein Wechsel der Zuständigkeit ist hiermit nicht verbunden.

(8) Die Bestimmungen dieses Abschnittes sind so anzuwenden, dass sie in die Zuständigkeit des Bundes nicht eingreifen.

Stand vor dem 22.12.2021

In Kraft vom 07.04.2016 bis 22.12.2021

(1) Dieser Abschnitt ist auf Geodatensätze anzuwenden, die

a)

ein in den Anhängen I, II oder III der Richtlinie 2007/2/EG zur Schaffung einer Geodateninfrastruktur in der Europäischen Gemeinschaft (INSPIRE) angeführtes Thema betreffen,

b)

sich auf das österreichische Staatsgebiet beziehen,

c)

in elektronischer Form vorliegen,

d)

vorhanden sind bei

1.

einer öffentlichen Geodatenstelle im Rahmen ihrer öffentlichen Aufgabe oder

2.

einem Dritten, dem gemäß § 19f Abs. 2 Netzzugang gewährt wird,

oder für eine solche Geodatenstelle oder einen solchen Dritten bereitgehalten werden und

e)

noch in Verwendung stehen.

(2) Dieser Abschnitt ist auch auf Geodatendienste anzuwenden, die sich auf Daten der in Abs. 1 genannten Geodatensätze beziehen.

(3) Sind von einem Geodatensatz nach Abs. 1 identische Kopien vorhanden, so gilt dieser Abschnitt nur für den Referenzdatensatz, von dem die Kopien abgeleitet worden sind.

(4) Wenn es sich bei einer öffentlichen Geodatenstelle gemäß § 19c lit. j um eine Einrichtung der untersten Verwaltungsebene handelt, so ist auf Geodatensätze und Geodatendienste, die bei einer solchen Stelle vorhanden sind oder für eine solche Stelle bereitgehalten werden, dieser Abschnitt nur dann anzuwenden, wenn die Sammlung oder Verbreitung dieser Geodatensätze rechtlich vorgeschrieben ist. Einrichtungen der untersten Verwaltungsebene können insbesondere die Bezirksverwaltungsbehörden, die Agrarbehörden erster Instanzdas Amt der Kärntner Landesregierung als Agrarbehörde Kärnten und die Gemeinden sein.

(5) Stehen einem Dritten Rechte geistigen Eigentums an Geodatensätzen nach Abs. 1 oder Geodatendiensten nach Abs. 2 zu, dürfen Maßnahmen nach diesem Abschnitt hinsichtlich dieser Geodatensätze und Geodatendienste nur getroffen werden, soweit der Dritte diesen Maßnahmen zustimmt.

(6) Dieser Abschnitt lässt

a)

alle anderen Rechtsvorschriften, die den Zugang zu oder die Weiterverwendung von Dokumenten öffentlicher Stellen regeln, insbesondere den 1., 2. und 4. Abschnitt dieses Gesetzes, soweit in diesem Abschnitt nicht ausdrücklich anderes bestimmt wird, sowie

b)

die Rechte des geistigen Eigentums öffentlicher Geodatenstellen (§ 19c lit. j) und die Rechte des geistigen Eigentums anderer Stellen im Sinne des Art. 3 Z 9 der Richtlinie 2007/2/EG nach den Bestimmungen anderer Länder, des Bundes oder anderer Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder gleichzustellender Staaten

unberührt.

(7) Öffentliche Geodatenstellen dürfen sich zur Erfüllung der ihnen nach diesem Abschnitt obliegenden Aufgaben mittels rechtsgeschäftlicher Vereinbarung auch anderer öffentlicher Geodatenstellen oder sonstiger Dritter als Dienstleister bedienen. Eine Änderung der den öffentlichen Geodatenstellen aus diesem Gesetz oder dem Geodateninfrastrukturgesetz, BGBl. I Nr. 14/2010, erwachsenden Rechte und Pflichten oder ein Wechsel der Zuständigkeit ist hiermit nicht verbunden.

(8) Die Bestimmungen dieses Abschnittes sind so anzuwenden, dass sie in die Zuständigkeit des Bundes nicht eingreifen.

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