§ 19g K-ISG § 19g

Kärntner Informations- und Statistikgesetz - K-ISG

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2014 bis 31.12.9999

(1) Abweichend von § 19e Abs. 2 dürfen öffentliche Geodatenstellen den Zugang der Öffentlichkeit zu Geodatensätzen und Geodatendiensten über die in § 19e Abs. 1 lit. a genannten Dienste nach Maßgabe des Abs. 6 beschränken, wenn dieser Zugang nachteilige Auswirkungen hätte auf:

a)

die öffentliche Sicherheit;

b)

die umfassende Landesverteidigung;

c)

die internationalen Beziehungen.

(2) Weiters dürfen öffentliche Geodatenstellen den Zugang der Öffentlichkeit zu GeodatenGeodatensätzen und Geodatendiensten über die in § 19e Abs. 1 lit. b bis e genannten Dienste nach Maßgabe des Abs. 6 beschränkt werden, wenn dieser Zugang nachteilige Auswirkungen hätte auf:

a)

die in Abs. 1 genannten Aspekte;

b)

die Vertraulichkeit der Verfahren öffentlicher Stellen, sofern eine derartige Vertraulichkeit gesetzlich vorgesehen ist;

c)

laufende Gerichtsverfahren, die Möglichkeit einer Person, ein faires Verfahren zu erhalten, oder die Möglichkeiten einer Behörde, Untersuchungen strafrechtlicher oder disziplinarrechtlicher Art durchzuführen;

d)

Geschäfts- oder Betriebsgeheimnisse, sofern diese durch innerstaatliches Recht oder gemeinschaftliches RechtUnionsrecht geschützt sind, um berechtigte wirtschaftliche Interessen, einschließlich des öffentlichen Interesses an der Wahrung der Geheimhaltung von statistischen Daten und des Steuergeheimnisses, zu schützen;

e)

Rechte des geistigen Eigentums;

f)

die Vertraulichkeit personenbezogener Daten, sofern ein schutzwürdiges Interesse an deren Geheimhaltung im Sinne des DSG 2000 besteht und dieses durch den Zugang oder die Nutzung verletzt werden würde;

g)

die Interessen oder den Schutz einer Person, welche die angeforderte Information freiwillig zur Verfügung gestellt hat, ohne hierzu gesetzlich verpflichtet zu sein oder verpflichtet werden zu können, es sei denn, dass diese Person der Herausgabe der betreffenden Informationen zugestimmt hat;

h)

den Schutz von Umweltbereichen, auf die sich die Informationen beziehen.

(3) Der Zugang der Öffentlichkeit zu den in § 19h Abs. 4 genannten Diensten des elektronischen Geschäftsverkehrs darf aus den in Abs. 2 genannten Gründen beschränkt werden.

(4) Die Beschränkungen der Abs. 1 bis 3 sind eng auszulegen, wobei im Einzelfall das öffentliche Interesse am Zugang zu berücksichtigen ist. In jedem Einzelfall ist das öffentliche Interesse am Zugang gegen das Interesse an dessen Beschränkung, erforderlichenfalls unter Erteilung von Vorschreibungen, abzuwägen.

(5) Beschränkungen des Zugangs der Öffentlichkeit zu Geodatensätzen und Geodatendiensten betreffend Emissionen in die Umwelt sind unter Berufung auf die in Abs. 2 lit. b, d, f und h genannten Gründe unzulässig.

(6) Die Beschränkung des Zugangs der Öffentlichkeit zu GeodatenGeodatensätzen und GeodatensätzenGeodatendiensten darf nur dann nach Abs. 1 bis 5 erfolgen, wenn sich die betreffenden Geodatensätze und Geodatendienste auf Angelegenheiten beziehen, die in Gesetzgebung Landessache sind. Andernfalls sind bundesrechtliche Bestimmungen, insbesondere das Geodateninfrastrukturgesetz, BGBl. I Nr. 14/2010, maßgeblich.

Stand vor dem 31.12.2013

In Kraft vom 30.08.2010 bis 31.12.2013

(1) Abweichend von § 19e Abs. 2 dürfen öffentliche Geodatenstellen den Zugang der Öffentlichkeit zu Geodatensätzen und Geodatendiensten über die in § 19e Abs. 1 lit. a genannten Dienste nach Maßgabe des Abs. 6 beschränken, wenn dieser Zugang nachteilige Auswirkungen hätte auf:

a)

die öffentliche Sicherheit;

b)

die umfassende Landesverteidigung;

c)

die internationalen Beziehungen.

(2) Weiters dürfen öffentliche Geodatenstellen den Zugang der Öffentlichkeit zu GeodatenGeodatensätzen und Geodatendiensten über die in § 19e Abs. 1 lit. b bis e genannten Dienste nach Maßgabe des Abs. 6 beschränkt werden, wenn dieser Zugang nachteilige Auswirkungen hätte auf:

a)

die in Abs. 1 genannten Aspekte;

b)

die Vertraulichkeit der Verfahren öffentlicher Stellen, sofern eine derartige Vertraulichkeit gesetzlich vorgesehen ist;

c)

laufende Gerichtsverfahren, die Möglichkeit einer Person, ein faires Verfahren zu erhalten, oder die Möglichkeiten einer Behörde, Untersuchungen strafrechtlicher oder disziplinarrechtlicher Art durchzuführen;

d)

Geschäfts- oder Betriebsgeheimnisse, sofern diese durch innerstaatliches Recht oder gemeinschaftliches RechtUnionsrecht geschützt sind, um berechtigte wirtschaftliche Interessen, einschließlich des öffentlichen Interesses an der Wahrung der Geheimhaltung von statistischen Daten und des Steuergeheimnisses, zu schützen;

e)

Rechte des geistigen Eigentums;

f)

die Vertraulichkeit personenbezogener Daten, sofern ein schutzwürdiges Interesse an deren Geheimhaltung im Sinne des DSG 2000 besteht und dieses durch den Zugang oder die Nutzung verletzt werden würde;

g)

die Interessen oder den Schutz einer Person, welche die angeforderte Information freiwillig zur Verfügung gestellt hat, ohne hierzu gesetzlich verpflichtet zu sein oder verpflichtet werden zu können, es sei denn, dass diese Person der Herausgabe der betreffenden Informationen zugestimmt hat;

h)

den Schutz von Umweltbereichen, auf die sich die Informationen beziehen.

(3) Der Zugang der Öffentlichkeit zu den in § 19h Abs. 4 genannten Diensten des elektronischen Geschäftsverkehrs darf aus den in Abs. 2 genannten Gründen beschränkt werden.

(4) Die Beschränkungen der Abs. 1 bis 3 sind eng auszulegen, wobei im Einzelfall das öffentliche Interesse am Zugang zu berücksichtigen ist. In jedem Einzelfall ist das öffentliche Interesse am Zugang gegen das Interesse an dessen Beschränkung, erforderlichenfalls unter Erteilung von Vorschreibungen, abzuwägen.

(5) Beschränkungen des Zugangs der Öffentlichkeit zu Geodatensätzen und Geodatendiensten betreffend Emissionen in die Umwelt sind unter Berufung auf die in Abs. 2 lit. b, d, f und h genannten Gründe unzulässig.

(6) Die Beschränkung des Zugangs der Öffentlichkeit zu GeodatenGeodatensätzen und GeodatensätzenGeodatendiensten darf nur dann nach Abs. 1 bis 5 erfolgen, wenn sich die betreffenden Geodatensätze und Geodatendienste auf Angelegenheiten beziehen, die in Gesetzgebung Landessache sind. Andernfalls sind bundesrechtliche Bestimmungen, insbesondere das Geodateninfrastrukturgesetz, BGBl. I Nr. 14/2010, maßgeblich.

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