§ 25 K-ISG

Kärntner Informations- und Statistikgesetz - K-ISG

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.12.2018 bis 31.12.9999
(1) Eine Verwaltungsübertretung begeht, wer

a)

sich vorsätzlich widerrechtlichen Zugang zu einer Datenanwendung im Sinne des § 13 Abs. 1 verschafft oder einen erkennbar widerrechtlichen Zugang vorsätzlich aufrechterhält,

b)

Daten im Sinne des § 13 Abs. 1 vorsätzlich in Verletzung des Datengeheimnisses (§ 14 dieses Gesetzes in Verbindung mit § 15 DSG 2000) übermittelt, insbesondere Daten, die ihm gemäß § 14 dieses Gesetzes in Verbindung mit §§ 46 oder 47 DSG 2000 anvertraut wurden, vorsätzlich für andere Zwecke verwendet,

c)

Daten im Sinne des § 13 Abs. 1 entgegen einem rechtskräftigen Urteil, Erkenntnis, Beschluss oder Bescheid verwendet, nicht beauskunftet, nicht richtig stellt oder nicht löscht,

d)

Daten im Sinne des § 13 Abs. 1 vorsätzlich entgegen § 14 dieses Gesetzes in Verbindung mit § 26 Abs. 7 DSG 2000 löscht,

e)

Daten im Sinne des § 12 Abs. 1 ermittelt, verarbeitet oder übermittelt, ohne seine Meldepflicht gemäß § 14 dieses Gesetzes in Verbindung mit § 17 DSG 2000 erfüllt zu haben,

f)

Daten im Sinne des § 13 Abs. 1 in das Ausland übermittelt oder überlässt, ohne die erforderliche Genehmigung der Datenschutzbehörde gemäß § 14 dieses Gesetzes in Verbindung mit § 13 DSG 2000 eingeholt zu haben,

g)

seine Offenlegungs- oder Informationspflichten gemäß § 14 dieses Gesetzes in Verbindung mit den §§ 23, 24 und 25 DSG 2000 verletzt oder

h)

die gemäß § 14 dieses Gesetzes in Verbindung mit § 14 DSG 2000 erforderlichen Sicherheitsmaßnahmen gröblich außer Acht lässt.

(2) Sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet oder nach anderen Verwaltungsstrafbestimmungen mit strengerer Strafe bedroht ist, ist eine Verwaltungsübertretung nach Abs. 1 lit. a bis d mit einer Geldstrafe bis zu 18.000 Euro und eine Verwaltungsübertretung nach Abs. 1 lit. e bis h mit einer Geldstrafe bis zu 9000 Euro zu ahnden.

(3) Der Versuch ist strafbar.

Stand vor dem 30.11.2018

In Kraft vom 01.01.2014 bis 30.11.2018
(1) Eine Verwaltungsübertretung begeht, wer

a)

sich vorsätzlich widerrechtlichen Zugang zu einer Datenanwendung im Sinne des § 13 Abs. 1 verschafft oder einen erkennbar widerrechtlichen Zugang vorsätzlich aufrechterhält,

b)

Daten im Sinne des § 13 Abs. 1 vorsätzlich in Verletzung des Datengeheimnisses (§ 14 dieses Gesetzes in Verbindung mit § 15 DSG 2000) übermittelt, insbesondere Daten, die ihm gemäß § 14 dieses Gesetzes in Verbindung mit §§ 46 oder 47 DSG 2000 anvertraut wurden, vorsätzlich für andere Zwecke verwendet,

c)

Daten im Sinne des § 13 Abs. 1 entgegen einem rechtskräftigen Urteil, Erkenntnis, Beschluss oder Bescheid verwendet, nicht beauskunftet, nicht richtig stellt oder nicht löscht,

d)

Daten im Sinne des § 13 Abs. 1 vorsätzlich entgegen § 14 dieses Gesetzes in Verbindung mit § 26 Abs. 7 DSG 2000 löscht,

e)

Daten im Sinne des § 12 Abs. 1 ermittelt, verarbeitet oder übermittelt, ohne seine Meldepflicht gemäß § 14 dieses Gesetzes in Verbindung mit § 17 DSG 2000 erfüllt zu haben,

f)

Daten im Sinne des § 13 Abs. 1 in das Ausland übermittelt oder überlässt, ohne die erforderliche Genehmigung der Datenschutzbehörde gemäß § 14 dieses Gesetzes in Verbindung mit § 13 DSG 2000 eingeholt zu haben,

g)

seine Offenlegungs- oder Informationspflichten gemäß § 14 dieses Gesetzes in Verbindung mit den §§ 23, 24 und 25 DSG 2000 verletzt oder

h)

die gemäß § 14 dieses Gesetzes in Verbindung mit § 14 DSG 2000 erforderlichen Sicherheitsmaßnahmen gröblich außer Acht lässt.

(2) Sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet oder nach anderen Verwaltungsstrafbestimmungen mit strengerer Strafe bedroht ist, ist eine Verwaltungsübertretung nach Abs. 1 lit. a bis d mit einer Geldstrafe bis zu 18.000 Euro und eine Verwaltungsübertretung nach Abs. 1 lit. e bis h mit einer Geldstrafe bis zu 9000 Euro zu ahnden.

(3) Der Versuch ist strafbar.

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