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Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.
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(2) Sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet oder nach anderen Verwaltungsstrafbestimmungen mit strengerer Strafe bedroht ist, ist eine Verwaltungsübertretung nach Abs. 1 lit. a bis d mit einer Geldstrafe bis zu 18.000 Euro und eine Verwaltungsübertretung nach Abs. 1 lit. e bis h mit einer Geldstrafe bis zu 9000 Euro zu ahnden.
(3) Der Versuch ist strafbar.
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(2) Sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet oder nach anderen Verwaltungsstrafbestimmungen mit strengerer Strafe bedroht ist, ist eine Verwaltungsübertretung nach Abs. 1 lit. a bis d mit einer Geldstrafe bis zu 18.000 Euro und eine Verwaltungsübertretung nach Abs. 1 lit. e bis h mit einer Geldstrafe bis zu 9000 Euro zu ahnden.
(3) Der Versuch ist strafbar.