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(2) Verweise in diesem Gesetz auf Bundesgesetze sind als Verweise auf folgende Fassungen zu verstehen:
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(3) Soweit in diesem Gesetz auf die Richtlinie 2007/2/EG verwiesen wird, ist dies als Verweis auf die Richtlinie 2007/2/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. März 2007 zur Schaffung einer Geodateninfrastruktur in der Europäischen Gemeinschaft (INSPIRE), ABl. Nr. L 108 vom 25. 4. 2007, S. 1, in der Fassung der Verordnung (EU) 2019/1010 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. Juni 2019 zur Angleichung der Berichterstattungspflichten im Bereich der Rechtsvorschriften mit Bezug zur Umwelt und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 166/2006 und (EU) Nr. 995/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates, der Richtlinien 2002/49/EG, 2004/35/EG, 2007/2/EG, 2009/147/EG und 2010/63/EU des Europäischen Parlaments und des Rates, der Verordnungen (EG) Nr. 338/97 und (EG) Nr. 2173/2005 des Rates und der Richtlinie 86/278/EWG des Rates, ABl. Nr. L 170 vom 25. 6. 2019, S. 115, zu verstehen.
(4) Soweit in diesem Gesetz auf die Richtlinie (EU) 2019/1024 verwiesen wird, ist dies als Verweis auf die Richtlinie (EU) 2019/1024 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Juni 2019 über offene Daten und die Weiterverwendung von Informationen des öffentlichen Sektors, ABl. Nr. L 172 vom 26. 6. 2019, S. 56, zu verstehen.
(5) Soweit in diesem Gesetz auf die Richtlinie 2008/114/EG verwiesen wird, ist dies als Verweis auf die Richtlinie 2008/114/EG des Rates vom 8. Dezember 2008 über die Ermittlung und Ausweisung europäischer kritischer Infrastrukturen und die Bewertung der Notwendigkeit, ihren Schutz zu verbessern, ABl. Nr. L 345 vom 23. 12. 2008, S. 75, verwiesen wird, ist dies als Verweis auf die Richtlinie in der Fassung ABl. Nr. L 345 vom 23. 12. 2008, S. 75, zu verstehen.
(6) Soweit in diesem Gesetz auf die Verordnung (EU) 2016/679 verwiesen wird, ist dies als Verweis auf die Verordnung (EU) 2016/679 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung), ABl. Nr. L 119 vom 4. 5. 2016, S. 1, in der geltenden Fassung zu verstehen.
(7) Soweit in diesem Gesetz auf die Verordnung (EG) Nr. 1205/2008 verwiesen wird, ist dies als Verweis auf die Verordnung der Kommission vom 3. Dezember 2008 zur Durchführung der Richtlinie 2007/2/EG des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich Metadaten, ABl. Nr. L 326 vom 4. 12. 2008, S. 12, in der geltenden Fassung zu verstehen.
(8) Soweit in diesem Gesetz auf die Verordnung (EG) Nr. 976/2009 verwiesen wird, ist dies als Verweis auf die Verordnung (EG) Nr. 976/2009 der Kommission vom 19. Oktober 2009 zur Durchführung der Richtlinie 2007/2/EG des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Netzdienste, ABl. Nr. L 274 vom 20. 10. 2009, S. 9, in der geltenden Fassung zu verstehen.
(9) Soweit in diesem Gesetz auf die Verordnung (EU) Nr. 268/2010 verwiesen wird, ist dies als Verweis auf die Verordnung (EU) Nr. 268/2010 der Kommission vom 29. März 2010 zur Durchführung der Richtlinie 2007/2/EG des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf den Zugang der Organe und Einrichtungen der Gemeinschaft zu Geodatensätzen und -diensten der Mitgliedstaaten nach harmonisierten Bedingungen, ABl. Nr. L 83 vom 30. März 2010, S. 8, in der geltenden Fassung zu verstehen.
(10) Soweit in diesem Gesetz auf die Verordnung (EG) Nr. 1089/2010 verwiesen wird, ist dies als Verweis auf die Verordnung (EU) Nr. 1089/2010 der Kommission vom 23. November 2010 zur Durchführung der Richtlinie 2007/2/EG des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Interoperabilität von Geodatensätzen und -diensten, ABl. Nr. L 323 vom 8. 12. 2010, S. 11, in der geltenden Fassung zu verstehen.
(11) Soweit in diesem Gesetz auf den Durchführungsbeschluss (EU) 2019/1372 verwiesen wird, ist dies als Verweis auf den Durchführungsbeschluss (EU) 2019/1372 der Kommission vom 19. August 2019 zur Durchführung der Richtlinie 2007/2/EG des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich Überwachung und Berichterstattung, ABl. Nr. L 220 vom 23. 8. 2019, S. 1, zu verstehen.
(2) Verweise in diesem Gesetz auf Bundesgesetze sind als Verweise auf folgende Fassungen zu verstehen:
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(3) Soweit in diesem Gesetz auf die Richtlinie 2007/2/EG verwiesen wird, ist dies als Verweis auf die Richtlinie 2007/2/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. März 2007 zur Schaffung einer Geodateninfrastruktur in der Europäischen Gemeinschaft (INSPIRE), ABl. Nr. L 108 vom 25. 4. 2007, S. 1, in der Fassung der Verordnung (EU) 2019/1010 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. Juni 2019 zur Angleichung der Berichterstattungspflichten im Bereich der Rechtsvorschriften mit Bezug zur Umwelt und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 166/2006 und (EU) Nr. 995/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates, der Richtlinien 2002/49/EG, 2004/35/EG, 2007/2/EG, 2009/147/EG und 2010/63/EU des Europäischen Parlaments und des Rates, der Verordnungen (EG) Nr. 338/97 und (EG) Nr. 2173/2005 des Rates und der Richtlinie 86/278/EWG des Rates, ABl. Nr. L 170 vom 25. 6. 2019, S. 115, zu verstehen.
(4) Soweit in diesem Gesetz auf die Richtlinie (EU) 2019/1024 verwiesen wird, ist dies als Verweis auf die Richtlinie (EU) 2019/1024 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Juni 2019 über offene Daten und die Weiterverwendung von Informationen des öffentlichen Sektors, ABl. Nr. L 172 vom 26. 6. 2019, S. 56, zu verstehen.
(5) Soweit in diesem Gesetz auf die Richtlinie 2008/114/EG verwiesen wird, ist dies als Verweis auf die Richtlinie 2008/114/EG des Rates vom 8. Dezember 2008 über die Ermittlung und Ausweisung europäischer kritischer Infrastrukturen und die Bewertung der Notwendigkeit, ihren Schutz zu verbessern, ABl. Nr. L 345 vom 23. 12. 2008, S. 75, verwiesen wird, ist dies als Verweis auf die Richtlinie in der Fassung ABl. Nr. L 345 vom 23. 12. 2008, S. 75, zu verstehen.
(6) Soweit in diesem Gesetz auf die Verordnung (EU) 2016/679 verwiesen wird, ist dies als Verweis auf die Verordnung (EU) 2016/679 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung), ABl. Nr. L 119 vom 4. 5. 2016, S. 1, in der geltenden Fassung zu verstehen.
(7) Soweit in diesem Gesetz auf die Verordnung (EG) Nr. 1205/2008 verwiesen wird, ist dies als Verweis auf die Verordnung der Kommission vom 3. Dezember 2008 zur Durchführung der Richtlinie 2007/2/EG des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich Metadaten, ABl. Nr. L 326 vom 4. 12. 2008, S. 12, in der geltenden Fassung zu verstehen.
(8) Soweit in diesem Gesetz auf die Verordnung (EG) Nr. 976/2009 verwiesen wird, ist dies als Verweis auf die Verordnung (EG) Nr. 976/2009 der Kommission vom 19. Oktober 2009 zur Durchführung der Richtlinie 2007/2/EG des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Netzdienste, ABl. Nr. L 274 vom 20. 10. 2009, S. 9, in der geltenden Fassung zu verstehen.
(9) Soweit in diesem Gesetz auf die Verordnung (EU) Nr. 268/2010 verwiesen wird, ist dies als Verweis auf die Verordnung (EU) Nr. 268/2010 der Kommission vom 29. März 2010 zur Durchführung der Richtlinie 2007/2/EG des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf den Zugang der Organe und Einrichtungen der Gemeinschaft zu Geodatensätzen und -diensten der Mitgliedstaaten nach harmonisierten Bedingungen, ABl. Nr. L 83 vom 30. März 2010, S. 8, in der geltenden Fassung zu verstehen.
(10) Soweit in diesem Gesetz auf die Verordnung (EG) Nr. 1089/2010 verwiesen wird, ist dies als Verweis auf die Verordnung (EU) Nr. 1089/2010 der Kommission vom 23. November 2010 zur Durchführung der Richtlinie 2007/2/EG des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Interoperabilität von Geodatensätzen und -diensten, ABl. Nr. L 323 vom 8. 12. 2010, S. 11, in der geltenden Fassung zu verstehen.
(11) Soweit in diesem Gesetz auf den Durchführungsbeschluss (EU) 2019/1372 verwiesen wird, ist dies als Verweis auf den Durchführungsbeschluss (EU) 2019/1372 der Kommission vom 19. August 2019 zur Durchführung der Richtlinie 2007/2/EG des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich Überwachung und Berichterstattung, ABl. Nr. L 220 vom 23. 8. 2019, S. 1, zu verstehen.