§ 26b K-ISG

Kärntner Informations- und Statistikgesetz - K-ISG

Versionenvergleich

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.07.2023 bis 31.12.9999

Soweit in diesem Gesetz Bezeichnungen in ausschließlich männlicher oder in ausschließlich weiblicher Formpersonenbezogene Ausdrücke verwendet werden, sind beidebetreffen diese, soweit dies inhaltlich in Betracht kommt und nicht ausdrücklich anderes bestimmt ist, gemäß Art. 37 der Kärntner Landesverfassung alle Geschlechter gemeintgleichermaßen.Soweit in diesem Gesetz personenbezogene Ausdrücke verwendet werden, betreffen diese, soweit dies inhaltlich in Betracht kommt und nicht ausdrücklich anderes bestimmt ist, gemäß Artikel 37, der Kärntner Landesverfassung alle Geschlechter gleichermaßen.

Stand vor dem 30.06.2023

In Kraft vom 30.08.2010 bis 30.06.2023

Soweit in diesem Gesetz Bezeichnungen in ausschließlich männlicher oder in ausschließlich weiblicher Formpersonenbezogene Ausdrücke verwendet werden, sind beidebetreffen diese, soweit dies inhaltlich in Betracht kommt und nicht ausdrücklich anderes bestimmt ist, gemäß Art. 37 der Kärntner Landesverfassung alle Geschlechter gemeintgleichermaßen.Soweit in diesem Gesetz personenbezogene Ausdrücke verwendet werden, betreffen diese, soweit dies inhaltlich in Betracht kommt und nicht ausdrücklich anderes bestimmt ist, gemäß Artikel 37, der Kärntner Landesverfassung alle Geschlechter gleichermaßen.

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