Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.
Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.
1. | Belastung: Bestehende bauliche Anlagen, die im Rahmen der Veranstaltung zusätzlich belastet werden, müssen auf deren Bauzustand, Tragfähigkeit und zusätzliche Belastungsmöglichkeit von einer befugten Fachperson überprüft worden sein. Erforderliche Instandsetzungen oder Verstärkungen müssen entsprechend einer statischen Berechnung und unter Aufsicht einer befugten Fachperson ausgeführt worden sein. | |||||||||
2. | Standsicherheit: | |||||||||
a) | Konstruktionen wie Bühnen, Tribünen, Gerüste, Fliegende Bauten, Überdachungen, Werbe- und Ankündigungseinrichtungen und sonstige tragende Konstruktionen müssen nach den Regeln der Technik standsicher ausgeführt und auf tragfähigem Boden standsicher aufgestellt und verankert sein. | |||||||||
b) | Beleuchtungen, Lautsprecher, Projektoren und Ähnliches müssen standsicher aufgestellt oder an entsprechend tragfähigen Konstruktionen nach den statischen Erfordernissen fachgerecht befestigt sein; freihängend müssen sie mit einer zusätzlichen, nicht brennbaren Vorrichtung (z. B. Sicherungsketten, Stahlseile) gegen Herabfallen abgesichert sein. | |||||||||
c) | Abspannungen dürfen nicht in die Verkehrs- oder Fluchtwege ragen. | |||||||||
3. | Schutzstreifen: Das Aufstellen bzw. der Aufbau Fliegender Bauten im Schutzstreifen | |||||||||
(Anm.: LGBl. Nr. 58/2010, 20/2019) |
1. | Belastung: Bestehende bauliche Anlagen, die im Rahmen der Veranstaltung zusätzlich belastet werden, müssen auf deren Bauzustand, Tragfähigkeit und zusätzliche Belastungsmöglichkeit von einer befugten Fachperson überprüft worden sein. Erforderliche Instandsetzungen oder Verstärkungen müssen entsprechend einer statischen Berechnung und unter Aufsicht einer befugten Fachperson ausgeführt worden sein. | |||||||||
2. | Standsicherheit: | |||||||||
a) | Konstruktionen wie Bühnen, Tribünen, Gerüste, Fliegende Bauten, Überdachungen, Werbe- und Ankündigungseinrichtungen und sonstige tragende Konstruktionen müssen nach den Regeln der Technik standsicher ausgeführt und auf tragfähigem Boden standsicher aufgestellt und verankert sein. | |||||||||
b) | Beleuchtungen, Lautsprecher, Projektoren und Ähnliches müssen standsicher aufgestellt oder an entsprechend tragfähigen Konstruktionen nach den statischen Erfordernissen fachgerecht befestigt sein; freihängend müssen sie mit einer zusätzlichen, nicht brennbaren Vorrichtung (z. B. Sicherungsketten, Stahlseile) gegen Herabfallen abgesichert sein. | |||||||||
c) | Abspannungen dürfen nicht in die Verkehrs- oder Fluchtwege ragen. | |||||||||
3. | Schutzstreifen: Das Aufstellen bzw. der Aufbau Fliegender Bauten im Schutzstreifen | |||||||||
(Anm.: LGBl. Nr. 58/2010, 20/2019) |