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1. | Lärmschutz: Für Veranstaltungen mit Musikanlagen (Indoor und Outdoor) ist die Lärmschutzrichtlinie des Umweltbundesamtes M-122, Band 122 aus dem Jahr 2000, verbindlich zu befolgen. | |||||||||
2. | Abfallentsorgung: Die ordnungsgemäße Entsorgung des bei der Veranstaltung angefallenen Abfalls muss sichergestellt sein. | |||||||||
3. | Rauchen; brennbare Abfälle: Bei Veranstaltungen, bei denen das Rauchen zulässig ist, müssen in den Raucherbereichen zweckentsprechende Aschenbecher bereitstehen. Die Inhalte der Aschenbecher und sonstige brennbare Abfälle dürfen bis zur ordnungsgemäßen Entsorgung nur in nicht brennbaren Behältern oder in geprüften Sicherheitsabfallbehältern gesammelt werden. | |||||||||
(Anm.: LGBl. Nr. 58/2010) |
1. | Lärmschutz: Für Veranstaltungen mit Musikanlagen (Indoor und Outdoor) ist die Lärmschutzrichtlinie des Umweltbundesamtes M-122, Band 122 aus dem Jahr 2000, verbindlich zu befolgen. | |||||||||
2. | Abfallentsorgung: Die ordnungsgemäße Entsorgung des bei der Veranstaltung angefallenen Abfalls muss sichergestellt sein. | |||||||||
3. | Rauchen; brennbare Abfälle: Bei Veranstaltungen, bei denen das Rauchen zulässig ist, müssen in den Raucherbereichen zweckentsprechende Aschenbecher bereitstehen. Die Inhalte der Aschenbecher und sonstige brennbare Abfälle dürfen bis zur ordnungsgemäßen Entsorgung nur in nicht brennbaren Behältern oder in geprüften Sicherheitsabfallbehältern gesammelt werden. | |||||||||
(Anm.: LGBl. Nr. 58/2010) |