Anl. 1 K-ISG

Kärntner Informations- und Statistikgesetz - K-ISG

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 08.03.2024 bis 31.12.9999
(LGBl Nr 88/2023LGBl Nr 18/2024)
InkrafttretensbestimmungInkrafttretens- und Übergangsbestimmungen
Landesgesetzblatt Nr 8818 aus 20232024,)
InkrafttretensbestimmungInkrafttretens- und Übergangsbestimmungen
Dieses Gesetz tritt mit 1. Juli 2023 in Kraft.

  1. (1)Absatz einsDieses Gesetz tritt an dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft, soweit in den folgenden Absätzen nicht anderes bestimmt ist.
  2. (2)Absatz 2Art. II Z 4 (§ 5 Abs. 1 K-UAG) und Z 5 (§ 6 Abs. 1 Z 1 K-UAG) treten mit Beginn der XXXIV. Gesetzgebungsperiode des Landtages in Kraft; auf eine allfällige Ergänzung der ständigen Liste sind die genannten Bestimmungen jedoch schon vor diesem Zeitpunkt anzuwenden.Art. römisch II Ziffer 4, (Paragraph 5, Absatz eins, K-UAG) und Ziffer 5, (Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer eins, K-UAG) treten mit Beginn der römisch 34 . Gesetzgebungsperiode des Landtages in Kraft; auf eine allfällige Ergänzung der ständigen Liste sind die genannten Bestimmungen jedoch schon vor diesem Zeitpunkt anzuwenden.
  3. (3)Absatz 3Ist zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes ein Antrag auf Einsetzung eines Untersuchungsausschusses gestellt oder ein Untersuchungsausschuss eingesetzt, so ist das Verfahren für einen solchen Untersuchungsausschuss nach der bis zum Inkrafttreten dieses Gesetzes geltenden Rechtslage durchzuführen.
  4. (4)Absatz 4Das Land und die landesgesetzlich eingerichteten Rechtsträger haben ihren nach den §§ 14c und 14d K-ISG jeweils obliegenden Verpflichtungen spätestens binnen drei Monaten nach dem Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes nachzukommen.Das Land und die landesgesetzlich eingerichteten Rechtsträger haben ihren nach den Paragraphen 14 c und 14d K-ISG jeweils obliegenden Verpflichtungen spätestens binnen drei Monaten nach dem Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes nachzukommen.

Stand vor dem 07.03.2024

In Kraft vom 01.07.2023 bis 07.03.2024
(LGBl Nr 88/2023LGBl Nr 18/2024)
InkrafttretensbestimmungInkrafttretens- und Übergangsbestimmungen
Landesgesetzblatt Nr 8818 aus 20232024,)
InkrafttretensbestimmungInkrafttretens- und Übergangsbestimmungen
Dieses Gesetz tritt mit 1. Juli 2023 in Kraft.

  1. (1)Absatz einsDieses Gesetz tritt an dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft, soweit in den folgenden Absätzen nicht anderes bestimmt ist.
  2. (2)Absatz 2Art. II Z 4 (§ 5 Abs. 1 K-UAG) und Z 5 (§ 6 Abs. 1 Z 1 K-UAG) treten mit Beginn der XXXIV. Gesetzgebungsperiode des Landtages in Kraft; auf eine allfällige Ergänzung der ständigen Liste sind die genannten Bestimmungen jedoch schon vor diesem Zeitpunkt anzuwenden.Art. römisch II Ziffer 4, (Paragraph 5, Absatz eins, K-UAG) und Ziffer 5, (Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer eins, K-UAG) treten mit Beginn der römisch 34 . Gesetzgebungsperiode des Landtages in Kraft; auf eine allfällige Ergänzung der ständigen Liste sind die genannten Bestimmungen jedoch schon vor diesem Zeitpunkt anzuwenden.
  3. (3)Absatz 3Ist zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes ein Antrag auf Einsetzung eines Untersuchungsausschusses gestellt oder ein Untersuchungsausschuss eingesetzt, so ist das Verfahren für einen solchen Untersuchungsausschuss nach der bis zum Inkrafttreten dieses Gesetzes geltenden Rechtslage durchzuführen.
  4. (4)Absatz 4Das Land und die landesgesetzlich eingerichteten Rechtsträger haben ihren nach den §§ 14c und 14d K-ISG jeweils obliegenden Verpflichtungen spätestens binnen drei Monaten nach dem Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes nachzukommen.Das Land und die landesgesetzlich eingerichteten Rechtsträger haben ihren nach den Paragraphen 14 c und 14d K-ISG jeweils obliegenden Verpflichtungen spätestens binnen drei Monaten nach dem Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes nachzukommen.

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