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(2) Die Anpassung des Ausgangsbetrages richtet sich nach § 3 des Bundesverfassungsgesetzes über die Begrenzung von Bezügen öffentlicher Funktionäre, BGBl I Nr 64/1997.
(3) Die in Abs. 2 vorgesehene Anpassung des Ausgangsbetrages nach § 3 des Bundesverfassungsgesetzes über die Begrenzung von Bezügen öffentlicher Funktionäre, BGBl. I Nr. 64/1997, entfällt für Organe nach § 4 Abs. 1 und für Bürgermeister in Gemeinden mit über 10.000 Einwohnern bis 31. Dezember 2011, für die übrigen in § 4 Abs. 3 genannten Organe bis 31. Dezember 2010.
(2) Die Anpassung des Ausgangsbetrages richtet sich nach § 3 des Bundesverfassungsgesetzes über die Begrenzung von Bezügen öffentlicher Funktionäre, BGBl I Nr 64/1997.
(3) Die in Abs. 2 vorgesehene Anpassung des Ausgangsbetrages nach § 3 des Bundesverfassungsgesetzes über die Begrenzung von Bezügen öffentlicher Funktionäre, BGBl. I Nr. 64/1997, entfällt für Organe nach § 4 Abs. 1 und für Bürgermeister in Gemeinden mit über 10.000 Einwohnern bis 31. Dezember 2011, für die übrigen in § 4 Abs. 3 genannten Organe bis 31. Dezember 2010.