§ 3 K-BG 1997

Kärntner Bezügegesetz 1997 - K-BG 1997

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2012 bis 31.12.9999
(1) Der Ausgangsbetrag für die Bezüge der Organe ist der monatliche Bezug eines Mitgliedes des Nationalrates und beträgt 7.418,62 Euro (§ 1 des Bundesverfassungsgesetzes über die Begrenzung von Bezügen öffentlicher Funktionäre, BGBl I Nr 64/1997).

(2) Die Anpassung des Ausgangsbetrages richtet sich nach § 3 des Bundesverfassungsgesetzes über die Begrenzung von Bezügen öffentlicher Funktionäre, BGBl I Nr 64/1997.

(3) Die in Abs. 2 vorgesehene Anpassung des Ausgangsbetrages nach § 3 des Bundesverfassungsgesetzes über die Begrenzung von Bezügen öffentlicher Funktionäre, BGBl. I Nr. 64/1997, entfällt für Organe nach § 4 Abs. 1 und für Bürgermeister in Gemeinden mit über 10.000 Einwohnern bis 31. Dezember 2011, für die übrigen in § 4 Abs. 3 genannten Organe bis 31. Dezember 2010.

Stand vor dem 31.12.2011

In Kraft vom 31.12.2010 bis 31.12.2011
(1) Der Ausgangsbetrag für die Bezüge der Organe ist der monatliche Bezug eines Mitgliedes des Nationalrates und beträgt 7.418,62 Euro (§ 1 des Bundesverfassungsgesetzes über die Begrenzung von Bezügen öffentlicher Funktionäre, BGBl I Nr 64/1997).

(2) Die Anpassung des Ausgangsbetrages richtet sich nach § 3 des Bundesverfassungsgesetzes über die Begrenzung von Bezügen öffentlicher Funktionäre, BGBl I Nr 64/1997.

(3) Die in Abs. 2 vorgesehene Anpassung des Ausgangsbetrages nach § 3 des Bundesverfassungsgesetzes über die Begrenzung von Bezügen öffentlicher Funktionäre, BGBl. I Nr. 64/1997, entfällt für Organe nach § 4 Abs. 1 und für Bürgermeister in Gemeinden mit über 10.000 Einwohnern bis 31. Dezember 2011, für die übrigen in § 4 Abs. 3 genannten Organe bis 31. Dezember 2010.

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