§ 5 K-BG 1997 Anfall und Einstellung der Bezüge

Kärntner Bezügegesetz 1997 - K-BG 1997

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.05.2019 bis 31.12.9999

(1) Der Anspruch auf Bezüge beginnt mit dem Tag der Angelobung – beim Leiter des Landesrechnungshofes mit dem Tag der Bestellung – und endet mit dem Tag des Ausscheidens aus der Funktion.

(2) Wird außer im Fall des Abs. 3 die Funktion nicht während des ganzen Monats ausgeübt, gebührt in diesem Monat nur für jeden Tag der Funktionsausübung ein Dreißigstel des Bezuges.

(3) Scheidet ein Organ durch Tod aus seiner Funktion aus, gebührt der Bezug bis zum Ende des betreffenden Monats.

(4) Einer Bürgermeisterin gebührt der volle Bezug auch in jenen Fällen, in denen sie aus Gründen einer Schwangerschaft und der Mutterschaft verhindert ist, ihre Funktion auszuüben, für den in § 5 Abs. 1 bis 3 und § 8 Abs. 1 des K-MEKG 2002, LGBl. Nr. 63/2002, beschriebenen Zeitraum. Für diesen Fall der Verhinderung und für den gesamten Zeitraum der Verhinderung gebührt dem Vertreter der Bürgermeisterin der gleiche Bezug wie der Bürgermeisterin.

(5) Den Mitgliedern der Stadtsenate der Landeshauptstadt Klagenfurt am Wörthersee und der Stadt Villach gebührt der volle Bezug auch in jenen Fällen, in denen sie aus Gründen einer Schwangerschaft und der Mutterschaft verhindert sind, ihre Funktion auszuüben für den in § 5 Abs. 1 bis 3 und § 8 Abs. 1 des K-MEKG 2002, LGBl. Nr. 63/2002, beschriebenen Zeitraum.

(6) Haben hauptberuflich tätige Organe iSd § 4 Abs. 1 Z 13 bis 18 und § 4 Abs. 3 keinen Anspruch

1.

auf die Fortsetzung einer Erwerbstätigkeit, und

2.

auf Arbeitslosengeld nach dem Arbeitslosenversicherungsgesetz (AlVG, BGBl. Nr. 609/1977,) im Ausmaß von mindestens 50 % des monatlichen Bezuges aus ihrer Funktion,

gebührt ihnen bei Beendigung ihrer Funktionsausübung auf Antrag eine Fortzahlung von 50 % der monatlichen Bezüge unter anteilsmäßiger Berücksichtigung der Sonderzahlungen. Die Bezugsfortzahlung gebührt für die Dauer von längstens

1.

dreisechs Monaten nach einer durchgehenden Funktionsausübung von mindestens fünf Jahren,

2.

sechsneun Monaten nach einer durchgehenden Funktionsausübung für die Dauer von mindestens elf17 Jahren,.

3. neun Monaten nach einer durchgehenden Funktionsausübung für die Dauer von mindestens 17 Jahren,
4. zwölf Monaten nach einer durchgehenden Funktionsausübung für die Dauer von mindestens 23 Jahren.

Die hauptberufliche Ausübung der Funktion iSd ersten Satzes bedeutet, dass neben der Ausübung der Funktion kein Beruf mit Erwerbsabsicht ausgeübt wird. Die Verwaltung des eigenen Vermögens sowie die Ausübung von Funktionen in einer politischen Partei, in einer gesetzlichen Interessenvertretung oder freiwilligen Berufsvereinigung, in die die Person gewählt wurde, gelten nicht als Ausübung eines Berufes mit Erwerbsabsicht.

(7) Bestehen Einkünfte nach § 2 Abs. 3 Z 5 bis 7 des Einkommensteuergesetzes 1988, BGBl Nr. 400, bzw. Ansprüche auf solche Einkünfte, ist jeweils ein Zwölftel dieser Jahreseinkünfte von den monatlichen Bezugsfortzahlungsansprüchen nach Abs. 6 in Abzug zu bringen.

(8) Der Anspruch auf Bezugsfortzahlung besteht nur so lange, als nicht ein Anspruch auf Geldleistung

1.

für die Ausübung einer Funktion nach diesem Landesgesetz, nach vergleichbaren bundes- oder landesrechtlichen Vorschriften oder für eine Funktion im Rahmen der Europäischen Union,

2.

für eine sonstige Erwerbstätigkeit oder

3.

aus einer Pension

besteht.

(9) Der Anspruch auf Bezugsfortzahlung besteht nicht, wenn ein Anspruch

1.

auf eine Geldleistung nach Abs. 8 Z 1 bis 3 deswegen nicht besteht, weil das Organ darauf verzichtet hat, oder

2.

auf Pension deswegen nicht besteht, weil das Organ einen hiefür erforderlichen Antrag nicht gestellt hat.

(10) Hat ein Anspruchsberechtigter aufgrund einer früheren Tätigkeit eine dem Abs. 6 vergleichbare Leistung nach diesem Landesgesetz, nach anderen landes- oder bundesrechtlichen Vorschriften oder nach Vorschriften der Europäischen Union erhalten, ist diese auf den nunmehr gebührenden Anspruch anzurechnen.

(11) Im Übrigen gelten die Bestimmungen dieses Landesgesetzes auch für die Bezugsfortzahlung.

(12) Organe iS dieses Gesetzes haben alle Tatsachen, die für das Entstehen, die Höhe, die Minderung oder den Verlust von Ansprüchen nach diesem Gesetz von Bedeutung sind, insbesondere Einkünfte und Geldleistungen, unverzüglich den nach § 2 zuständigen Organen zu melden.

Stand vor dem 30.04.2019

In Kraft vom 01.01.2019 bis 30.04.2019

(1) Der Anspruch auf Bezüge beginnt mit dem Tag der Angelobung – beim Leiter des Landesrechnungshofes mit dem Tag der Bestellung – und endet mit dem Tag des Ausscheidens aus der Funktion.

(2) Wird außer im Fall des Abs. 3 die Funktion nicht während des ganzen Monats ausgeübt, gebührt in diesem Monat nur für jeden Tag der Funktionsausübung ein Dreißigstel des Bezuges.

(3) Scheidet ein Organ durch Tod aus seiner Funktion aus, gebührt der Bezug bis zum Ende des betreffenden Monats.

(4) Einer Bürgermeisterin gebührt der volle Bezug auch in jenen Fällen, in denen sie aus Gründen einer Schwangerschaft und der Mutterschaft verhindert ist, ihre Funktion auszuüben, für den in § 5 Abs. 1 bis 3 und § 8 Abs. 1 des K-MEKG 2002, LGBl. Nr. 63/2002, beschriebenen Zeitraum. Für diesen Fall der Verhinderung und für den gesamten Zeitraum der Verhinderung gebührt dem Vertreter der Bürgermeisterin der gleiche Bezug wie der Bürgermeisterin.

(5) Den Mitgliedern der Stadtsenate der Landeshauptstadt Klagenfurt am Wörthersee und der Stadt Villach gebührt der volle Bezug auch in jenen Fällen, in denen sie aus Gründen einer Schwangerschaft und der Mutterschaft verhindert sind, ihre Funktion auszuüben für den in § 5 Abs. 1 bis 3 und § 8 Abs. 1 des K-MEKG 2002, LGBl. Nr. 63/2002, beschriebenen Zeitraum.

(6) Haben hauptberuflich tätige Organe iSd § 4 Abs. 1 Z 13 bis 18 und § 4 Abs. 3 keinen Anspruch

1.

auf die Fortsetzung einer Erwerbstätigkeit, und

2.

auf Arbeitslosengeld nach dem Arbeitslosenversicherungsgesetz (AlVG, BGBl. Nr. 609/1977,) im Ausmaß von mindestens 50 % des monatlichen Bezuges aus ihrer Funktion,

gebührt ihnen bei Beendigung ihrer Funktionsausübung auf Antrag eine Fortzahlung von 50 % der monatlichen Bezüge unter anteilsmäßiger Berücksichtigung der Sonderzahlungen. Die Bezugsfortzahlung gebührt für die Dauer von längstens

1.

dreisechs Monaten nach einer durchgehenden Funktionsausübung von mindestens fünf Jahren,

2.

sechsneun Monaten nach einer durchgehenden Funktionsausübung für die Dauer von mindestens elf17 Jahren,.

3. neun Monaten nach einer durchgehenden Funktionsausübung für die Dauer von mindestens 17 Jahren,
4. zwölf Monaten nach einer durchgehenden Funktionsausübung für die Dauer von mindestens 23 Jahren.

Die hauptberufliche Ausübung der Funktion iSd ersten Satzes bedeutet, dass neben der Ausübung der Funktion kein Beruf mit Erwerbsabsicht ausgeübt wird. Die Verwaltung des eigenen Vermögens sowie die Ausübung von Funktionen in einer politischen Partei, in einer gesetzlichen Interessenvertretung oder freiwilligen Berufsvereinigung, in die die Person gewählt wurde, gelten nicht als Ausübung eines Berufes mit Erwerbsabsicht.

(7) Bestehen Einkünfte nach § 2 Abs. 3 Z 5 bis 7 des Einkommensteuergesetzes 1988, BGBl Nr. 400, bzw. Ansprüche auf solche Einkünfte, ist jeweils ein Zwölftel dieser Jahreseinkünfte von den monatlichen Bezugsfortzahlungsansprüchen nach Abs. 6 in Abzug zu bringen.

(8) Der Anspruch auf Bezugsfortzahlung besteht nur so lange, als nicht ein Anspruch auf Geldleistung

1.

für die Ausübung einer Funktion nach diesem Landesgesetz, nach vergleichbaren bundes- oder landesrechtlichen Vorschriften oder für eine Funktion im Rahmen der Europäischen Union,

2.

für eine sonstige Erwerbstätigkeit oder

3.

aus einer Pension

besteht.

(9) Der Anspruch auf Bezugsfortzahlung besteht nicht, wenn ein Anspruch

1.

auf eine Geldleistung nach Abs. 8 Z 1 bis 3 deswegen nicht besteht, weil das Organ darauf verzichtet hat, oder

2.

auf Pension deswegen nicht besteht, weil das Organ einen hiefür erforderlichen Antrag nicht gestellt hat.

(10) Hat ein Anspruchsberechtigter aufgrund einer früheren Tätigkeit eine dem Abs. 6 vergleichbare Leistung nach diesem Landesgesetz, nach anderen landes- oder bundesrechtlichen Vorschriften oder nach Vorschriften der Europäischen Union erhalten, ist diese auf den nunmehr gebührenden Anspruch anzurechnen.

(11) Im Übrigen gelten die Bestimmungen dieses Landesgesetzes auch für die Bezugsfortzahlung.

(12) Organe iS dieses Gesetzes haben alle Tatsachen, die für das Entstehen, die Höhe, die Minderung oder den Verlust von Ansprüchen nach diesem Gesetz von Bedeutung sind, insbesondere Einkünfte und Geldleistungen, unverzüglich den nach § 2 zuständigen Organen zu melden.

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