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(1) Dem Ersten Präsidenten des Landtages, den Mitgliedern der Landesregierung und den Bürgermeistern der Städte Klagenfurt am Wörhtersee und Villach gebührt ein Dienstwagen.
(2) Die Anspruchsberechtigten haben für die Benützung des Dienstwagens einen monatlichen Beitrag von 1,5 Prozent des Anschaffungspreises dieses Dienstwagens, höchstens aber von 7 Prozent des Ausgangsbetrages571,20 Euro zu leisten. Die Anpassung dieses Betrages richtet sich nach § 3 zu leistendes Bundesverfassungsgesetzes über die Begrenzung von Bezügen öffentlicher Funktionäre, BGBl. I Nr. 64/1997, in der Fassung des Gesetzes BGBl. I Nr. 121/2011.
(1) Dem Ersten Präsidenten des Landtages, den Mitgliedern der Landesregierung und den Bürgermeistern der Städte Klagenfurt am Wörhtersee und Villach gebührt ein Dienstwagen.
(2) Die Anspruchsberechtigten haben für die Benützung des Dienstwagens einen monatlichen Beitrag von 1,5 Prozent des Anschaffungspreises dieses Dienstwagens, höchstens aber von 7 Prozent des Ausgangsbetrages571,20 Euro zu leisten. Die Anpassung dieses Betrages richtet sich nach § 3 zu leistendes Bundesverfassungsgesetzes über die Begrenzung von Bezügen öffentlicher Funktionäre, BGBl. I Nr. 64/1997, in der Fassung des Gesetzes BGBl. I Nr. 121/2011.