§ 8 K-BG 1997 Dienstwagen

Kärntner Bezügegesetz 1997 - K-BG 1997

Versionenvergleich

Information zum Versionenvergleich

Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.

Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.


Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2012 bis 31.12.9999

(1) Dem Ersten Präsidenten des Landtages, den Mitgliedern der Landesregierung und den Bürgermeistern der Städte Klagenfurt am Wörhtersee und Villach gebührt ein Dienstwagen.

(2) Die Anspruchsberechtigten haben für die Benützung des Dienstwagens einen monatlichen Beitrag von 1,5 Prozent des Anschaffungspreises dieses Dienstwagens, höchstens aber von 7 Prozent des Ausgangsbetrages571,20 Euro zu leisten. Die Anpassung dieses Betrages richtet sich nach § 3 zu leistendes Bundesverfassungsgesetzes über die Begrenzung von Bezügen öffentlicher Funktionäre, BGBl. I Nr. 64/1997, in der Fassung des Gesetzes BGBl. I Nr. 121/2011.

Stand vor dem 31.12.2011

In Kraft vom 01.07.1998 bis 31.12.2011

(1) Dem Ersten Präsidenten des Landtages, den Mitgliedern der Landesregierung und den Bürgermeistern der Städte Klagenfurt am Wörhtersee und Villach gebührt ein Dienstwagen.

(2) Die Anspruchsberechtigten haben für die Benützung des Dienstwagens einen monatlichen Beitrag von 1,5 Prozent des Anschaffungspreises dieses Dienstwagens, höchstens aber von 7 Prozent des Ausgangsbetrages571,20 Euro zu leisten. Die Anpassung dieses Betrages richtet sich nach § 3 zu leistendes Bundesverfassungsgesetzes über die Begrenzung von Bezügen öffentlicher Funktionäre, BGBl. I Nr. 64/1997, in der Fassung des Gesetzes BGBl. I Nr. 121/2011.

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten