§ 17 LFAG (weggefallen)

Land- und Forstarbeitsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.06.2005 bis 31.12.9999
Der Dienstgeber darf einen Arbeitsplatz weder öffentlich noch innerhalb des Betriebes§ 17 LFAG (Unternehmensweggefallen) nur für Männer oder nur für Frauen ausschreiben oder durch Dritte ausschreiben lassen, es sei denn, ein bestimmtes Geschlecht ist unverzichtbare Voraussetzung für die Ausübung der vorgesehenen Tätigkeitseit 01.06.2005 weggefallen. Die Ausschreibung darf auch keine zusätzlichen Anmerkungen enthalten, die auf ein bestimmtes Geschlecht schließen lassen.

Stand vor dem 31.05.2005

In Kraft vom 28.03.1997 bis 31.05.2005
Der Dienstgeber darf einen Arbeitsplatz weder öffentlich noch innerhalb des Betriebes§ 17 LFAG (Unternehmensweggefallen) nur für Männer oder nur für Frauen ausschreiben oder durch Dritte ausschreiben lassen, es sei denn, ein bestimmtes Geschlecht ist unverzichtbare Voraussetzung für die Ausübung der vorgesehenen Tätigkeitseit 01.06.2005 weggefallen. Die Ausschreibung darf auch keine zusätzlichen Anmerkungen enthalten, die auf ein bestimmtes Geschlecht schließen lassen.

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