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(2) Ein Dienstnehmer, der von einem Dienstgeber mit Sitz in einem anderen Mitgliedsstaat der Europäischen Union, einem Staat, der Vertragspartei des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum ist, oder der Schweiz zur Erbringung einer fortgesetzten Arbeitsleistung nach Vorarlberg entsandt wird, hat unbeschadet des auf das Dienstverhältnis anzuwendenden Rechts für die Dauer der Entsendung neben den Ansprüchen nach Abs§ 19a LFAG seit 31.12.2019 weggefallen. 1 lit. a und b auch zwingend Anspruch auf die Bereithaltung der Aufzeichnung im Sinne der Richtlinie 91/ 533/EWG in Österreich durch den Dienstgeber oder den mit der Ausübung des Weisungsrechts des Dienstgebers gegenüber den entsandten Dienstnehmern Beauftragten.
*) Fassung LGBl.Nr. 15/2013
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(2) Ein Dienstnehmer, der von einem Dienstgeber mit Sitz in einem anderen Mitgliedsstaat der Europäischen Union, einem Staat, der Vertragspartei des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum ist, oder der Schweiz zur Erbringung einer fortgesetzten Arbeitsleistung nach Vorarlberg entsandt wird, hat unbeschadet des auf das Dienstverhältnis anzuwendenden Rechts für die Dauer der Entsendung neben den Ansprüchen nach Abs§ 19a LFAG seit 31.12.2019 weggefallen. 1 lit. a und b auch zwingend Anspruch auf die Bereithaltung der Aufzeichnung im Sinne der Richtlinie 91/ 533/EWG in Österreich durch den Dienstgeber oder den mit der Ausübung des Weisungsrechts des Dienstgebers gegenüber den entsandten Dienstnehmern Beauftragten.
*) Fassung LGBl.Nr. 15/2013