§ 2 Oö. GemPO 2008 (weggefallen)

Oö. Gemeindeprüfungsordnung 2008

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2019 bis 31.12.9999
§ 2

Prüfungsgegenstand

Der Prüfung unterliegt die gesamte Gebarung der Gemeinde, einschließlich ihrer wirtschaftlichen Unternehmungen, sowie der in der Verwaltung der Gemeinde stehenden selbständigen Fonds und Stiftungen; darunter fallen insbesondere:

1.

die Haushaltsgebarung (Voranschlag, Durchführung und Einhaltung des Voranschlags);

2.

die Vermögens- und Schuldengebarung;

3.

der Rechnungsabschluss einschließlich der Vermögensrechnung;

4.

die Führung der Kassen einschließlich der Nebenkassen;

5.

die Buch- und Belegführung.

Oö. GemPO 2008 seit 31.12.2018 weggefallen.

Stand vor dem 31.12.2018

In Kraft vom 01.05.2008 bis 31.12.2018
§ 2

Prüfungsgegenstand

Der Prüfung unterliegt die gesamte Gebarung der Gemeinde, einschließlich ihrer wirtschaftlichen Unternehmungen, sowie der in der Verwaltung der Gemeinde stehenden selbständigen Fonds und Stiftungen; darunter fallen insbesondere:

1.

die Haushaltsgebarung (Voranschlag, Durchführung und Einhaltung des Voranschlags);

2.

die Vermögens- und Schuldengebarung;

3.

der Rechnungsabschluss einschließlich der Vermögensrechnung;

4.

die Führung der Kassen einschließlich der Nebenkassen;

5.

die Buch- und Belegführung.

Oö. GemPO 2008 seit 31.12.2018 weggefallen.

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