§ 5 Oö. GemPO 2008 (weggefallen)

Oö. Gemeindeprüfungsordnung 2008

Versionenvergleich

Information zum Versionenvergleich

Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.

Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.


Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2019 bis 31.12.9999
§ 5

Kassenprüfung

(1) Die Kassenprüfung ist eine auf die Kassengebarung beschränkte Gebarungsprüfung. Sie umfasst die Gebarung der Gemeindekasse einschließlich der Nebenkassen.

(2) Kassenprüfungen sind im Sinn der Bestimmungen des § 51 Abs. 1, 4 und 6 der Oö. Gemeindehaushalts-, Kassen- und Rechnungsordnung - OöGemPO 2008 seit 31.12.2018 weggefallen. GemHKRO, LGBl. Nr. 69/2002, i.d.g.F. durchzuführen.

(3) Weiters ist im Rahmen von Kassenprüfungen unter anderem zu überprüfen, ob

1.

seitens der Gemeindekasse die Einnahmen und Ausgaben gemäß den Bestimmungen der Oö. GemHKRO richtig und rechtzeitig vollzogen werden;

2.

der Nachweis der Barumsätze geführt wird;

3.

die Kassenbestände vorschriftsmäßig und wirtschaftlich verwaltet werden;

4.

die Übergabe der Kassengeschäfte anlässlich der Vertretung oder bei einem Wechsel des Kassenführers ordnungsgemäß erfolgte;

5.

die Zeichnungsbefugnis im Zahlungsverkehr geregelt ist;

6.

der tägliche Kassenbestand die zulässige Höhe nicht überschritten hat;

7.

für die Sicherheit der Kasse ausreichend gesorgt ist;

8.

die Buchführung den Vorschriften (Abschnitte V und VI der Oö. GemHKRO) entspricht;

9.

Verwahrgelder und Vorschüsse rechtzeitig und ordnungsgemäß abgewickelt werden;

10.

die Tagesabschlüsse erstellt werden;

11.

entsprechende Verfügungen des Bürgermeisters gemäß der Oö. GemHKRO über

a)

die Festsetzung der Kassenstunden und der Höchstgrenze des Bargeldbestands;

b)

die Abrechnungstermine von Nebenkassen und die Inkassogeschäfte;

c)

die Verwahrung der Kassenschlüssel

bestehen;

12.

die erforderlichen Gemeinderatsbeschlüsse über die Bestellung des Kassenführers sowie über eine allfällige Miterledigung von Kassengeschäften fremder Rechtsträger vorliegen.

(4) Bei der Durchführung der im Abs. 3 angeführten Prüfungsarbeiten kann sich das Prüfungsorgan auf Stichproben beschränken.

(5) Die Richtigkeit der Bestände an sicherungsbedürftigen Sachen ist nach den hierüber zu führenden Bestandsnachweisen zu überprüfen.

Stand vor dem 31.12.2018

In Kraft vom 01.05.2008 bis 31.12.2018
§ 5

Kassenprüfung

(1) Die Kassenprüfung ist eine auf die Kassengebarung beschränkte Gebarungsprüfung. Sie umfasst die Gebarung der Gemeindekasse einschließlich der Nebenkassen.

(2) Kassenprüfungen sind im Sinn der Bestimmungen des § 51 Abs. 1, 4 und 6 der Oö. Gemeindehaushalts-, Kassen- und Rechnungsordnung - OöGemPO 2008 seit 31.12.2018 weggefallen. GemHKRO, LGBl. Nr. 69/2002, i.d.g.F. durchzuführen.

(3) Weiters ist im Rahmen von Kassenprüfungen unter anderem zu überprüfen, ob

1.

seitens der Gemeindekasse die Einnahmen und Ausgaben gemäß den Bestimmungen der Oö. GemHKRO richtig und rechtzeitig vollzogen werden;

2.

der Nachweis der Barumsätze geführt wird;

3.

die Kassenbestände vorschriftsmäßig und wirtschaftlich verwaltet werden;

4.

die Übergabe der Kassengeschäfte anlässlich der Vertretung oder bei einem Wechsel des Kassenführers ordnungsgemäß erfolgte;

5.

die Zeichnungsbefugnis im Zahlungsverkehr geregelt ist;

6.

der tägliche Kassenbestand die zulässige Höhe nicht überschritten hat;

7.

für die Sicherheit der Kasse ausreichend gesorgt ist;

8.

die Buchführung den Vorschriften (Abschnitte V und VI der Oö. GemHKRO) entspricht;

9.

Verwahrgelder und Vorschüsse rechtzeitig und ordnungsgemäß abgewickelt werden;

10.

die Tagesabschlüsse erstellt werden;

11.

entsprechende Verfügungen des Bürgermeisters gemäß der Oö. GemHKRO über

a)

die Festsetzung der Kassenstunden und der Höchstgrenze des Bargeldbestands;

b)

die Abrechnungstermine von Nebenkassen und die Inkassogeschäfte;

c)

die Verwahrung der Kassenschlüssel

bestehen;

12.

die erforderlichen Gemeinderatsbeschlüsse über die Bestellung des Kassenführers sowie über eine allfällige Miterledigung von Kassengeschäften fremder Rechtsträger vorliegen.

(4) Bei der Durchführung der im Abs. 3 angeführten Prüfungsarbeiten kann sich das Prüfungsorgan auf Stichproben beschränken.

(5) Die Richtigkeit der Bestände an sicherungsbedürftigen Sachen ist nach den hierüber zu führenden Bestandsnachweisen zu überprüfen.

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten