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Kassenprüfung
(1) Die Kassenprüfung ist eine auf die Kassengebarung beschränkte Gebarungsprüfung. Sie umfasst die Gebarung der Gemeindekasse einschließlich der Nebenkassen.
(2) Kassenprüfungen sind im Sinn der Bestimmungen des § 51 Abs. 1, 4 und 6 der Oö. Gemeindehaushalts-, Kassen- und Rechnungsordnung - OöGemPO 2008 seit 31.12.2018 weggefallen. GemHKRO, LGBl. Nr. 69/2002, i.d.g.F. durchzuführen.
(3) Weiters ist im Rahmen von Kassenprüfungen unter anderem zu überprüfen, ob
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(4) Bei der Durchführung der im Abs. 3 angeführten Prüfungsarbeiten kann sich das Prüfungsorgan auf Stichproben beschränken.
(5) Die Richtigkeit der Bestände an sicherungsbedürftigen Sachen ist nach den hierüber zu führenden Bestandsnachweisen zu überprüfen.
Kassenprüfung
(1) Die Kassenprüfung ist eine auf die Kassengebarung beschränkte Gebarungsprüfung. Sie umfasst die Gebarung der Gemeindekasse einschließlich der Nebenkassen.
(2) Kassenprüfungen sind im Sinn der Bestimmungen des § 51 Abs. 1, 4 und 6 der Oö. Gemeindehaushalts-, Kassen- und Rechnungsordnung - OöGemPO 2008 seit 31.12.2018 weggefallen. GemHKRO, LGBl. Nr. 69/2002, i.d.g.F. durchzuführen.
(3) Weiters ist im Rahmen von Kassenprüfungen unter anderem zu überprüfen, ob
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(4) Bei der Durchführung der im Abs. 3 angeführten Prüfungsarbeiten kann sich das Prüfungsorgan auf Stichproben beschränken.
(5) Die Richtigkeit der Bestände an sicherungsbedürftigen Sachen ist nach den hierüber zu führenden Bestandsnachweisen zu überprüfen.