§ 6 Oö. GemPO 2008 (weggefallen)

Oö. Gemeindeprüfungsordnung 2008

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2019 bis 31.12.9999
§ 6

Mitwirkung der Gemeinden

Die Organe und die Bediensteten der Gemeinden sind verpflichtet, zur auftragsgemäßen Durchführung der Prüfung die notwendige Einsichtnahme in alle hierauf bezüglichen Unterlagen zu gewähren, die gewünschten Auskünfte zu erteilen und die Prüfungsorgane auch sonst bei der Durchführung der Prüfung zu unterstützen. GemPO 2008 seit 31.12.2018 weggefallen.

Stand vor dem 31.12.2018

In Kraft vom 01.05.2008 bis 31.12.2018
§ 6

Mitwirkung der Gemeinden

Die Organe und die Bediensteten der Gemeinden sind verpflichtet, zur auftragsgemäßen Durchführung der Prüfung die notwendige Einsichtnahme in alle hierauf bezüglichen Unterlagen zu gewähren, die gewünschten Auskünfte zu erteilen und die Prüfungsorgane auch sonst bei der Durchführung der Prüfung zu unterstützen. GemPO 2008 seit 31.12.2018 weggefallen.

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