§ 7 Oö. GemPO 2008 (weggefallen)

Oö. Gemeindeprüfungsordnung 2008

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2019 bis 31.12.9999
§ 7

Prüfungsbericht

(1) Über jede Prüfung ist von der die Prüfung vornehmenden Behörde (§ 1) ein schriftlicher Prüfungsbericht zu erstellen.

(2) Dem Prüfungsbericht ist eine Kurzfassung des Prüfungsergebnisses voranzustellen.

(3) Für die Abfassung des Prüfungsberichts kommen, sofern es sich nicht um einen Prüfungsbericht über eine Kassenprüfung handelt, nach Maßgabe des Gegenstands und Umfangs der durchgeführten Prüfung insbesondere folgende Gebarungsbereiche in Betracht:

-

Wirtschaftliche Situation (Haushaltsentwicklung, mittelfristiger Finanzplan, Finanzausstattung, Umlagen);

-

Fremdfinanzierungen (Darlehen, Leasing, Haftungen, Kassenkredit);

-

öffentliche Einrichtungen;

-

ausgegliederte Unternehmungen;

-

Personalangelegenheiten;

-

Förderungen und freiwillige Ausgaben;

-

Gemeindevertretung;

-

Vorhaben im außerordentlichen Haushalt.

(4) Der Bericht über Kassenprüfungen ist, wenn die Kassenprüfung zu Beanstandungen geführt hat, nach dem Umfang der Prüfung und der geprüften Gegenstände (§ 5) abzufassen. Andernfalls hat der Bericht über Kassenprüfungen nur die Tatsache der Prüfung und die Feststellung, dass keine Beanstandung erfolgte, zu umfassenGemPO 2008 seit 31.12.2018 weggefallen.

(5) Je nach dem Umfang der Prüfungsfeststellungen kann bei Gebarungsprüfungen (§ 4) eine Trennung des Prüfungsberichts vorgenommen werden in

1.

eine Berichtausfertigung mit allen Feststellungen materieller Art und solchen Feststellungen, die in erster Linie für den Gemeinderat von Bedeutung sind;

2.

einen Anhang zur Berichtausfertigung gemäß Z. 1 mit den Feststellungen formeller Art, deren Wahrnehmung vornehmlich Aufgabe des Bürgermeisters beziehungsweise der Gemeindebediensteten ist.

Stand vor dem 31.12.2018

In Kraft vom 01.05.2008 bis 31.12.2018
§ 7

Prüfungsbericht

(1) Über jede Prüfung ist von der die Prüfung vornehmenden Behörde (§ 1) ein schriftlicher Prüfungsbericht zu erstellen.

(2) Dem Prüfungsbericht ist eine Kurzfassung des Prüfungsergebnisses voranzustellen.

(3) Für die Abfassung des Prüfungsberichts kommen, sofern es sich nicht um einen Prüfungsbericht über eine Kassenprüfung handelt, nach Maßgabe des Gegenstands und Umfangs der durchgeführten Prüfung insbesondere folgende Gebarungsbereiche in Betracht:

-

Wirtschaftliche Situation (Haushaltsentwicklung, mittelfristiger Finanzplan, Finanzausstattung, Umlagen);

-

Fremdfinanzierungen (Darlehen, Leasing, Haftungen, Kassenkredit);

-

öffentliche Einrichtungen;

-

ausgegliederte Unternehmungen;

-

Personalangelegenheiten;

-

Förderungen und freiwillige Ausgaben;

-

Gemeindevertretung;

-

Vorhaben im außerordentlichen Haushalt.

(4) Der Bericht über Kassenprüfungen ist, wenn die Kassenprüfung zu Beanstandungen geführt hat, nach dem Umfang der Prüfung und der geprüften Gegenstände (§ 5) abzufassen. Andernfalls hat der Bericht über Kassenprüfungen nur die Tatsache der Prüfung und die Feststellung, dass keine Beanstandung erfolgte, zu umfassenGemPO 2008 seit 31.12.2018 weggefallen.

(5) Je nach dem Umfang der Prüfungsfeststellungen kann bei Gebarungsprüfungen (§ 4) eine Trennung des Prüfungsberichts vorgenommen werden in

1.

eine Berichtausfertigung mit allen Feststellungen materieller Art und solchen Feststellungen, die in erster Linie für den Gemeinderat von Bedeutung sind;

2.

einen Anhang zur Berichtausfertigung gemäß Z. 1 mit den Feststellungen formeller Art, deren Wahrnehmung vornehmlich Aufgabe des Bürgermeisters beziehungsweise der Gemeindebediensteten ist.

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