§ 8 Oö. GemPO 2008 (weggefallen)

Oö. Gemeindeprüfungsordnung 2008

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2019 bis 31.12.9999
§ 8

Behandlung der Prüfungsberichte

(1) Die Landesregierung hat das Ergebnis der Überprüfungen dem Bürgermeister der geprüften Gemeinde zur Vorlage an den Gemeinderat zu übermitteln. Darüber hinaus ist dem Obmann des Prüfungsausschusses eine weitere Ausfertigung des Prüfungsberichts zur Kenntnis zu bringen.

(2) Der Bürgermeister hat den Prüfungsbericht (samt Anhang und allfälligen Beilagen) dem Gemeinderat vorzulegen. Die betreffende Sitzung des Gemeinderats ist vom Bürgermeister so zeitgerecht einzuberufen und anzuberaumen, dass die Frist gemäß § 9 Abs. 1 gewahrt werden kann. Für die Behandlung des Prüfungsberichts ist ein eigener Tagesordnungspunkt vorzusehen. Für den Prüfungsbericht kommen die Bestimmungen des § 18a Abs. 5 der Oö. GemO 1990 hinsichtlich der Anfertigung von Kopien zum TragenGemPO 2008 seit 31.12.2018 weggefallen. Bestimmungen über die Amtsverschwiegenheit bleiben hiedurch unberührt.

(3) Bis zur Behandlung des Prüfungsberichts durch den Gemeinderat ist dieser als vertraulich zu behandeln. Dies trifft auch auf die für den Obmann des Prüfungsausschusses bestimmte Berichtsausfertigung zu, die zur Einsichtnahme durch diesen im Gemeindeamt zu verwahren ist.

(4) Aus den dem Gemeinderat gemäß Abs. 2 vorgelegten Prüfungsberichten ist die im § 7 Abs. 2 vorgesehene Kurzfassung zu verlesen; zugleich ist darauf hinzuweisen, dass die Berichtsausfertigung gemäß § 7 Abs. 5 Z. 1 und bei Trennung des Prüfungsberichts gemäß § 7 Abs. 5 auch die Berichtsausfertigung gemäß § 7 Abs. 5 Z. 2 (Anhang) zur Einsichtnahme für die Mitglieder des Gemeinderats aufliegt. Wenn es der Gemeinderat beschließt, ist der Prüfungsbericht bzw. der Anhang ganz oder teilweise zu verlesen.

(5) Damit die zuständigen Stellen beziehungsweise Bediensteten der Gemeinde den ihren Bereich betreffenden Feststellungen entsprechen beziehungsweise an der Stellungnahme gemäß § 9 mitwirken können, sind ihnen die betreffenden Prüfungsfeststellungen sowie die allenfalls vom Gemeinderat dazu gefassten Beschlüsse - auf geeignete Weise - durch den Bürgermeister zur Kenntnis zu bringen.

Stand vor dem 31.12.2018

In Kraft vom 01.05.2008 bis 31.12.2018
§ 8

Behandlung der Prüfungsberichte

(1) Die Landesregierung hat das Ergebnis der Überprüfungen dem Bürgermeister der geprüften Gemeinde zur Vorlage an den Gemeinderat zu übermitteln. Darüber hinaus ist dem Obmann des Prüfungsausschusses eine weitere Ausfertigung des Prüfungsberichts zur Kenntnis zu bringen.

(2) Der Bürgermeister hat den Prüfungsbericht (samt Anhang und allfälligen Beilagen) dem Gemeinderat vorzulegen. Die betreffende Sitzung des Gemeinderats ist vom Bürgermeister so zeitgerecht einzuberufen und anzuberaumen, dass die Frist gemäß § 9 Abs. 1 gewahrt werden kann. Für die Behandlung des Prüfungsberichts ist ein eigener Tagesordnungspunkt vorzusehen. Für den Prüfungsbericht kommen die Bestimmungen des § 18a Abs. 5 der Oö. GemO 1990 hinsichtlich der Anfertigung von Kopien zum TragenGemPO 2008 seit 31.12.2018 weggefallen. Bestimmungen über die Amtsverschwiegenheit bleiben hiedurch unberührt.

(3) Bis zur Behandlung des Prüfungsberichts durch den Gemeinderat ist dieser als vertraulich zu behandeln. Dies trifft auch auf die für den Obmann des Prüfungsausschusses bestimmte Berichtsausfertigung zu, die zur Einsichtnahme durch diesen im Gemeindeamt zu verwahren ist.

(4) Aus den dem Gemeinderat gemäß Abs. 2 vorgelegten Prüfungsberichten ist die im § 7 Abs. 2 vorgesehene Kurzfassung zu verlesen; zugleich ist darauf hinzuweisen, dass die Berichtsausfertigung gemäß § 7 Abs. 5 Z. 1 und bei Trennung des Prüfungsberichts gemäß § 7 Abs. 5 auch die Berichtsausfertigung gemäß § 7 Abs. 5 Z. 2 (Anhang) zur Einsichtnahme für die Mitglieder des Gemeinderats aufliegt. Wenn es der Gemeinderat beschließt, ist der Prüfungsbericht bzw. der Anhang ganz oder teilweise zu verlesen.

(5) Damit die zuständigen Stellen beziehungsweise Bediensteten der Gemeinde den ihren Bereich betreffenden Feststellungen entsprechen beziehungsweise an der Stellungnahme gemäß § 9 mitwirken können, sind ihnen die betreffenden Prüfungsfeststellungen sowie die allenfalls vom Gemeinderat dazu gefassten Beschlüsse - auf geeignete Weise - durch den Bürgermeister zur Kenntnis zu bringen.

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