§ 9 Oö. GemPO 2008 (weggefallen)

Oö. Gemeindeprüfungsordnung 2008

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2019 bis 31.12.9999
§ 9

Stellungnahme zum Prüfungsbericht

(1) Der Bürgermeister hat die auf Grund des Überprüfungsergebnisses getroffenen Maßnahmen innerhalb von drei Monaten der Landesregierung beziehungsweise der Bezirkshauptmannschaft mitzuteilen.

(2) Der Prüfungsbericht wird nach seiner Behandlung durch den Gemeinderat gemäß § 105 Abs. 2a der Oö. GemO 1990 durch die Landeregierung im Internet veröffentlichtGemPO 2008 seit 31.12.2018 weggefallen.

(3) Die Stellungnahme der Gemeinde hat sich mit den einzelnen Prüfungsfeststellungen in sachlicher Weise auseinanderzusetzen; sie ist in der Gliederung des Prüfungsberichts beziehungsweise des Anhangs und in der Reihenfolge der Feststellungen abzufassen. Darüber hinaus muss sie erkennen lassen, inwieweit den Prüfungsfeststellungen entsprochen worden ist.

(4) Der Stellungnahme ist ein Auszug aus der Verhandlungsschrift über jene Gemeinderatssitzung, in der der Prüfungsbericht behandelt wurde (§ 8 Abs. 2), anzuschließen.

Stand vor dem 31.12.2018

In Kraft vom 01.05.2008 bis 31.12.2018
§ 9

Stellungnahme zum Prüfungsbericht

(1) Der Bürgermeister hat die auf Grund des Überprüfungsergebnisses getroffenen Maßnahmen innerhalb von drei Monaten der Landesregierung beziehungsweise der Bezirkshauptmannschaft mitzuteilen.

(2) Der Prüfungsbericht wird nach seiner Behandlung durch den Gemeinderat gemäß § 105 Abs. 2a der Oö. GemO 1990 durch die Landeregierung im Internet veröffentlichtGemPO 2008 seit 31.12.2018 weggefallen.

(3) Die Stellungnahme der Gemeinde hat sich mit den einzelnen Prüfungsfeststellungen in sachlicher Weise auseinanderzusetzen; sie ist in der Gliederung des Prüfungsberichts beziehungsweise des Anhangs und in der Reihenfolge der Feststellungen abzufassen. Darüber hinaus muss sie erkennen lassen, inwieweit den Prüfungsfeststellungen entsprochen worden ist.

(4) Der Stellungnahme ist ein Auszug aus der Verhandlungsschrift über jene Gemeinderatssitzung, in der der Prüfungsbericht behandelt wurde (§ 8 Abs. 2), anzuschließen.

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