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Fischfang durch die Bewirtschafterin
oder den Bewirtschafter
(1) Bewirtschafterinnen und Bewirtschafter dürfen den Fischfang mit Angelgeräten ausübenOö. Die Ausübung des Fischfangs mit Stellnetzen und Reusen ist nur mit Zustimmung des Fischereirevierausschusses erlaubt (§ 5 Z. 1)AFO seit 30.07.2020 weggefallen.
(2) Die Netze müssen eine Maschenweite von mindestens 45 Millimeter von Knoten zu Knoten besitzen. Die Maschenweite von Reusen darf 20 Millimeter nicht überschreiten.
(3) Im Mündungsbereich von Zubringern sowie in den Altwässern dürfen die Netze höchstens bis zur halben Gewässerbreite gesetzt werden.
(4) Ausgelegte Netze müssen jeweils innerhalb eines Zeitraums von 24 Stunden mindestens zweimal ausgenommen werden. Ausgelegte Reusen sind mindestens einmal täglich zu kontrollieren.
Fischfang durch die Bewirtschafterin
oder den Bewirtschafter
(1) Bewirtschafterinnen und Bewirtschafter dürfen den Fischfang mit Angelgeräten ausübenOö. Die Ausübung des Fischfangs mit Stellnetzen und Reusen ist nur mit Zustimmung des Fischereirevierausschusses erlaubt (§ 5 Z. 1)AFO seit 30.07.2020 weggefallen.
(2) Die Netze müssen eine Maschenweite von mindestens 45 Millimeter von Knoten zu Knoten besitzen. Die Maschenweite von Reusen darf 20 Millimeter nicht überschreiten.
(3) Im Mündungsbereich von Zubringern sowie in den Altwässern dürfen die Netze höchstens bis zur halben Gewässerbreite gesetzt werden.
(4) Ausgelegte Netze müssen jeweils innerhalb eines Zeitraums von 24 Stunden mindestens zweimal ausgenommen werden. Ausgelegte Reusen sind mindestens einmal täglich zu kontrollieren.