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Kennzeichnung der Fangmittel
(1) Die nicht in Anwesenheit der Bewirtschafterin oder des Bewirtschafters ausliegenden Netze und Reusen sind zu kennzeichnenOö. Die Art der Kennzeichnung ist vom Fischereirevierausschuss festzulegenAFO seit 30.07.2020 weggefallen.
(2) Die Reservierung von Plätzen zur Ausübung des Netzfischfangs mit Schwimmkörpern jeder Art ist verboten.
Kennzeichnung der Fangmittel
(1) Die nicht in Anwesenheit der Bewirtschafterin oder des Bewirtschafters ausliegenden Netze und Reusen sind zu kennzeichnenOö. Die Art der Kennzeichnung ist vom Fischereirevierausschuss festzulegenAFO seit 30.07.2020 weggefallen.
(2) Die Reservierung von Plätzen zur Ausübung des Netzfischfangs mit Schwimmkörpern jeder Art ist verboten.