§ 3 Oö. AFO (weggefallen)

Oö. Almfischereiordnung

Versionenvergleich

Information zum Versionenvergleich

Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.

Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.


Aktuelle Fassung

In Kraft vom 31.07.2020 bis 31.12.9999
§ 3

Verpachtung; Stellvertretung

(1) Wird ein Fischereirecht an eine juristische Person oder eine Personenmehrheit verpachtet, so finden die Bestimmungen der §§ 1 und 2 auf die zur verantwortlichen Verwaltung des Fischereirechts bestellte natürliche Person (§ 6 Abs. 3 § 3 Oö. Fischereigesetz) AnwendungAFO seit 30.07.2020 weggefallen.

(2) Ist eine Bewirtschafterin oder ein Bewirtschafter oder die Verwalterin oder der Verwalter gemäß § 6 Abs. 3 des Oö. Fischereigesetzes gehindert, den Fischfang persönlich auszuüben, so kann sie oder er unabhängig von der Anzahl ihrer oder seiner Fischereirechte mit Gültigkeit für die jeweilige Dauer ihrer oder seiner Verhinderung eine Person, die die Pächterfähigkeit besitzen muss, zur Durchführung des Fischfangs bevollmächtigen. Diese Vollmacht ist schriftlich zu erteilen und dem Fischereirevierausschuss sowie der Bezirksverwaltungsbehörde bekannt zu geben.

(3) Die oder der Bevollmächtigte hat die Vollmacht bei Ausübung des Fischfangs bei sich zu führen und den Fischereischutzorganen auf deren Verlangen zur Einsicht auszuhändigen.

Stand vor dem 30.07.2020

In Kraft vom 01.07.2008 bis 30.07.2020
§ 3

Verpachtung; Stellvertretung

(1) Wird ein Fischereirecht an eine juristische Person oder eine Personenmehrheit verpachtet, so finden die Bestimmungen der §§ 1 und 2 auf die zur verantwortlichen Verwaltung des Fischereirechts bestellte natürliche Person (§ 6 Abs. 3 § 3 Oö. Fischereigesetz) AnwendungAFO seit 30.07.2020 weggefallen.

(2) Ist eine Bewirtschafterin oder ein Bewirtschafter oder die Verwalterin oder der Verwalter gemäß § 6 Abs. 3 des Oö. Fischereigesetzes gehindert, den Fischfang persönlich auszuüben, so kann sie oder er unabhängig von der Anzahl ihrer oder seiner Fischereirechte mit Gültigkeit für die jeweilige Dauer ihrer oder seiner Verhinderung eine Person, die die Pächterfähigkeit besitzen muss, zur Durchführung des Fischfangs bevollmächtigen. Diese Vollmacht ist schriftlich zu erteilen und dem Fischereirevierausschuss sowie der Bezirksverwaltungsbehörde bekannt zu geben.

(3) Die oder der Bevollmächtigte hat die Vollmacht bei Ausübung des Fischfangs bei sich zu führen und den Fischereischutzorganen auf deren Verlangen zur Einsicht auszuhändigen.

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten