§ 4 Oö. AFO (weggefallen)

Oö. Almfischereiordnung

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 31.07.2020 bis 31.12.9999
§ 4

Fischfang durch Lizenznehmerinnen

und Lizenznehmer

(1) Die Ausübung des Fischfangs durch Lizenznehmerinnen und Lizenznehmer ist auf die Zeit vom 1. April bis 30AFO seit 30.07.2020 weggefallen. November eines jeden Jahres und - sofern vom Fischereirevierausschuss nichts Gegenteiliges beschlossen wird (§ 5 Z. 2) - auf die Zeit von einer Stunde vor Sonnenaufgang bis eine Stunde nach Sonnenuntergang beschränkt.

(2) Für den Fischfang darf nur eine Rute verwendet werden. Der Fischfang von Booten aus ist verboten.

Stand vor dem 30.07.2020

In Kraft vom 01.07.2008 bis 30.07.2020
§ 4

Fischfang durch Lizenznehmerinnen

und Lizenznehmer

(1) Die Ausübung des Fischfangs durch Lizenznehmerinnen und Lizenznehmer ist auf die Zeit vom 1. April bis 30AFO seit 30.07.2020 weggefallen. November eines jeden Jahres und - sofern vom Fischereirevierausschuss nichts Gegenteiliges beschlossen wird (§ 5 Z. 2) - auf die Zeit von einer Stunde vor Sonnenaufgang bis eine Stunde nach Sonnenuntergang beschränkt.

(2) Für den Fischfang darf nur eine Rute verwendet werden. Der Fischfang von Booten aus ist verboten.

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