§ 5 Oö. AFO (weggefallen)

Oö. Almfischereiordnung

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 31.07.2020 bis 31.12.9999
§ 5

Regelung durch den Fischereirevierausschuss

Die Regelung der nachstehend bezeichneten Angelegenheiten bleibt der Beschlussfassung durch den Fischereirevierausschuss überlassen:

1.

die Verwendung von Netzen und Reusen sowie ihre Kennzeichnung;

2.

die Art der Bewirtschaftung der Altwässer, die Art und die Höhe des jährlichen Besatzes sowie die Anzahl der je Fischereirecht auszugebenden Lizenzen;

3.

die Erklärung von Fischschonstätten und deren Kennzeichnung;

4.

die zeitliche und örtliche Beschränkung des Fischfangs, soweit dies im Interesse der Erhaltung eines angemessenen Fischbestands erforderlich ist.

Oö. AFO seit 30.07.2020 weggefallen.

Stand vor dem 30.07.2020

In Kraft vom 01.07.2008 bis 30.07.2020
§ 5

Regelung durch den Fischereirevierausschuss

Die Regelung der nachstehend bezeichneten Angelegenheiten bleibt der Beschlussfassung durch den Fischereirevierausschuss überlassen:

1.

die Verwendung von Netzen und Reusen sowie ihre Kennzeichnung;

2.

die Art der Bewirtschaftung der Altwässer, die Art und die Höhe des jährlichen Besatzes sowie die Anzahl der je Fischereirecht auszugebenden Lizenzen;

3.

die Erklärung von Fischschonstätten und deren Kennzeichnung;

4.

die zeitliche und örtliche Beschränkung des Fischfangs, soweit dies im Interesse der Erhaltung eines angemessenen Fischbestands erforderlich ist.

Oö. AFO seit 30.07.2020 weggefallen.

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