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(2) Die Wohnungen der ledigen und jener Dienstnehmer, die keinen eigenen Haushalt führen, müssen die notwendigen Einrichtungsgegenstände enthalten und verschließbar sein. Für die ortsübliche Beleuchtung und Beheizung hat der Dienstgeber auf eigene Rechnung Sorge zu tragen.
(3) Für die verheirateten Dienstnehmer sind geeignete Familienwohnungen bereitzustellen, deren Wohnräume unter Berücksichtigung der Kinderzahl und Geschlechter ausreichend sind.
(4) Die Bezirksverwaltungsbehörde hat die den Vorschriften der Abs. 1, 2 und 3 entsprechende Instandsetzung und Instandhaltung der zur Unterbringung landwirtschaftlicher Dienstnehmer benützten Räume zu veranlassen, wenn dies nicht möglich ist, deren weitere Verwendung zu diesem Zwecke zu untersagen.
(5) Im Falle des Fehlens geeigneter Landarbeiterwohnungen hat die Bezirkshauptmannschaft dem Dienstgeber die Herstellung neuer bzw. die Verbesserung der vorhandenen Landarbeiterwohnungen aufzutragen.
*) Fassung LGBl.Nr. 56/2016
(2) Die Wohnungen der ledigen und jener Dienstnehmer, die keinen eigenen Haushalt führen, müssen die notwendigen Einrichtungsgegenstände enthalten und verschließbar sein. Für die ortsübliche Beleuchtung und Beheizung hat der Dienstgeber auf eigene Rechnung Sorge zu tragen.
(3) Für die verheirateten Dienstnehmer sind geeignete Familienwohnungen bereitzustellen, deren Wohnräume unter Berücksichtigung der Kinderzahl und Geschlechter ausreichend sind.
(4) Die Bezirksverwaltungsbehörde hat die den Vorschriften der Abs. 1, 2 und 3 entsprechende Instandsetzung und Instandhaltung der zur Unterbringung landwirtschaftlicher Dienstnehmer benützten Räume zu veranlassen, wenn dies nicht möglich ist, deren weitere Verwendung zu diesem Zwecke zu untersagen.
(5) Im Falle des Fehlens geeigneter Landarbeiterwohnungen hat die Bezirkshauptmannschaft dem Dienstgeber die Herstellung neuer bzw. die Verbesserung der vorhandenen Landarbeiterwohnungen aufzutragen.
*) Fassung LGBl.Nr. 56/2016