§ 29 LFAG (weggefallen)

Land- und Forstarbeitsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2020 bis 31.12.9999
Wird der Dienstnehmer während einer Dienstverhinderung gemäß § 26 § 29 LFAGgekündigt, ohne wichtigen Grund vorzeitig entlassen oder trifft den Dienstgeber ein Verschulden an dem vorzeitigen Austritt des Dienstnehmers, so bleibt der Anspruch auf Fortzahlung des Entgeltes für die nach diesem Gesetz vorgesehene Dauer bestehen, wenngleich das Dienstverhältnis früher endet seit 31.12.2019 weggefallen. Der Anspruch auf Entgeltfortzahlung bleibt auch bestehen, wenn das Dienstverhältnis während einer oder im Hinblick auf eine Dienstverhinderung gemäß § 26 Abs. 1, 4 und 5 einvernehmlich beendet wird.

*) Fassung LGBl.Nr. 56/2019

Stand vor dem 31.12.2019

In Kraft vom 07.08.2019 bis 31.12.2019
Wird der Dienstnehmer während einer Dienstverhinderung gemäß § 26 § 29 LFAGgekündigt, ohne wichtigen Grund vorzeitig entlassen oder trifft den Dienstgeber ein Verschulden an dem vorzeitigen Austritt des Dienstnehmers, so bleibt der Anspruch auf Fortzahlung des Entgeltes für die nach diesem Gesetz vorgesehene Dauer bestehen, wenngleich das Dienstverhältnis früher endet seit 31.12.2019 weggefallen. Der Anspruch auf Entgeltfortzahlung bleibt auch bestehen, wenn das Dienstverhältnis während einer oder im Hinblick auf eine Dienstverhinderung gemäß § 26 Abs. 1, 4 und 5 einvernehmlich beendet wird.

*) Fassung LGBl.Nr. 56/2019

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