§ 30 LFAG (weggefallen)

Land- und Forstarbeitsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2020 bis 31.12.9999
Kollektivverträge, Betriebsvereinbarungen und Dienstverträge, die den Anspruch auf Fortzahlung des Entgeltes bei Dienstverhinderung durch Krankheit (Unglücksfall) sowie Arbeitsunfall oder Berufskrankheit hinsichtlich Wartezeit (§ 26 Abs. 1§ 30 LFAG), Verschuldensgrad (§ 26 Abs. 1 und 5) oder Anspruchsdauer (§ 26 Abs. 1, 4 und 5) günstiger regeln, bleiben insoweit unberührt seit 31.12.2019 weggefallen. Jedoch gelten für die Anspruchsdauer nach § 26 dieses Gesetzes dessen Bestimmungen anstelle anderer Regelungen.

Stand vor dem 31.12.2019

In Kraft vom 28.03.1997 bis 31.12.2019
Kollektivverträge, Betriebsvereinbarungen und Dienstverträge, die den Anspruch auf Fortzahlung des Entgeltes bei Dienstverhinderung durch Krankheit (Unglücksfall) sowie Arbeitsunfall oder Berufskrankheit hinsichtlich Wartezeit (§ 26 Abs. 1§ 30 LFAG), Verschuldensgrad (§ 26 Abs. 1 und 5) oder Anspruchsdauer (§ 26 Abs. 1, 4 und 5) günstiger regeln, bleiben insoweit unberührt seit 31.12.2019 weggefallen. Jedoch gelten für die Anspruchsdauer nach § 26 dieses Gesetzes dessen Bestimmungen anstelle anderer Regelungen.

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