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(1) Die Bestimmungen dieses Abschnittes gelten für die Bürgermeister der Kärntner Gemeinden, ausgenommen die Landeshauptstadt Klagenfurt und die Stadt Villach.
(2) Die Leistungen nach diesem Abschnitt sind von der Gemeinde, in der der Anspruchsberechtigte zuletzt Bürgermeister war oder deren allfälliger Rechtsnachfolgerin zu tragen.
(3) Auf die dem PensionsfondsGemeinde-Servicezentrum nach diesem Gesetz obliegenden Aufgaben ist der III. Abschnitt des Kärntner Gemeindebedienstetengesetzes – K-GBG, LGBl. Nr. 56/1992, in seiner jeweils geltenden Fassung, sinngemäß anzuwenden.
(1) Die Bestimmungen dieses Abschnittes gelten für die Bürgermeister der Kärntner Gemeinden, ausgenommen die Landeshauptstadt Klagenfurt und die Stadt Villach.
(2) Die Leistungen nach diesem Abschnitt sind von der Gemeinde, in der der Anspruchsberechtigte zuletzt Bürgermeister war oder deren allfälliger Rechtsnachfolgerin zu tragen.
(3) Auf die dem PensionsfondsGemeinde-Servicezentrum nach diesem Gesetz obliegenden Aufgaben ist der III. Abschnitt des Kärntner Gemeindebedienstetengesetzes – K-GBG, LGBl. Nr. 56/1992, in seiner jeweils geltenden Fassung, sinngemäß anzuwenden.