§ 80 K-BG § 80

Kärntner Bezügegesetz 1992 - K-BG

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2014 bis 31.12.9999

(1) Die Bestimmungen dieses Abschnittes gelten für die Bürgermeister der Kärntner Gemeinden, ausgenommen die Landeshauptstadt Klagenfurt und die Stadt Villach.

(2) Die Leistungen nach diesem Abschnitt sind von der Gemeinde, in der der Anspruchsberechtigte zuletzt Bürgermeister war oder deren allfälliger Rechtsnachfolgerin zu tragen.

(3) Auf die dem PensionsfondsGemeinde-Servicezentrum nach diesem Gesetz obliegenden Aufgaben ist der III. Abschnitt des Kärntner Gemeindebedienstetengesetzes – K-GBG, LGBl. Nr. 56/1992, in seiner jeweils geltenden Fassung, sinngemäß anzuwenden.

Stand vor dem 31.12.2013

In Kraft vom 01.11.1992 bis 31.12.2013

(1) Die Bestimmungen dieses Abschnittes gelten für die Bürgermeister der Kärntner Gemeinden, ausgenommen die Landeshauptstadt Klagenfurt und die Stadt Villach.

(2) Die Leistungen nach diesem Abschnitt sind von der Gemeinde, in der der Anspruchsberechtigte zuletzt Bürgermeister war oder deren allfälliger Rechtsnachfolgerin zu tragen.

(3) Auf die dem PensionsfondsGemeinde-Servicezentrum nach diesem Gesetz obliegenden Aufgaben ist der III. Abschnitt des Kärntner Gemeindebedienstetengesetzes – K-GBG, LGBl. Nr. 56/1992, in seiner jeweils geltenden Fassung, sinngemäß anzuwenden.

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