§ 100 K-BG Beitrag

Kärntner Bezügegesetz 1992 - K-BG

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.06.2015 bis 31.12.9999

(1) Empfänger von monatlich wiederkehrenden Geldleistungen

1.

nach dem 9., 10., 11., 12. und 13. Abschnitt dieses Gesetzes,

2.

nach §§ 94 Abs. 3, 95 Abs. 1 und 95 Abs. 2 iVm dem 9., 10., 11., 12. und 13. Abschnitt sowie § 98 dieses Gesetzes,

12. und 13. Abschnitt dieses Gesetzes,

3.

nach dem 8., 9., 10., 11., 12. und 13. Abschnitt des Gesetzes über Bezüge und Pensionen von Gebietskörperschaften, LGBl Nr 23/1973, in der Fassung der Gesetze LGBl Nr 46/1977, 79/1978, 65/1979, 20/1981, 38/1981, 43/1982, 18/1983, 11/1984, 46/1988, 15/1989, und der Kundmachung LGBl Nr 74/1984, haben von diesen einen Beitrag zu entrichten.

(2) Der Beitrag beträgt

1.

für die unter 3360dem Betrag von 3.360,- Euro liegenden Teile der Bemessungsgrundlage 8 Prozent%,

2.

für die über 3360dem Betrag von 3.360,- Euro liegenden Teile der Bemessungsgrundlage bis zu jenem Betrag, der 200 % der jeweils geltenden monatlichen Höchstbeitragsgrundlage nach § 167 Abs. 9 K-DRG 1994, LGBl. Nr. 71, in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 9/2015, entspricht, 15 Prozent.%,

3.

für die Teile der Bemessungsgrundlage, die 200 % der jeweils geltenden monatlichen Höchstbeitragsgrundlage nach § 167 Abs. 9 K-DRG 1994 übersteigen, bis zu jenem Betrag, der 300 % der jeweils geltenden monatlichen Höchstbeitragsgrundlage nach § 167 Abs. 9 K-DRG 1994 entspricht, 20%, und

4.

für die Teile der Bemessungsgrundlage, die 300 % der jeweils geltenden monatlichen Höchstbeitragsgrundlage nach § 167 Abs. 9 K-DRG 1994 übersteigen, 25%.

(3) Die Bemessungsgrundlage nach Abs. 2 umfasst sämtliche monatlich wiederkehrenden Geldleistungen nach den in Abs. 1 genannten Bestimmungen sowie. Abs. 1 und 2 gelten für Sonderzahlungen sinngemäß mit der Maßgabe, dass der Betrag von 3.360.- Euro und die Sonderzahlungenin Abs. 2 Z 2 bis 4 festgesetzten Prozentsätze der monatlichen Höchstbeitragsgrundlage nach § 167 Abs. 9 K-DRG zu halbieren sind.

(4) Der Betrag von 3.360,- Euro nach Abs. 2 erhöht sich jedes Jahr, erstmals im Jahr 2016, in dem Ausmaß, in dem sich die monatliche Höchstbeitragsgrundlage nach § 167 Abs. 9 K-DRG 1994 erhöht. Die so errechneten Beträge sind auf volle Euro kaufmännisch zu runden.

Stand vor dem 31.05.2015

In Kraft vom 01.11.1992 bis 31.05.2015

(1) Empfänger von monatlich wiederkehrenden Geldleistungen

1.

nach dem 9., 10., 11., 12. und 13. Abschnitt dieses Gesetzes,

2.

nach §§ 94 Abs. 3, 95 Abs. 1 und 95 Abs. 2 iVm dem 9., 10., 11., 12. und 13. Abschnitt sowie § 98 dieses Gesetzes,

12. und 13. Abschnitt dieses Gesetzes,

3.

nach dem 8., 9., 10., 11., 12. und 13. Abschnitt des Gesetzes über Bezüge und Pensionen von Gebietskörperschaften, LGBl Nr 23/1973, in der Fassung der Gesetze LGBl Nr 46/1977, 79/1978, 65/1979, 20/1981, 38/1981, 43/1982, 18/1983, 11/1984, 46/1988, 15/1989, und der Kundmachung LGBl Nr 74/1984, haben von diesen einen Beitrag zu entrichten.

(2) Der Beitrag beträgt

1.

für die unter 3360dem Betrag von 3.360,- Euro liegenden Teile der Bemessungsgrundlage 8 Prozent%,

2.

für die über 3360dem Betrag von 3.360,- Euro liegenden Teile der Bemessungsgrundlage bis zu jenem Betrag, der 200 % der jeweils geltenden monatlichen Höchstbeitragsgrundlage nach § 167 Abs. 9 K-DRG 1994, LGBl. Nr. 71, in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 9/2015, entspricht, 15 Prozent.%,

3.

für die Teile der Bemessungsgrundlage, die 200 % der jeweils geltenden monatlichen Höchstbeitragsgrundlage nach § 167 Abs. 9 K-DRG 1994 übersteigen, bis zu jenem Betrag, der 300 % der jeweils geltenden monatlichen Höchstbeitragsgrundlage nach § 167 Abs. 9 K-DRG 1994 entspricht, 20%, und

4.

für die Teile der Bemessungsgrundlage, die 300 % der jeweils geltenden monatlichen Höchstbeitragsgrundlage nach § 167 Abs. 9 K-DRG 1994 übersteigen, 25%.

(3) Die Bemessungsgrundlage nach Abs. 2 umfasst sämtliche monatlich wiederkehrenden Geldleistungen nach den in Abs. 1 genannten Bestimmungen sowie. Abs. 1 und 2 gelten für Sonderzahlungen sinngemäß mit der Maßgabe, dass der Betrag von 3.360.- Euro und die Sonderzahlungenin Abs. 2 Z 2 bis 4 festgesetzten Prozentsätze der monatlichen Höchstbeitragsgrundlage nach § 167 Abs. 9 K-DRG zu halbieren sind.

(4) Der Betrag von 3.360,- Euro nach Abs. 2 erhöht sich jedes Jahr, erstmals im Jahr 2016, in dem Ausmaß, in dem sich die monatliche Höchstbeitragsgrundlage nach § 167 Abs. 9 K-DRG 1994 erhöht. Die so errechneten Beträge sind auf volle Euro kaufmännisch zu runden.

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