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(1) Empfänger von monatlich wiederkehrenden Geldleistungen
1. | nach dem 9., 10., 11., 12. und 13. Abschnitt dieses Gesetzes, | |||||||||
2. | nach §§ 94 Abs. 3, 95 Abs. 1 und 95 Abs. 2 iVm dem 9., 10., 11., 12. und 13. Abschnitt sowie § 98 dieses Gesetzes, | |||||||||
3. | nach dem 8., 9., 10., 11., 12. und 13. Abschnitt des Gesetzes über Bezüge und Pensionen von Gebietskörperschaften, LGBl Nr 23/1973, in der Fassung der Gesetze LGBl Nr 46/1977, 79/1978, 65/1979, 20/1981, 38/1981, 43/1982, 18/1983, 11/1984, 46/1988, 15/1989, und der Kundmachung LGBl Nr 74/1984, haben von diesen einen Beitrag zu entrichten. |
(2) Der Beitrag beträgt
1. | für die unter | |||||||||
2. | für die über | |||||||||
3. | für die Teile der Bemessungsgrundlage, die 200 % der jeweils geltenden monatlichen Höchstbeitragsgrundlage nach § 167 Abs. 9 K-DRG 1994 übersteigen, bis zu jenem Betrag, der 300 % der jeweils geltenden monatlichen Höchstbeitragsgrundlage nach § 167 Abs. 9 K-DRG 1994 entspricht, 20%, und | |||||||||
4. | für die Teile der Bemessungsgrundlage, die 300 % der jeweils geltenden monatlichen Höchstbeitragsgrundlage nach § 167 Abs. 9 K-DRG 1994 übersteigen, 25%. |
(3) Die Bemessungsgrundlage nach Abs. 2 umfasst sämtliche monatlich wiederkehrenden Geldleistungen nach den in Abs. 1 genannten Bestimmungen sowie. Abs. 1 und 2 gelten für Sonderzahlungen sinngemäß mit der Maßgabe, dass der Betrag von 3.360.- Euro und die Sonderzahlungenin Abs. 2 Z 2 bis 4 festgesetzten Prozentsätze der monatlichen Höchstbeitragsgrundlage nach § 167 Abs. 9 K-DRG zu halbieren sind.
(4) Der Betrag von 3.360,- Euro nach Abs. 2 erhöht sich jedes Jahr, erstmals im Jahr 2016, in dem Ausmaß, in dem sich die monatliche Höchstbeitragsgrundlage nach § 167 Abs. 9 K-DRG 1994 erhöht. Die so errechneten Beträge sind auf volle Euro kaufmännisch zu runden.
(1) Empfänger von monatlich wiederkehrenden Geldleistungen
1. | nach dem 9., 10., 11., 12. und 13. Abschnitt dieses Gesetzes, | |||||||||
2. | nach §§ 94 Abs. 3, 95 Abs. 1 und 95 Abs. 2 iVm dem 9., 10., 11., 12. und 13. Abschnitt sowie § 98 dieses Gesetzes, | |||||||||
3. | nach dem 8., 9., 10., 11., 12. und 13. Abschnitt des Gesetzes über Bezüge und Pensionen von Gebietskörperschaften, LGBl Nr 23/1973, in der Fassung der Gesetze LGBl Nr 46/1977, 79/1978, 65/1979, 20/1981, 38/1981, 43/1982, 18/1983, 11/1984, 46/1988, 15/1989, und der Kundmachung LGBl Nr 74/1984, haben von diesen einen Beitrag zu entrichten. |
(2) Der Beitrag beträgt
1. | für die unter | |||||||||
2. | für die über | |||||||||
3. | für die Teile der Bemessungsgrundlage, die 200 % der jeweils geltenden monatlichen Höchstbeitragsgrundlage nach § 167 Abs. 9 K-DRG 1994 übersteigen, bis zu jenem Betrag, der 300 % der jeweils geltenden monatlichen Höchstbeitragsgrundlage nach § 167 Abs. 9 K-DRG 1994 entspricht, 20%, und | |||||||||
4. | für die Teile der Bemessungsgrundlage, die 300 % der jeweils geltenden monatlichen Höchstbeitragsgrundlage nach § 167 Abs. 9 K-DRG 1994 übersteigen, 25%. |
(3) Die Bemessungsgrundlage nach Abs. 2 umfasst sämtliche monatlich wiederkehrenden Geldleistungen nach den in Abs. 1 genannten Bestimmungen sowie. Abs. 1 und 2 gelten für Sonderzahlungen sinngemäß mit der Maßgabe, dass der Betrag von 3.360.- Euro und die Sonderzahlungenin Abs. 2 Z 2 bis 4 festgesetzten Prozentsätze der monatlichen Höchstbeitragsgrundlage nach § 167 Abs. 9 K-DRG zu halbieren sind.
(4) Der Betrag von 3.360,- Euro nach Abs. 2 erhöht sich jedes Jahr, erstmals im Jahr 2016, in dem Ausmaß, in dem sich die monatliche Höchstbeitragsgrundlage nach § 167 Abs. 9 K-DRG 1994 erhöht. Die so errechneten Beträge sind auf volle Euro kaufmännisch zu runden.