Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.
Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.
(2) Aus Anlass des erstmaligen Wechsels der Betreuungsperson kann der Dienstnehmer gleichzeitig mit der Mutter Karenz in der Dauer von einem Monat in Anspruch nehmen, wobei der Anspruch auf Karenz ein Monat vor dem in § 35 Abs. 1 oder § 36a Abs. 1 dritter Satz vorgesehenen Zeitpunkt endet.
(3) Beträgt die Karenz der Mutter im Anschluss an das Beschäftigungsverbot gemäß § 118 Abs. 1, gleichartiger österreichischer Rechtsvorschriften oder gleichartiger Rechtvorschriften einer Vertragspartei des EWR-Abkommens jedoch weniger als drei Monate, so hat der Dienstnehmer Beginn und Dauer seiner Karenz spätestens zum Ende der Frist gemäß § 118 Abs. 1, gleichartiger österreichischer Rechtsvorschriften oder gleichartiger Rechtvorschriften einer Vertragspartei des EWR-Abkommens zu melden. Unbeschadet des Ablaufs dieser Fristen kann eine Karenz nach Abs. 1 vereinbart werden.
*) Fassung LGBl.Nr. 38/2001, 22/2003, 6/2010
(2) Aus Anlass des erstmaligen Wechsels der Betreuungsperson kann der Dienstnehmer gleichzeitig mit der Mutter Karenz in der Dauer von einem Monat in Anspruch nehmen, wobei der Anspruch auf Karenz ein Monat vor dem in § 35 Abs. 1 oder § 36a Abs. 1 dritter Satz vorgesehenen Zeitpunkt endet.
(3) Beträgt die Karenz der Mutter im Anschluss an das Beschäftigungsverbot gemäß § 118 Abs. 1, gleichartiger österreichischer Rechtsvorschriften oder gleichartiger Rechtvorschriften einer Vertragspartei des EWR-Abkommens jedoch weniger als drei Monate, so hat der Dienstnehmer Beginn und Dauer seiner Karenz spätestens zum Ende der Frist gemäß § 118 Abs. 1, gleichartiger österreichischer Rechtsvorschriften oder gleichartiger Rechtvorschriften einer Vertragspartei des EWR-Abkommens zu melden. Unbeschadet des Ablaufs dieser Fristen kann eine Karenz nach Abs. 1 vereinbart werden.
*) Fassung LGBl.Nr. 38/2001, 22/2003, 6/2010