§ 6a K-AGO

Kärntner Allgemeine Gemeindeordnung - K-AGO

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2023 bis 31.12.9999

§ 6a

Sprachliche Gleichbehandlung von Frau und Mann

SoweitDie in diesem Gesetz Funktionsbezeichnungenverwendeten personenbezogenen Ausdrücke betreffen, soweit dies inhaltlich in ausschließlich männlicher Form festgelegt sindBetracht kommt und nicht ausdrücklich anderes bestimmt ist, sind sie für weibliche Amtsinhaber in der weiblichen Form zu verwendenalle Geschlechter gleichermaßen.

Stand vor dem 31.12.2022

In Kraft vom 06.10.1998 bis 31.12.2022

§ 6a

Sprachliche Gleichbehandlung von Frau und Mann

SoweitDie in diesem Gesetz Funktionsbezeichnungenverwendeten personenbezogenen Ausdrücke betreffen, soweit dies inhaltlich in ausschließlich männlicher Form festgelegt sindBetracht kommt und nicht ausdrücklich anderes bestimmt ist, sind sie für weibliche Amtsinhaber in der weiblichen Form zu verwendenalle Geschlechter gleichermaßen.

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