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(1) Persönliche Assistenz ist zu leisten, um Menschen mit Beeinträchtigungen je nach Eigenart der Beeinträchtigung und dem Grad der Selbstbestimmungsfähigkeit die erforderliche persönliche Hilfe für ein selbstbestimmtes Leben in allen Bereichen des täglichen Lebens zu ermöglichen. Zu diesen Bereichen gehören insbesondere die Sicherstellung der Grundversorgung, hauswirtschaftliche Tätigkeiten, Mobilität, Freizeitgestaltung und Unterstützung bei der Kommunikation, insbesondere bei Sprach- oder Sinnesbeeinträchtigungen, nicht jedoch medizinische, therapeutische oder solche der Arbeitsbegleitung oder der Arbeitsassistenz. (Anm: LGBl.Nr. 10/2015, LGBl.Nr. 10/201539/2018)
(2) Persönliche Assistenz nach Abs. 1 kommt für Menschen mit Beeinträchtigungen, die von einer Wohnmöglichkeit nach § 12 Abs. 2 Gebrauch machen, nur in Betracht, wenn sie zur Erlangung einer selbständigen Lebensführung erforderlich ist.
(3) Der Anspruch nach Abs. 1 umfasst die Möglichkeit des Menschen mit Beeinträchtigungen, eine geeignete Person für die Erbringung der Persönlichen Assistenz auszuwählen. (Anm: LGBl.Nr. 10/2015)
(4) Der Umfang der Ansprüche nach Abs. 1 und 2, insbesondere das Höchstausmaß und die Art (Trägermodell oder Auftraggebermodell) der Persönlichen Assistenz und die zeitliche Befristung deren Inanspruchnahme, können durch Verordnung der Landesregierung festgelegt werden. Dabei ist auf die jeweilige Art der Persönlichen Assistenz Bedacht zu nehmen. (Anm: LGBl.Nr. 10/2015)
(1) Persönliche Assistenz ist zu leisten, um Menschen mit Beeinträchtigungen je nach Eigenart der Beeinträchtigung und dem Grad der Selbstbestimmungsfähigkeit die erforderliche persönliche Hilfe für ein selbstbestimmtes Leben in allen Bereichen des täglichen Lebens zu ermöglichen. Zu diesen Bereichen gehören insbesondere die Sicherstellung der Grundversorgung, hauswirtschaftliche Tätigkeiten, Mobilität, Freizeitgestaltung und Unterstützung bei der Kommunikation, insbesondere bei Sprach- oder Sinnesbeeinträchtigungen, nicht jedoch medizinische, therapeutische oder solche der Arbeitsbegleitung oder der Arbeitsassistenz. (Anm: LGBl.Nr. 10/2015, LGBl.Nr. 10/201539/2018)
(2) Persönliche Assistenz nach Abs. 1 kommt für Menschen mit Beeinträchtigungen, die von einer Wohnmöglichkeit nach § 12 Abs. 2 Gebrauch machen, nur in Betracht, wenn sie zur Erlangung einer selbständigen Lebensführung erforderlich ist.
(3) Der Anspruch nach Abs. 1 umfasst die Möglichkeit des Menschen mit Beeinträchtigungen, eine geeignete Person für die Erbringung der Persönlichen Assistenz auszuwählen. (Anm: LGBl.Nr. 10/2015)
(4) Der Umfang der Ansprüche nach Abs. 1 und 2, insbesondere das Höchstausmaß und die Art (Trägermodell oder Auftraggebermodell) der Persönlichen Assistenz und die zeitliche Befristung deren Inanspruchnahme, können durch Verordnung der Landesregierung festgelegt werden. Dabei ist auf die jeweilige Art der Persönlichen Assistenz Bedacht zu nehmen. (Anm: LGBl.Nr. 10/2015)