§ 16 Oö. ChG

Oö. Chancengleichheitsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.03.2013 bis 31.12.9999

Entfallen (1) Menschen mit Beeinträchtigungen, die das 18. Lebensjahr vollendet haben und denen ein Anspruch auf Hauptleistungen nachAnm: §§ 11 Abs. 2 Z 1 LGBl.Nr. 18/2013bis 4, 12 Abs. 2 Z 1, 13 oder 14 bescheidmäßig zuerkannt wurde, ist zur Ermöglichung einer angemessenen sozialen Teilhabe und eines selbstbestimmten Lebens durch einen ausreichenden Lebensunterhalt ein monatliches Mindesteinkommen zu gewähren.)

(2) Das Mindesteinkommen nach Abs. 1 bemisst sich nach der Differenz zwischen

1.

dem gemäß der Verordnung der Landesregierung nach Abs. 6 festgesetzten Richtsatz und

2.

dem gemäß § 20 Abs. 2 Z 1 und 3 einzusetzenden Einkommen und verwertbaren Vermögen.

(3) Das Mindesteinkommen nach Abs. 1 wird monatlich gewährt und ist jeweils zum Ersten eines Kalendermonats im Voraus fällig. Zusätzlich zu diesen monatlichen Leistungen gebühren zwei Sonderzahlungen in der Höhe des gemäß Abs. 2 zu bemessenen Mindesteinkommens, wobei das gemäß der Verordnung nach § 20 Abs. 5 festgestellte Einkommen, das dem anspruchsberechtigten Mensch mit Beeinträchtigungen öfter als zwölfmal im Jahr zukommt, auf diese Sonderzahlungen anzurechnen ist. Diese Sonderzahlungen sind aliquot mit den monatlichen Leistungen auszuzahlen.

(4) Das Mindesteinkommen nach Abs. 1 gebührt mit Beginn des Kalendermonats, in dem die Voraussetzungen für die Zuerkennung erfüllt sind, frühestens mit dem Beginn des Kalendermonats, der auf die Antragstellung folgt. Ändern sich die Voraussetzungen für die Gewährung oder die Höhe des Mindesteinkommens, ist dessen Gewährung einzustellen oder dieses neu zu berechnen; die Einstellung oder Änderung wird mit Beginn des auf die Einstellung oder Änderung der Voraussetzungen folgenden Kalendermonats wirksam.

(5) Das Mindesteinkommen nach Abs. 1 wird nur dann ausbezahlt, wenn dessen Höhe mindestens 10 Euro monatlich beträgt.

(6) Zur Bemessung der laufenden monatlichen Geldleistungen hat die Landesregierung durch Verordnung Richtsätze so festzusetzen, dass mit dem jeweiligen Betrag die regelmäßig gegebenen Bedürfnisse im Rahmen des Lebensunterhalts (Abs. 1), unter Berücksichtigung einer durch eine gemeinsame Haushaltsführung erzielbaren Einsparung, gedeckt werden können.

(7) Richtsätze nach Abs. 6 sind jedenfalls festzusetzen für Menschen mit Beeinträchtigungen, die

1.

nicht in Haushalts- oder Wohngemeinschaften leben (Alleinstehende);

2.

in Haushalts- oder Wohngemeinschaften leben;

3.

in einer Wohnmöglichkeit gemäß § 12 Abs. 2 Z 1 leben.

Stand vor dem 28.02.2013

In Kraft vom 01.09.2008 bis 28.02.2013

Entfallen (1) Menschen mit Beeinträchtigungen, die das 18. Lebensjahr vollendet haben und denen ein Anspruch auf Hauptleistungen nachAnm: §§ 11 Abs. 2 Z 1 LGBl.Nr. 18/2013bis 4, 12 Abs. 2 Z 1, 13 oder 14 bescheidmäßig zuerkannt wurde, ist zur Ermöglichung einer angemessenen sozialen Teilhabe und eines selbstbestimmten Lebens durch einen ausreichenden Lebensunterhalt ein monatliches Mindesteinkommen zu gewähren.)

(2) Das Mindesteinkommen nach Abs. 1 bemisst sich nach der Differenz zwischen

1.

dem gemäß der Verordnung der Landesregierung nach Abs. 6 festgesetzten Richtsatz und

2.

dem gemäß § 20 Abs. 2 Z 1 und 3 einzusetzenden Einkommen und verwertbaren Vermögen.

(3) Das Mindesteinkommen nach Abs. 1 wird monatlich gewährt und ist jeweils zum Ersten eines Kalendermonats im Voraus fällig. Zusätzlich zu diesen monatlichen Leistungen gebühren zwei Sonderzahlungen in der Höhe des gemäß Abs. 2 zu bemessenen Mindesteinkommens, wobei das gemäß der Verordnung nach § 20 Abs. 5 festgestellte Einkommen, das dem anspruchsberechtigten Mensch mit Beeinträchtigungen öfter als zwölfmal im Jahr zukommt, auf diese Sonderzahlungen anzurechnen ist. Diese Sonderzahlungen sind aliquot mit den monatlichen Leistungen auszuzahlen.

(4) Das Mindesteinkommen nach Abs. 1 gebührt mit Beginn des Kalendermonats, in dem die Voraussetzungen für die Zuerkennung erfüllt sind, frühestens mit dem Beginn des Kalendermonats, der auf die Antragstellung folgt. Ändern sich die Voraussetzungen für die Gewährung oder die Höhe des Mindesteinkommens, ist dessen Gewährung einzustellen oder dieses neu zu berechnen; die Einstellung oder Änderung wird mit Beginn des auf die Einstellung oder Änderung der Voraussetzungen folgenden Kalendermonats wirksam.

(5) Das Mindesteinkommen nach Abs. 1 wird nur dann ausbezahlt, wenn dessen Höhe mindestens 10 Euro monatlich beträgt.

(6) Zur Bemessung der laufenden monatlichen Geldleistungen hat die Landesregierung durch Verordnung Richtsätze so festzusetzen, dass mit dem jeweiligen Betrag die regelmäßig gegebenen Bedürfnisse im Rahmen des Lebensunterhalts (Abs. 1), unter Berücksichtigung einer durch eine gemeinsame Haushaltsführung erzielbaren Einsparung, gedeckt werden können.

(7) Richtsätze nach Abs. 6 sind jedenfalls festzusetzen für Menschen mit Beeinträchtigungen, die

1.

nicht in Haushalts- oder Wohngemeinschaften leben (Alleinstehende);

2.

in Haushalts- oder Wohngemeinschaften leben;

3.

in einer Wohnmöglichkeit gemäß § 12 Abs. 2 Z 1 leben.

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