§ 22 Oö. ChG § 22

Oö. Chancengleichheitsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.03.2015 bis 31.12.9999

(1) Zur Festlegung der kurz- und mittelfristigen Ziele der individuellen Betreuung und Hilfe und der dafür notwendigen Leistungen und Maßnahmen ist auf Basis der Darstellung des persönlichen Hilfebedarfs ein Assistenzplan zu erstellen. Dieser hat die Wünsche und Bedürfnisse des Menschen mit Beeinträchtigungen sowie seine Entwicklungsmöglichkeiten besonders zu berücksichtigen.

(2) Zur Erstellung des Assistenzplans hat die Behörde eine Assistenzkonferenz einzuberufen, zu der die Personen nach § 21 Abs. 3 sowie auf Verlangen des Menschen mit Beeinträchtigungen auch eine weitere Person seines Vertrauens, insbesondere aus dem Kreis der peersPeer-Beraterinnen und Peer-Berater, zu laden sind. Bei gehörlosen oder stummen Personen ist eine Dolmetscherin oder ein Dolmetscher für die Gebärdensprache beizuziehen. Die verpflichtende Assistenzkonferenz entfällt bei Anträgen auf eine Hauptleistung nach §§ 9 und 10 und § 12 Abs. 2 Z 3. Es liegt im Ermessen der zuständigen Behörde, eine Assistenzkonferenz einzuberufen. (Anm: LGBl.Nr. 10/2015)

(3) Dem Assistenzplan sind erforderlichenfalls Sachverständigengutachten zu Grunde zu legen. Soweit dafür die beigebrachten Unterlagen nicht ausreichen, sind Sachverständige oder sonstige geeignete Personen, insbesondere aus dem Bereich der Sozialarbeit, Psychologie, Psychotherapie, Heil- und Sonderpädagogik, Medizin, Pflegedienste oder Berufsberatung beizuziehen.

(4) Die Behörde hat nach Maßgabe der von Einrichtungen, mit denen eine Vereinbarung nach § 26 Abs. 3 besteht, angebotenen und tatsächlich verfügbaren Ressourcen bei der Auswahl der auf Grund des Assistenzplans notwendigen Leistungen und Maßnahmen die Vorgaben der Landesregierung über die Standardisierung nach § 30 Abs. 2 Z 2 und 3 zu beachten und die von der Landesregierung standardisierten Erhebungsbögen hinsichtlich des Hilfebedarfs anzuwenden.

(5) Der Assistenzplan ist von der Behörde in angemessenen Abständen zu überprüfen. Bei einer Änderung des Hilfebedarfs, der Ziele der individuellen Betreuung und Hilfe oder wenn sich für deren Erreichung andere Leistungen und Maßnahmen als notwendig erweisen, ist eine neue Assistenzkonferenz einzuberufen. Bei Vorliegen dieser Voraussetzungen hat die Einberufung einer Assistenzkonferenz auch auf Antrag einer Person nach § 21 Abs. 3 oder des Trägers der Einrichtung zu erfolgen, in der oder durch die Leistungen und Maßnahmen erbracht werden.

Stand vor dem 28.02.2015

In Kraft vom 01.09.2008 bis 28.02.2015

(1) Zur Festlegung der kurz- und mittelfristigen Ziele der individuellen Betreuung und Hilfe und der dafür notwendigen Leistungen und Maßnahmen ist auf Basis der Darstellung des persönlichen Hilfebedarfs ein Assistenzplan zu erstellen. Dieser hat die Wünsche und Bedürfnisse des Menschen mit Beeinträchtigungen sowie seine Entwicklungsmöglichkeiten besonders zu berücksichtigen.

(2) Zur Erstellung des Assistenzplans hat die Behörde eine Assistenzkonferenz einzuberufen, zu der die Personen nach § 21 Abs. 3 sowie auf Verlangen des Menschen mit Beeinträchtigungen auch eine weitere Person seines Vertrauens, insbesondere aus dem Kreis der peersPeer-Beraterinnen und Peer-Berater, zu laden sind. Bei gehörlosen oder stummen Personen ist eine Dolmetscherin oder ein Dolmetscher für die Gebärdensprache beizuziehen. Die verpflichtende Assistenzkonferenz entfällt bei Anträgen auf eine Hauptleistung nach §§ 9 und 10 und § 12 Abs. 2 Z 3. Es liegt im Ermessen der zuständigen Behörde, eine Assistenzkonferenz einzuberufen. (Anm: LGBl.Nr. 10/2015)

(3) Dem Assistenzplan sind erforderlichenfalls Sachverständigengutachten zu Grunde zu legen. Soweit dafür die beigebrachten Unterlagen nicht ausreichen, sind Sachverständige oder sonstige geeignete Personen, insbesondere aus dem Bereich der Sozialarbeit, Psychologie, Psychotherapie, Heil- und Sonderpädagogik, Medizin, Pflegedienste oder Berufsberatung beizuziehen.

(4) Die Behörde hat nach Maßgabe der von Einrichtungen, mit denen eine Vereinbarung nach § 26 Abs. 3 besteht, angebotenen und tatsächlich verfügbaren Ressourcen bei der Auswahl der auf Grund des Assistenzplans notwendigen Leistungen und Maßnahmen die Vorgaben der Landesregierung über die Standardisierung nach § 30 Abs. 2 Z 2 und 3 zu beachten und die von der Landesregierung standardisierten Erhebungsbögen hinsichtlich des Hilfebedarfs anzuwenden.

(5) Der Assistenzplan ist von der Behörde in angemessenen Abständen zu überprüfen. Bei einer Änderung des Hilfebedarfs, der Ziele der individuellen Betreuung und Hilfe oder wenn sich für deren Erreichung andere Leistungen und Maßnahmen als notwendig erweisen, ist eine neue Assistenzkonferenz einzuberufen. Bei Vorliegen dieser Voraussetzungen hat die Einberufung einer Assistenzkonferenz auch auf Antrag einer Person nach § 21 Abs. 3 oder des Trägers der Einrichtung zu erfolgen, in der oder durch die Leistungen und Maßnahmen erbracht werden.

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