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(1) Die Amtsperiode des Gemeinderates dauert vom Tag seines ersten Zusammentrittes an bis zu dem Tag, an dem der neugewählte Gemeinderat zusammentritt. Dies gilt auch für die Fälle der Auflösung des Gemeinderates nach Abs. 2 oder 3 und im Fall des § 8 Abs. 3§ 19 Abs. 3 Z 2 lit. c.
(2) Der Gemeinderat ist berechtigt, vor Ablauf des Wahlabschnittes seine Auflösung zu beschließen. Für einen solchen Beschluß sind mindestens zwei Drittel der Stimmen der in beschlußfähiger Anzahl Anwesenden erforderlich. In diesem Fall hat die Landesregierung die Wahl so auszuschreiben, daß sie binnen vier Monaten stattfinden kann.
(2a) Im Fall des § 8a endet die Amtsperiode des Gemeinderates mit dem Inkrafttreten der Verordnung der Landesregierung. Im Fall des § 103 endet die Amtsperiode des Gemeinderates mit seiner Auflösung.
(3) Der Gemeinderat gilt als aufgelöst, wenn seine Wahl für nichtig erklärt oder wenn das ganze Wahlverfahren oder Teile des Wahlverfahrens aufgehoben werden. Die Landesregierung hat die Wahl so auszuschreiben, daß sie binnen 100 Tagen nach der Zustellung des Erkenntnisses des Verfassungsgerichtshofes stattfinden kann.
(4) Finden innerhalb von sechs Monaten nach der Auflösung des Gemeinderates oder nach dem Inkrafttreten von Verordnungen nach § 8 Abs. 1 oder § 8a allgemeine Gemeinderatswahlen statt, so hat die gesonderte Wahlausschreibung zu unterbleiben.(entfällt)
(5) Die der gesonderten Wahlausschreibung folgende Wahlausschreibung hat gemeinsam mit der Ausschreibung der allgemeinen Gemeinderatswahlen zu erfolgen.(entfällt)
(1) Die Amtsperiode des Gemeinderates dauert vom Tag seines ersten Zusammentrittes an bis zu dem Tag, an dem der neugewählte Gemeinderat zusammentritt. Dies gilt auch für die Fälle der Auflösung des Gemeinderates nach Abs. 2 oder 3 und im Fall des § 8 Abs. 3§ 19 Abs. 3 Z 2 lit. c.
(2) Der Gemeinderat ist berechtigt, vor Ablauf des Wahlabschnittes seine Auflösung zu beschließen. Für einen solchen Beschluß sind mindestens zwei Drittel der Stimmen der in beschlußfähiger Anzahl Anwesenden erforderlich. In diesem Fall hat die Landesregierung die Wahl so auszuschreiben, daß sie binnen vier Monaten stattfinden kann.
(2a) Im Fall des § 8a endet die Amtsperiode des Gemeinderates mit dem Inkrafttreten der Verordnung der Landesregierung. Im Fall des § 103 endet die Amtsperiode des Gemeinderates mit seiner Auflösung.
(3) Der Gemeinderat gilt als aufgelöst, wenn seine Wahl für nichtig erklärt oder wenn das ganze Wahlverfahren oder Teile des Wahlverfahrens aufgehoben werden. Die Landesregierung hat die Wahl so auszuschreiben, daß sie binnen 100 Tagen nach der Zustellung des Erkenntnisses des Verfassungsgerichtshofes stattfinden kann.
(4) Finden innerhalb von sechs Monaten nach der Auflösung des Gemeinderates oder nach dem Inkrafttreten von Verordnungen nach § 8 Abs. 1 oder § 8a allgemeine Gemeinderatswahlen statt, so hat die gesonderte Wahlausschreibung zu unterbleiben.(entfällt)
(5) Die der gesonderten Wahlausschreibung folgende Wahlausschreibung hat gemeinsam mit der Ausschreibung der allgemeinen Gemeinderatswahlen zu erfolgen.(entfällt)