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(1) Zum Ersatz der KostenEltern haben für Hauptleistungen nach § 8 Abs. 1 sind, die ihrem Kind ab dem auf die Vollendung des 18. Lebensjahres folgenden Monat geleistet werden, in dem Ausmaß Ersatz zu leisten, als sie für dieses Kind auf Grund gesetzlicher, vertraglicher, statutarischer Bestimmungen auch Personen verpflichtet, denen die leistungsempfangende Person in den letzten fünf Jahren vor Beginn der Leistung, währendüber diesen Zeitpunkt hinaus Anspruch auf Leistungen haben oder drei Jahre nach deren Leistung Vermögen geschenkt oder ohne entsprechende Gegenleistung übertragen hat, soweit der Wert des Vermögens das Achtfache des Netto-Ausgleichszulagen-Richtsatzes für Alleinstehende übersteigtsolche Leistungen geltend machen können.
(Anm: LGBl.Nr. 18/2013LGBl. Nr. 39/2018)
(1) Zum Ersatz der KostenEltern haben für Hauptleistungen nach § 8 Abs. 1 sind, die ihrem Kind ab dem auf die Vollendung des 18. Lebensjahres folgenden Monat geleistet werden, in dem Ausmaß Ersatz zu leisten, als sie für dieses Kind auf Grund gesetzlicher, vertraglicher, statutarischer Bestimmungen auch Personen verpflichtet, denen die leistungsempfangende Person in den letzten fünf Jahren vor Beginn der Leistung, währendüber diesen Zeitpunkt hinaus Anspruch auf Leistungen haben oder drei Jahre nach deren Leistung Vermögen geschenkt oder ohne entsprechende Gegenleistung übertragen hat, soweit der Wert des Vermögens das Achtfache des Netto-Ausgleichszulagen-Richtsatzes für Alleinstehende übersteigtsolche Leistungen geltend machen können.
(Anm: LGBl.Nr. 18/2013LGBl. Nr. 39/2018)