§ 42 Oö. ChG § 42

Oö. Chancengleichheitsgesetz

Versionenvergleich

Information zum Versionenvergleich

Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.

Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.


Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2018 bis 31.12.9999

(1) Zum Ersatz der KostenEltern haben für Hauptleistungen nach § 8 Abs. 1 sind, die ihrem Kind ab dem auf die Vollendung des 18. Lebensjahres folgenden Monat geleistet werden, in dem Ausmaß Ersatz zu leisten, als sie für dieses Kind auf Grund gesetzlicher, vertraglicher, statutarischer Bestimmungen auch Personen verpflichtet, denen die leistungsempfangende Person in den letzten fünf Jahren vor Beginn der Leistung, währendüber diesen Zeitpunkt hinaus Anspruch auf Leistungen haben oder drei Jahre nach deren Leistung Vermögen geschenkt oder ohne entsprechende Gegenleistung übertragen hat, soweit der Wert des Vermögens das Achtfache des Netto-Ausgleichszulagen-Richtsatzes für Alleinstehende übersteigtsolche Leistungen geltend machen können.

(Anm: LGBl.Nr. 18/2013LGBl. Nr. 39/2018)

(2) Die Ersatzpflicht nach Abs. 1 ist mit der Höhe des Geschenkwerts (Wert des ohne entsprechende Gegenleistung übernommenen Vermögens) begrenzt.

Stand vor dem 31.12.2017

In Kraft vom 01.03.2013 bis 31.12.2017

(1) Zum Ersatz der KostenEltern haben für Hauptleistungen nach § 8 Abs. 1 sind, die ihrem Kind ab dem auf die Vollendung des 18. Lebensjahres folgenden Monat geleistet werden, in dem Ausmaß Ersatz zu leisten, als sie für dieses Kind auf Grund gesetzlicher, vertraglicher, statutarischer Bestimmungen auch Personen verpflichtet, denen die leistungsempfangende Person in den letzten fünf Jahren vor Beginn der Leistung, währendüber diesen Zeitpunkt hinaus Anspruch auf Leistungen haben oder drei Jahre nach deren Leistung Vermögen geschenkt oder ohne entsprechende Gegenleistung übertragen hat, soweit der Wert des Vermögens das Achtfache des Netto-Ausgleichszulagen-Richtsatzes für Alleinstehende übersteigtsolche Leistungen geltend machen können.

(Anm: LGBl.Nr. 18/2013LGBl. Nr. 39/2018)

(2) Die Ersatzpflicht nach Abs. 1 ist mit der Höhe des Geschenkwerts (Wert des ohne entsprechende Gegenleistung übernommenen Vermögens) begrenzt.

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten