§ 21 K-AGO

Kärntner Allgemeine Gemeindeordnung - K-AGO

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2023 bis 31.12.9999
(1) Der neugewählte Gemeinderat ist binnen vier Wochen nach der Wahl vom bisherigen Bürgermeister einzuberufen. Die Einberufung hat so zu erfolgen, daß der neugewählte Gemeinderat innerhalb von sechs Wochen nach der Wahl zu seiner ersten Sitzung zusammentreten kann. Von der Einberufung ist bis zu einer Woche nach Zustellung der Entscheidung der Landeswahlbehörde abzusehen, wenn ein Einspruch gegen die Wahl bei der Gemeindewahlbehörde eingebracht worden ist. Von der Einberufung ist auch abzusehen, wenn die Wahl des Gemeinderates für nichtig erklärt wird.

(1a) Die Tagesordnung der ersten Sitzung des neugewählten Gemeinderates hat jedenfalls in nachstehender Reihenfolge die Angelobung der Mitglieder des Gemeinderates (§ 21 Abs. 3), im Fall des § 23 Abs. 3 die Wahl des Bürgermeisters (§ 23a), die Angelobung des neugewählten Bürgermeisters (§ 25), die Angelobung von Ersatzmitgliedern des Gemeinderates (§ 21 Abs. 4), die Wahl der Vizebürgermeister und der sonstigen Mitglieder des Gemeindevorstandes sowie deren Ersatzmitglieder (§ 24), die Angelobung der Vizebürgermeister und der sonstigen Mitglieder des Gemeindevorstandes sowie deren Ersatzmitglieder (§ 25) und die Bildung und Wahl der Ausschüsse (§ 26) zu enthalten. Eine Umstellung der Reihenfolge dieser Tagesordnungspunkte ist unzulässig.

(2) Im neugewählten Gemeinderat hat der nach der Kärntner Gemeinderats- und Bürgermeisterwahlordnung 2002 neugewählte Bürgermeister (§ 23 Abs. 1) - auch vor seiner Angelobung - den Vorsitz zu führen. Ist der neugewählte Bürgermeister verhindert oder erfolgt eine Wahl des Bürgermeisters durch den Gemeinderat, so hat bis zur Angelobung des neugewählten Bürgermeisters das an Jahren älteste Mitglied des Gemeinderates - auch vor seiner Angelobung - den Vorsitz zu führen.

(3) Die Mitglieder des neugewählten Gemeinderates haben vor dem Gemeinderat durch die Worte “Ich gelobe” folgendes Gelöbnis abzulegen: “Ich gelobe, der Verfassung, der Republik Österreich und dem Land Kärnten Treue zu halten, die Gesetze zu beachten, für die Selbstverwaltung einzutreten, meine Amtspflicht unparteiisch und uneigennützig zu erfüllen, die mir obliegende Verschwiegenheit zu wahren und das Wohl der Gemeinde nach bestem Wissen und Gewissen zu fördern.”

(4) Es sind mindestens so viele Ersatzmitglieder des Gemeinderates anzugeloben, als die einzelnen Gemeinderatsparteien Mitglieder im Gemeinderat haben.

(5) Später eintretende Mitglieder des Gemeinderates haben das Gelöbnis bei der ersten Sitzung des Gemeinderates, an der sie teilnehmen, zu leisten.

(6) Ein Gelöbnis unter Beschränkungen oder Vorbehalten gilt als verweigert. Die Beifügung einer religiösen Beteuerung ist zulässig.

(6a) Ein Mitglied (Ersatzmitglied) des Gemeinderates darf vor der Ablegung des Gelöbnisses abgesehen von einer Vorsitzführung nach Abs. 2 keine sonstigen Handlungen als Mitglied (Ersatzmitglied) des Gemeinderates setzen.

(7) Die auf Grund des Wahlvorschlages derselben Partei von der Gemeindewahlbehörde als gewählt erklärten Mitglieder des Gemeinderates bilden eine Gemeinderatspartei (Fraktion) im Sinne dieses Gesetzes. Eine Gemeinderatspartei kann auch aus einem Mitglied des Gemeinderates bestehen. Die Zugehörigkeit zu einer Gemeinderatspartei leitet sich von der Kandidatur auf demselben Wahlvorschlag ab und ist von späteren Willenserklärungen unabhängig.

Stand vor dem 31.12.2022

In Kraft vom 08.10.2020 bis 31.12.2022
(1) Der neugewählte Gemeinderat ist binnen vier Wochen nach der Wahl vom bisherigen Bürgermeister einzuberufen. Die Einberufung hat so zu erfolgen, daß der neugewählte Gemeinderat innerhalb von sechs Wochen nach der Wahl zu seiner ersten Sitzung zusammentreten kann. Von der Einberufung ist bis zu einer Woche nach Zustellung der Entscheidung der Landeswahlbehörde abzusehen, wenn ein Einspruch gegen die Wahl bei der Gemeindewahlbehörde eingebracht worden ist. Von der Einberufung ist auch abzusehen, wenn die Wahl des Gemeinderates für nichtig erklärt wird.

(1a) Die Tagesordnung der ersten Sitzung des neugewählten Gemeinderates hat jedenfalls in nachstehender Reihenfolge die Angelobung der Mitglieder des Gemeinderates (§ 21 Abs. 3), im Fall des § 23 Abs. 3 die Wahl des Bürgermeisters (§ 23a), die Angelobung des neugewählten Bürgermeisters (§ 25), die Angelobung von Ersatzmitgliedern des Gemeinderates (§ 21 Abs. 4), die Wahl der Vizebürgermeister und der sonstigen Mitglieder des Gemeindevorstandes sowie deren Ersatzmitglieder (§ 24), die Angelobung der Vizebürgermeister und der sonstigen Mitglieder des Gemeindevorstandes sowie deren Ersatzmitglieder (§ 25) und die Bildung und Wahl der Ausschüsse (§ 26) zu enthalten. Eine Umstellung der Reihenfolge dieser Tagesordnungspunkte ist unzulässig.

(2) Im neugewählten Gemeinderat hat der nach der Kärntner Gemeinderats- und Bürgermeisterwahlordnung 2002 neugewählte Bürgermeister (§ 23 Abs. 1) - auch vor seiner Angelobung - den Vorsitz zu führen. Ist der neugewählte Bürgermeister verhindert oder erfolgt eine Wahl des Bürgermeisters durch den Gemeinderat, so hat bis zur Angelobung des neugewählten Bürgermeisters das an Jahren älteste Mitglied des Gemeinderates - auch vor seiner Angelobung - den Vorsitz zu führen.

(3) Die Mitglieder des neugewählten Gemeinderates haben vor dem Gemeinderat durch die Worte “Ich gelobe” folgendes Gelöbnis abzulegen: “Ich gelobe, der Verfassung, der Republik Österreich und dem Land Kärnten Treue zu halten, die Gesetze zu beachten, für die Selbstverwaltung einzutreten, meine Amtspflicht unparteiisch und uneigennützig zu erfüllen, die mir obliegende Verschwiegenheit zu wahren und das Wohl der Gemeinde nach bestem Wissen und Gewissen zu fördern.”

(4) Es sind mindestens so viele Ersatzmitglieder des Gemeinderates anzugeloben, als die einzelnen Gemeinderatsparteien Mitglieder im Gemeinderat haben.

(5) Später eintretende Mitglieder des Gemeinderates haben das Gelöbnis bei der ersten Sitzung des Gemeinderates, an der sie teilnehmen, zu leisten.

(6) Ein Gelöbnis unter Beschränkungen oder Vorbehalten gilt als verweigert. Die Beifügung einer religiösen Beteuerung ist zulässig.

(6a) Ein Mitglied (Ersatzmitglied) des Gemeinderates darf vor der Ablegung des Gelöbnisses abgesehen von einer Vorsitzführung nach Abs. 2 keine sonstigen Handlungen als Mitglied (Ersatzmitglied) des Gemeinderates setzen.

(7) Die auf Grund des Wahlvorschlages derselben Partei von der Gemeindewahlbehörde als gewählt erklärten Mitglieder des Gemeinderates bilden eine Gemeinderatspartei (Fraktion) im Sinne dieses Gesetzes. Eine Gemeinderatspartei kann auch aus einem Mitglied des Gemeinderates bestehen. Die Zugehörigkeit zu einer Gemeinderatspartei leitet sich von der Kandidatur auf demselben Wahlvorschlag ab und ist von späteren Willenserklärungen unabhängig.

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