§ 23 K-AGO

Kärntner Allgemeine Gemeindeordnung - K-AGO

Versionenvergleich

Information zum Versionenvergleich

Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.

Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.


Aktuelle Fassung

In Kraft vom 08.10.2020 bis 31.12.9999

(1) Die Wahl des Bürgermeisters erfolgt nach der Kärntner Gemeinderats- und Bürgermeisterwahlordnung 2002 durch die Gemeindebürger.

(1a) Wurde kein Wahlvorschlag für die Wahl des Bürgermeisters eingebracht oder gelten alle Wahlvorschläge als nicht eingebracht, ist eine Wahl nach § 23a durchzuführen.

(2) Endet das Amt des Bürgermeisters vorzeitig oder scheidet ein gewählter Bürgermeister aus dem Gemeinderat aus und finden innerhalb einesvor Ablauf des fünften Jahres nach dem vorzeitigen Enden des Amtes keineTag der allgemeinen Gemeinderatswahlen stattvorzeitig, so sind Nachwahlenist eine Nachwahl nach den Bestimmungen der Kärntner Gemeinderats- und Bürgermeisterwahlordnung 2002 durchzuführen. Die Ausschreibung der Nachwahl hat von der Landesregierung so zu erfolgen, daß die Wahl des Bürgermeisters zum ehestmöglichen Zeitpunkt erfolgen kann.

(3) Finden innerhalb einesEndet das Amt des Bürgermeisters nach Ablauf des fünften Jahres nach dem vorzeitigen Enden des Amtes allgemeineTag der allgemeinen Gemeinderatswahlen stattvorzeitig, so sind die Nachwahlenist eine Nachwahl nach § 23a durchzuführen.

(4) Im Falle der vorzeitigen Auflösung des Gemeinderates hat nach Maßgabe der Kärntner Gemeinderats- und Bürgermeisterwahlordnung 2002 auch die Neuwahl des Bürgermeisters zu erfolgen.

Stand vor dem 07.10.2020

In Kraft vom 01.04.2018 bis 07.10.2020

(1) Die Wahl des Bürgermeisters erfolgt nach der Kärntner Gemeinderats- und Bürgermeisterwahlordnung 2002 durch die Gemeindebürger.

(1a) Wurde kein Wahlvorschlag für die Wahl des Bürgermeisters eingebracht oder gelten alle Wahlvorschläge als nicht eingebracht, ist eine Wahl nach § 23a durchzuführen.

(2) Endet das Amt des Bürgermeisters vorzeitig oder scheidet ein gewählter Bürgermeister aus dem Gemeinderat aus und finden innerhalb einesvor Ablauf des fünften Jahres nach dem vorzeitigen Enden des Amtes keineTag der allgemeinen Gemeinderatswahlen stattvorzeitig, so sind Nachwahlenist eine Nachwahl nach den Bestimmungen der Kärntner Gemeinderats- und Bürgermeisterwahlordnung 2002 durchzuführen. Die Ausschreibung der Nachwahl hat von der Landesregierung so zu erfolgen, daß die Wahl des Bürgermeisters zum ehestmöglichen Zeitpunkt erfolgen kann.

(3) Finden innerhalb einesEndet das Amt des Bürgermeisters nach Ablauf des fünften Jahres nach dem vorzeitigen Enden des Amtes allgemeineTag der allgemeinen Gemeinderatswahlen stattvorzeitig, so sind die Nachwahlenist eine Nachwahl nach § 23a durchzuführen.

(4) Im Falle der vorzeitigen Auflösung des Gemeinderates hat nach Maßgabe der Kärntner Gemeinderats- und Bürgermeisterwahlordnung 2002 auch die Neuwahl des Bürgermeisters zu erfolgen.

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten