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(1) Die Wahl des Bürgermeisters erfolgt nach der Kärntner Gemeinderats- und Bürgermeisterwahlordnung 2002 durch die Gemeindebürger.
(1a) Wurde kein Wahlvorschlag für die Wahl des Bürgermeisters eingebracht oder gelten alle Wahlvorschläge als nicht eingebracht, ist eine Wahl nach § 23a durchzuführen.
(2) Endet das Amt des Bürgermeisters vorzeitig oder scheidet ein gewählter Bürgermeister aus dem Gemeinderat aus und finden innerhalb einesvor Ablauf des fünften Jahres nach dem vorzeitigen Enden des Amtes keineTag der allgemeinen Gemeinderatswahlen stattvorzeitig, so sind Nachwahlenist eine Nachwahl nach den Bestimmungen der Kärntner Gemeinderats- und Bürgermeisterwahlordnung 2002 durchzuführen. Die Ausschreibung der Nachwahl hat von der Landesregierung so zu erfolgen, daß die Wahl des Bürgermeisters zum ehestmöglichen Zeitpunkt erfolgen kann.
(3) Finden innerhalb einesEndet das Amt des Bürgermeisters nach Ablauf des fünften Jahres nach dem vorzeitigen Enden des Amtes allgemeineTag der allgemeinen Gemeinderatswahlen stattvorzeitig, so sind die Nachwahlenist eine Nachwahl nach § 23a durchzuführen.
(4) Im Falle der vorzeitigen Auflösung des Gemeinderates hat nach Maßgabe der Kärntner Gemeinderats- und Bürgermeisterwahlordnung 2002 auch die Neuwahl des Bürgermeisters zu erfolgen.
(1) Die Wahl des Bürgermeisters erfolgt nach der Kärntner Gemeinderats- und Bürgermeisterwahlordnung 2002 durch die Gemeindebürger.
(1a) Wurde kein Wahlvorschlag für die Wahl des Bürgermeisters eingebracht oder gelten alle Wahlvorschläge als nicht eingebracht, ist eine Wahl nach § 23a durchzuführen.
(2) Endet das Amt des Bürgermeisters vorzeitig oder scheidet ein gewählter Bürgermeister aus dem Gemeinderat aus und finden innerhalb einesvor Ablauf des fünften Jahres nach dem vorzeitigen Enden des Amtes keineTag der allgemeinen Gemeinderatswahlen stattvorzeitig, so sind Nachwahlenist eine Nachwahl nach den Bestimmungen der Kärntner Gemeinderats- und Bürgermeisterwahlordnung 2002 durchzuführen. Die Ausschreibung der Nachwahl hat von der Landesregierung so zu erfolgen, daß die Wahl des Bürgermeisters zum ehestmöglichen Zeitpunkt erfolgen kann.
(3) Finden innerhalb einesEndet das Amt des Bürgermeisters nach Ablauf des fünften Jahres nach dem vorzeitigen Enden des Amtes allgemeineTag der allgemeinen Gemeinderatswahlen stattvorzeitig, so sind die Nachwahlenist eine Nachwahl nach § 23a durchzuführen.
(4) Im Falle der vorzeitigen Auflösung des Gemeinderates hat nach Maßgabe der Kärntner Gemeinderats- und Bürgermeisterwahlordnung 2002 auch die Neuwahl des Bürgermeisters zu erfolgen.