Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.
Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.
(2) Jedes Mitglied des Gemeindevorstandes, gegen das ein Verfahren im Sinne des Abs. 1 eingeleitet wurde, ist verpflichtet, dies unverzüglich dem Leiter des inneren Dienstes (§ 78 Abs. 2) mitzuteilen. Der Leiter des inneren Dienstes hat hievon jedenfalls die sonstigen Mitglieder des Gemeindevorstandes und nachweislich auch die Landesregierung in Kenntnis zu setzen.
(3) Abs. 1 und 2 gelten in gleicher Weise für Ersatzmitglieder des Gemeindevorstandes.
(4) Durch Abs. 1 und 3 wird die Mitgliedschaft im Gemeinderat nicht berührt.
(2) Jedes Mitglied des Gemeindevorstandes, gegen das ein Verfahren im Sinne des Abs. 1 eingeleitet wurde, ist verpflichtet, dies unverzüglich dem Leiter des inneren Dienstes (§ 78 Abs. 2) mitzuteilen. Der Leiter des inneren Dienstes hat hievon jedenfalls die sonstigen Mitglieder des Gemeindevorstandes und nachweislich auch die Landesregierung in Kenntnis zu setzen.
(3) Abs. 1 und 2 gelten in gleicher Weise für Ersatzmitglieder des Gemeindevorstandes.
(4) Durch Abs. 1 und 3 wird die Mitgliedschaft im Gemeinderat nicht berührt.