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(2) Gibt das Arbeits- und Sozialgericht der Klage des Dienstgebers in einem Rechtsstreit nach § 41c Abs. 3 statt oder der Klage des Dienstnehmers nach § 41d Abs. 2 nicht statt, kann der Dienstnehmer binnen einer Woche nach Zugang des Urteils dem Dienstgeber bekannt geben, dass er Karenz längstens bis zum Ablauf des zweiten Lebensjahres des Kindes in Anspruch nimmt seit 31.12.2019 weggefallen.
*) Fassung LGBl.Nr. 31/2006, 44/2013
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(2) Gibt das Arbeits- und Sozialgericht der Klage des Dienstgebers in einem Rechtsstreit nach § 41c Abs. 3 statt oder der Klage des Dienstnehmers nach § 41d Abs. 2 nicht statt, kann der Dienstnehmer binnen einer Woche nach Zugang des Urteils dem Dienstgeber bekannt geben, dass er Karenz längstens bis zum Ablauf des zweiten Lebensjahres des Kindes in Anspruch nimmt seit 31.12.2019 weggefallen.
*) Fassung LGBl.Nr. 31/2006, 44/2013