§ 36 K-AGO

Kärntner Allgemeine Gemeindeordnung - K-AGO

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2023 bis 31.12.9999
(1) Die Sitzungen des Gemeinderates sind öffentlich, doch kann auf Antrag des Vorsitzenden oder eines Mitgliedes des Gemeinderates ohne Wechselrede der Ausschluß der Öffentlichkeit aus Gründen der öffentlichen Ordnung oder aus sonstigen öffentlichen Interessen mit zwei Dritteln der Stimmen der in beschlußfähiger Anzahl Anwesenden beschlossen werden. Wird der Ausschluß der Öffentlichkeit beschlossen, so hat der Vorsitzende diesen Tagesordnungspunkt zur weiteren Behandlung in nichtöffentlicher Sitzung an das Ende der Tagesordnung - sind auch Personalangelegenheiten zu behandeln, vor diese Tagesordnungspunkte - zu reihen. § 35 Abs. 5 ist in diesen Fällen nicht anzuwenden.

(2) Bei der Behandlung des Voranschlages und der Wirtschaftspläne der Unternehmungen ohne eigene Rechtspersönlichkeit der Gemeinde, des Rechnungsabschlusses sowie der Rechnungsabschlüsse der Unternehmungen ohne eigene Rechtspersönlichkeit darf die Öffentlichkeit nicht ausgeschlossen werden.

(3) Personalangelegenheiten und vertrauliche Zusatzberichte des Landesrechnungshofes sind in nichtöffentlicher Sitzung zu behandeln.

(4) Zu den öffentlichen Sitzungen hat jedermann nach Maßgabe des verfügbaren Raumes Zutritt. Die Zuhörer haben sich jeder Äußerung zu enthalten. Stören sie die Beratung, so hat der Vorsitzende sie nach ergebnisloser Mahnung aus dem Zuhörerraum entfernen oder überhaupt den Zuhörerraum räumen zu lassen. Die Verwendung von Film- oder Tonbandgeräten bedarf der Genehmigung des Gemeinderates.

(5) Im Sitzungssaal dürfen nur solche Personen Waffen tragen, die aufgrund ihres öffentlichen Dienstes dazu verpflichtet sind.

Stand vor dem 31.12.2022

In Kraft vom 01.01.2020 bis 31.12.2022
(1) Die Sitzungen des Gemeinderates sind öffentlich, doch kann auf Antrag des Vorsitzenden oder eines Mitgliedes des Gemeinderates ohne Wechselrede der Ausschluß der Öffentlichkeit aus Gründen der öffentlichen Ordnung oder aus sonstigen öffentlichen Interessen mit zwei Dritteln der Stimmen der in beschlußfähiger Anzahl Anwesenden beschlossen werden. Wird der Ausschluß der Öffentlichkeit beschlossen, so hat der Vorsitzende diesen Tagesordnungspunkt zur weiteren Behandlung in nichtöffentlicher Sitzung an das Ende der Tagesordnung - sind auch Personalangelegenheiten zu behandeln, vor diese Tagesordnungspunkte - zu reihen. § 35 Abs. 5 ist in diesen Fällen nicht anzuwenden.

(2) Bei der Behandlung des Voranschlages und der Wirtschaftspläne der Unternehmungen ohne eigene Rechtspersönlichkeit der Gemeinde, des Rechnungsabschlusses sowie der Rechnungsabschlüsse der Unternehmungen ohne eigene Rechtspersönlichkeit darf die Öffentlichkeit nicht ausgeschlossen werden.

(3) Personalangelegenheiten und vertrauliche Zusatzberichte des Landesrechnungshofes sind in nichtöffentlicher Sitzung zu behandeln.

(4) Zu den öffentlichen Sitzungen hat jedermann nach Maßgabe des verfügbaren Raumes Zutritt. Die Zuhörer haben sich jeder Äußerung zu enthalten. Stören sie die Beratung, so hat der Vorsitzende sie nach ergebnisloser Mahnung aus dem Zuhörerraum entfernen oder überhaupt den Zuhörerraum räumen zu lassen. Die Verwendung von Film- oder Tonbandgeräten bedarf der Genehmigung des Gemeinderates.

(5) Im Sitzungssaal dürfen nur solche Personen Waffen tragen, die aufgrund ihres öffentlichen Dienstes dazu verpflichtet sind.

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