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(2) Bei der Behandlung des Voranschlages und der Wirtschaftspläne der Unternehmungen ohne eigene Rechtspersönlichkeit der Gemeinde, des Rechnungsabschlusses sowie der Rechnungsabschlüsse der Unternehmungen ohne eigene Rechtspersönlichkeit darf die Öffentlichkeit nicht ausgeschlossen werden.
(3) Personalangelegenheiten und vertrauliche Zusatzberichte des Landesrechnungshofes sind in nichtöffentlicher Sitzung zu behandeln.
(4) Zu den öffentlichen Sitzungen hat jedermann nach Maßgabe des verfügbaren Raumes Zutritt. Die Zuhörer haben sich jeder Äußerung zu enthalten. Stören sie die Beratung, so hat der Vorsitzende sie nach ergebnisloser Mahnung aus dem Zuhörerraum entfernen oder überhaupt den Zuhörerraum räumen zu lassen. Die Verwendung von Film- oder Tonbandgeräten bedarf der Genehmigung des Gemeinderates.
(5) Im Sitzungssaal dürfen nur solche Personen Waffen tragen, die aufgrund ihres öffentlichen Dienstes dazu verpflichtet sind.
(2) Bei der Behandlung des Voranschlages und der Wirtschaftspläne der Unternehmungen ohne eigene Rechtspersönlichkeit der Gemeinde, des Rechnungsabschlusses sowie der Rechnungsabschlüsse der Unternehmungen ohne eigene Rechtspersönlichkeit darf die Öffentlichkeit nicht ausgeschlossen werden.
(3) Personalangelegenheiten und vertrauliche Zusatzberichte des Landesrechnungshofes sind in nichtöffentlicher Sitzung zu behandeln.
(4) Zu den öffentlichen Sitzungen hat jedermann nach Maßgabe des verfügbaren Raumes Zutritt. Die Zuhörer haben sich jeder Äußerung zu enthalten. Stören sie die Beratung, so hat der Vorsitzende sie nach ergebnisloser Mahnung aus dem Zuhörerraum entfernen oder überhaupt den Zuhörerraum räumen zu lassen. Die Verwendung von Film- oder Tonbandgeräten bedarf der Genehmigung des Gemeinderates.
(5) Im Sitzungssaal dürfen nur solche Personen Waffen tragen, die aufgrund ihres öffentlichen Dienstes dazu verpflichtet sind.