§ 51 K-AGO

Kärntner Allgemeine Gemeindeordnung - K-AGO

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2023 bis 31.12.9999
9. Abschnitt

Volksentscheid

§ 51

Anordnung

(1) Der Gemeinderat kann durch Verordnung bestimmen, daß ein dem Gemeinderat zur Beschlußfassung vorliegender Antrag des Gemeindevorstandes oder eines Ausschusses einem Volksentscheid unterzogen wird. Die Verordnung hat den Tag des Volksentscheides, den Stichtag und den Wortlaut des beantragten Beschlusses zu enthalten.

(2) Der Tag des Volksentscheides ist auf einen Sonntag, der Stichtag auf einen Monatsersten festzusetzen.

(3) Abgaben, Tarife und Gegenstände, die ausschließlich eine individuelle behördliche Entscheidung oder eine sonstige individuelle personenbezogene Maßnahme erfordern, dürfen nicht Gegenstand eines Volksentscheides sein.

(4) Der Antrag auf Anordnung eines Volksentscheides muß von mindestens einem Drittel der Mitglieder des Gemeinderates unterfertigt sein.

Stand vor dem 31.12.2022

In Kraft vom 06.10.1998 bis 31.12.2022
9. Abschnitt

Volksentscheid

§ 51

Anordnung

(1) Der Gemeinderat kann durch Verordnung bestimmen, daß ein dem Gemeinderat zur Beschlußfassung vorliegender Antrag des Gemeindevorstandes oder eines Ausschusses einem Volksentscheid unterzogen wird. Die Verordnung hat den Tag des Volksentscheides, den Stichtag und den Wortlaut des beantragten Beschlusses zu enthalten.

(2) Der Tag des Volksentscheides ist auf einen Sonntag, der Stichtag auf einen Monatsersten festzusetzen.

(3) Abgaben, Tarife und Gegenstände, die ausschließlich eine individuelle behördliche Entscheidung oder eine sonstige individuelle personenbezogene Maßnahme erfordern, dürfen nicht Gegenstand eines Volksentscheides sein.

(4) Der Antrag auf Anordnung eines Volksentscheides muß von mindestens einem Drittel der Mitglieder des Gemeinderates unterfertigt sein.

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