Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.
Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.
(2) Das Ergebnis des Volksentscheides ist vom Bürgermeister zu verlautbaren.
(3) Ist eine Verordnung durch Volksentscheid angenommen worden, so hat ihre Kundmachung unter Berufung auf den Volksentscheid zu erfolgen.
(4) Lautet die Hälfte oder mehr als die Hälfte der abgegebenen gültigen Stimmen auf „nein“, so gilt der Beschlussantrag als durch den Gemeinderat abgelehnt.
(2) Das Ergebnis des Volksentscheides ist vom Bürgermeister zu verlautbaren.
(3) Ist eine Verordnung durch Volksentscheid angenommen worden, so hat ihre Kundmachung unter Berufung auf den Volksentscheid zu erfolgen.
(4) Lautet die Hälfte oder mehr als die Hälfte der abgegebenen gültigen Stimmen auf „nein“, so gilt der Beschlussantrag als durch den Gemeinderat abgelehnt.