Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.
Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.
(2) Zur Stellung eines Gemeindevolksbegehrens sind 5 v. H. der zum Gemeinderat wahlberechtigten Gemeindebürger berechtigt.
(3) Ein Gemeindevolksbegehren ist beim Bürgermeister schriftlich einzubringen; es hat zu enthalten:
|
| |||||||||
|
| |||||||||
|
|
(4) Dem Gemeindevolksbegehren sind anzuschließen:
|
| |||||||||
|
|
(5) Als Bevollmächtigter kann jeder Gemeindebürger namhaft gemacht werden. Ist der Bevollmächtigte verhindert, so gilt der in der Antragsliste an erster Stelle Unterzeichnete, und falls auch dieser verhindert oder mit dem Bevollmächtigten identisch ist, der in der Antragsliste jeweils an nächster Stelle Unterzeichnete als Bevollmächtigter.
(6) Die nach der Kärntner Gemeinderats- und Bürgermeisterwahlordnung 2002 jeweils im Amt befindliche Gemeindewahlbehörde hat zu prüfen, ob die gesetzlichen Voraussetzungen für das Gemeindevolksbegehren vorliegen. Entspricht der Antrag nicht den gesetzlichen Erfordernissen, so hat die Gemeindewahlbehörde dies mit Bescheid auszusprechen.
(2) Zur Stellung eines Gemeindevolksbegehrens sind 5 v. H. der zum Gemeinderat wahlberechtigten Gemeindebürger berechtigt.
(3) Ein Gemeindevolksbegehren ist beim Bürgermeister schriftlich einzubringen; es hat zu enthalten:
|
| |||||||||
|
| |||||||||
|
|
(4) Dem Gemeindevolksbegehren sind anzuschließen:
|
| |||||||||
|
|
(5) Als Bevollmächtigter kann jeder Gemeindebürger namhaft gemacht werden. Ist der Bevollmächtigte verhindert, so gilt der in der Antragsliste an erster Stelle Unterzeichnete, und falls auch dieser verhindert oder mit dem Bevollmächtigten identisch ist, der in der Antragsliste jeweils an nächster Stelle Unterzeichnete als Bevollmächtigter.
(6) Die nach der Kärntner Gemeinderats- und Bürgermeisterwahlordnung 2002 jeweils im Amt befindliche Gemeindewahlbehörde hat zu prüfen, ob die gesetzlichen Voraussetzungen für das Gemeindevolksbegehren vorliegen. Entspricht der Antrag nicht den gesetzlichen Erfordernissen, so hat die Gemeindewahlbehörde dies mit Bescheid auszusprechen.