§ 55 K-AGO

Kärntner Allgemeine Gemeindeordnung - K-AGO

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2023 bis 31.12.9999
(1) In den Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches der Gemeinde - ausgenommen Abgaben, Tarife und Gegenstände, die aus schließlich eine individuelle behördliche Entscheidung oder eine sonstige individuelle personenbezogene Maßnahme erfordern - können Gemeindebürger (§ 2) Anträge an die zuständigen Organe der Gemeinde stellen (Gemeindevolksbegehren).

(2) Zur Stellung eines Gemeindevolksbegehrens sind 5 v. H. der zum Gemeinderat wahlberechtigten Gemeindebürger berechtigt.

(3) Ein Gemeindevolksbegehren ist beim Bürgermeister schriftlich einzubringen; es hat zu enthalten:

a)

einen auch den Wortlaut des zu fassenden Beschlusses umfassenden Antrag,

b)

das Gemeindeorgan, an das sich der Antrag richtet,

c)

die Bezeichnung des zur Vertretung der Antragsteller Bevollmächtigten (Abs. 5).

(4) Dem Gemeindevolksbegehren sind anzuschließen:

a)

die Begründung des Antrages einschließlich allfälliger Unterlagen,

b)

die erforderliche Anzahl von Unterschriften von Gemeindebürgern (Abs. 2) unter gleichzeitiger Angabe des Familien- und Vornamens, des Geburtsdatums und der Anschrift der Unterzeichner (Antragslisten).

(5) Als Bevollmächtigter kann jeder Gemeindebürger namhaft gemacht werden. Ist der Bevollmächtigte verhindert, so gilt der in der Antragsliste an erster Stelle Unterzeichnete, und falls auch dieser verhindert oder mit dem Bevollmächtigten identisch ist, der in der Antragsliste jeweils an nächster Stelle Unterzeichnete als Bevollmächtigter.

(6) Die nach der Kärntner Gemeinderats- und Bürgermeisterwahlordnung 2002 jeweils im Amt befindliche Gemeindewahlbehörde hat zu prüfen, ob die gesetzlichen Voraussetzungen für das Gemeindevolksbegehren vorliegen. Entspricht der Antrag nicht den gesetzlichen Erfordernissen, so hat die Gemeindewahlbehörde dies mit Bescheid auszusprechen.

Stand vor dem 31.12.2022

In Kraft vom 01.12.2018 bis 31.12.2022
(1) In den Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches der Gemeinde - ausgenommen Abgaben, Tarife und Gegenstände, die aus schließlich eine individuelle behördliche Entscheidung oder eine sonstige individuelle personenbezogene Maßnahme erfordern - können Gemeindebürger (§ 2) Anträge an die zuständigen Organe der Gemeinde stellen (Gemeindevolksbegehren).

(2) Zur Stellung eines Gemeindevolksbegehrens sind 5 v. H. der zum Gemeinderat wahlberechtigten Gemeindebürger berechtigt.

(3) Ein Gemeindevolksbegehren ist beim Bürgermeister schriftlich einzubringen; es hat zu enthalten:

a)

einen auch den Wortlaut des zu fassenden Beschlusses umfassenden Antrag,

b)

das Gemeindeorgan, an das sich der Antrag richtet,

c)

die Bezeichnung des zur Vertretung der Antragsteller Bevollmächtigten (Abs. 5).

(4) Dem Gemeindevolksbegehren sind anzuschließen:

a)

die Begründung des Antrages einschließlich allfälliger Unterlagen,

b)

die erforderliche Anzahl von Unterschriften von Gemeindebürgern (Abs. 2) unter gleichzeitiger Angabe des Familien- und Vornamens, des Geburtsdatums und der Anschrift der Unterzeichner (Antragslisten).

(5) Als Bevollmächtigter kann jeder Gemeindebürger namhaft gemacht werden. Ist der Bevollmächtigte verhindert, so gilt der in der Antragsliste an erster Stelle Unterzeichnete, und falls auch dieser verhindert oder mit dem Bevollmächtigten identisch ist, der in der Antragsliste jeweils an nächster Stelle Unterzeichnete als Bevollmächtigter.

(6) Die nach der Kärntner Gemeinderats- und Bürgermeisterwahlordnung 2002 jeweils im Amt befindliche Gemeindewahlbehörde hat zu prüfen, ob die gesetzlichen Voraussetzungen für das Gemeindevolksbegehren vorliegen. Entspricht der Antrag nicht den gesetzlichen Erfordernissen, so hat die Gemeindewahlbehörde dies mit Bescheid auszusprechen.

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