Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.
Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.
(2) In den Sitzungen des Gemeindevorstandes hat der Bürgermeister den Vorsitz zu führen. Der Gemeindevorstand ist beschlußfähig, wenn die Hälfte der stimmberechtigten Mitglieder anwesend ist.
(3) Die §§ 27 Abs. 2 und 4, 28 Abs. 1, 35 Abs. 2 mit Ausnahme des letzten Satzes, 3 letzter Satz, 5, 5c und 6, 37 Abs. 3, 39 Abs. 1 bis 3, 40, 44 und 45 Abs. 1 bis 5 sowie 77 Abs. 1 letzter Satz und 78 Abs. 1a letzter Satz gelten sinngemäß mit der Maßgabe, daß die Tagesordnung nach Tunlichkeit mindestens zwei Tage vor der Sitzung zuzustellen ist, daß bei Stimmengleichheit die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag gibt und daß die Niederschrift von diesem, einem Mitglied des Gemeindevorstandes und vom Schriftführer zu unterfertigen ist. § 41 Abs. 1, 2 und 5 gilt sinngemäß mit der Maßgabe, daß Abänderungsanträge hinsichtlich der dem Gemeindevorstand zugewiesenen Anträge nicht möglich sind.
(4) Ist der Bürgermeister in die Gesamtzahl der Mitglieder des Gemeindevorstandes nicht einzurechnen (§§ 22 Abs. 3, 24 Abs. 1), so hat er kein Stimmrecht. In diesem Fall gilt bei Stimmengleichheit ein Antrag als abgelehnt.
(4a) Ist eine Angelegenheit so dringend, dass die nächste Sitzung des Gemeindevorstandes ohne Gefahr eines Nachteiles für die Gemeinde nicht abgewartet werden kann, so kann die Beschlussfassung ausnahmsweise schriftlich im Umlaufweg erfolgen. In diesem Fall ist derselbe Beschlussantrag allen Mitgliedern des Gemeindevorstandes zuzuleiten. Die Zustimmung wird durch die Unterfertigung des Beschlussantrages unter Beifügung des Datums erteilt. Beschlüsse im Umlaufweg können nur einstimmig gefasst werden; sie sind in der Niederschrift der darauffolgenden Sitzung des Gemeindevorstandes zu protokollieren.
(5) Die Sitzungen des Gemeindevorstandes sind nicht öffentlich.
(6) Verursacht die Befangenheit in einem Verhandlungsgegenstand die Beschlußunfähigkeit des Gemeindevorstandes, so geht die Zuständigkeit auf den Gemeinderat über.
(2) In den Sitzungen des Gemeindevorstandes hat der Bürgermeister den Vorsitz zu führen. Der Gemeindevorstand ist beschlußfähig, wenn die Hälfte der stimmberechtigten Mitglieder anwesend ist.
(3) Die §§ 27 Abs. 2 und 4, 28 Abs. 1, 35 Abs. 2 mit Ausnahme des letzten Satzes, 3 letzter Satz, 5, 5c und 6, 37 Abs. 3, 39 Abs. 1 bis 3, 40, 44 und 45 Abs. 1 bis 5 sowie 77 Abs. 1 letzter Satz und 78 Abs. 1a letzter Satz gelten sinngemäß mit der Maßgabe, daß die Tagesordnung nach Tunlichkeit mindestens zwei Tage vor der Sitzung zuzustellen ist, daß bei Stimmengleichheit die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag gibt und daß die Niederschrift von diesem, einem Mitglied des Gemeindevorstandes und vom Schriftführer zu unterfertigen ist. § 41 Abs. 1, 2 und 5 gilt sinngemäß mit der Maßgabe, daß Abänderungsanträge hinsichtlich der dem Gemeindevorstand zugewiesenen Anträge nicht möglich sind.
(4) Ist der Bürgermeister in die Gesamtzahl der Mitglieder des Gemeindevorstandes nicht einzurechnen (§§ 22 Abs. 3, 24 Abs. 1), so hat er kein Stimmrecht. In diesem Fall gilt bei Stimmengleichheit ein Antrag als abgelehnt.
(4a) Ist eine Angelegenheit so dringend, dass die nächste Sitzung des Gemeindevorstandes ohne Gefahr eines Nachteiles für die Gemeinde nicht abgewartet werden kann, so kann die Beschlussfassung ausnahmsweise schriftlich im Umlaufweg erfolgen. In diesem Fall ist derselbe Beschlussantrag allen Mitgliedern des Gemeindevorstandes zuzuleiten. Die Zustimmung wird durch die Unterfertigung des Beschlussantrages unter Beifügung des Datums erteilt. Beschlüsse im Umlaufweg können nur einstimmig gefasst werden; sie sind in der Niederschrift der darauffolgenden Sitzung des Gemeindevorstandes zu protokollieren.
(5) Die Sitzungen des Gemeindevorstandes sind nicht öffentlich.
(6) Verursacht die Befangenheit in einem Verhandlungsgegenstand die Beschlußunfähigkeit des Gemeindevorstandes, so geht die Zuständigkeit auf den Gemeinderat über.